Johann Gottfried Lederer, Bauer und Bäcker, Bergschützer 1885, 1893-95 neues kirchl. Familienregister 1808-1890 fol. 105b
16.04.1842 Unterhambach - 03.05.1908 Herbstschütz 1904
oo 25.03.1876
Jakobina Agatha Hägele
21.10.1849 Verrenberg - 06.06.1913
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Carl
15.11.1873-
unehelich
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oo 1895
Christiane Karoline
Johann Gottfried Lederer wohnte seit 1876 in Verrenberg. Er lebte von da bis 1890 in einer Hälfte des Haus Nr.42
Johann Gottfried Lederer war ab 1890 Eigentümer des Hauses Nr.48
Johann Gottfried Lederer war von 1894 bis 1??? Kelterofficiant in der Staigenkelter.
| Johann Gottfried Lederer bekommt das Bürgerrecht - 1886 |
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Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 14.Dezember 1886 findet sich folgendes: Die hienach genannten Personen bitten um Aufnahme in das hiesige Bürgerrecht unter Verzicht auf ihr seitheriges Bürgerrecht nehmlich ... 8. Johann Gotfried Lederer Bauer geb. am 16.April 1842 in Unterheimbach verheiratet mit Jakobina Agatha geb. Hägele geboren am 21.Oktober 1849 in Verrenberg Vater von 1.Kind Karl geb. am 15.November 1873 bisher bürgerlich in Unterheimbach seit 1876 hier wohnhaft ... Nach den vorgelegten Nachweise sind dieselben 1. im Besitz der Würtb. Staatsangehörigkeit 2. im Alter über 25. Jahren 3. entrichten dieselben seit wenigstens 5.Jahren aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Vermögen Steuer zur hiesigen Gemeindepflege. Im letzt vorangegangenen Rechnungsjahr bezahlten in hiesiger Gemeinde neben der Wohnsteuer an Staats-Amts-Körperschaft und Gemeindesteuer von Grund Gebäude und Gewerbe zusammen Zif. 1. Massa 31M 83d Zif. 2. Messer 21M 98d Zif. 3. Fischer 26M 62d Zif. 4. Pfisterer 20M 95d Zif. 5. Stark 111M 39d Zif. 6. Schenk 80M 59d Zif. 7. Ludwig 37M 27d Zif. 8. Lederer 22M 18d 4. Liegt bei denselben keiner im Art. 14 und 57. des Gesetzes über die Gemeindeangehörigkeit vom 16.Juni 1885 angeführten Mängel vor 5. haben dieselben schon vor dem 1.Januar 1886 das Recht zur Theilnahme an der Wahl zu den Gemeindeämtern auf Grund des Art.3 Abs 1. des Gesetzes vom 6.Juli 1849 besessen. Hienach haben die Nachsuchenden Anspruch auf Ertheilung des Bürgerrechts und ist das Bürgergeld anzusetzen nach Gesetz Art. 45 Abs. 2. des Gesetzes Beschluß ... 1) Den vorerwehnten Persohnen Zif. 1-8 das Bürgerrecht in hiesiger Gemeinde zu ertheilen 2) Denselben anzusetzen für die Verleihung des Bürgerrechts je 3M 3) Die Ansätze der Gemeindepflege zum Einzug zu überweisen 4) Eintrag in die Bürgerliste machen zu lassen 5. Dem Gemeinderat der betreffenden Orte wo die nachsuchenden Persohnen seither bürgerlich waren zu benachrichtigen 6. Den Nachsuchenden Eröffnung zu machen. |