Verrenberg HistorischDie Familie Johann Gottlieb Mugele
(1800-1860) in Verrenberg


Johann Gottlieb Mugele erwirbt das aktive Bürgerrecht durch Gutsübernahme - 1827
In der Liste zum aktiven Bürgerrecht im Ortsarchiv findet sich folgendes:
Art der Erwerbung des Bürgerrechts: durch Geburt
Art und Zeit des Eintritts in das aktive Bürgerrecht: durch Gutsübernahme ao 1827

Ehe- und Erbvertrag Gottlieb Mugele - Verrenberg 1833
In diesem Ehe- und Erbvertrag vom 09.03.1833 findet sich das folgende:

"Obgedachte Personen wurden den 27ten Nov. 1832 priesterlich getraut.
Dieselben haben bey Eingehung ihrer ehelicher Verbindung rücksichtlich der Benutzung ihres beiderseitigen Zusammenbringens, und derweisligen Vererbung ihres gemeinschaftlichen Vermögens bei einem eintretenden Todes-Fall nicht die Königlich Würtembergische Gesetze als geltend eingenommen, sondern diesfalls besondern Bestimmungen festgesetzt.

        §.1.
Betreffend das beiderseitige Beibringen, so besteht solches bey dem Ehemann laut der Eventual-Theilung vom 22ten Maerz. 1831 in 1788 fl. 30x. an Liegenschaften, Fahrnus und Activen sowie beiden Kindern Christina Margaretha, und Johann Georg Mugele wurde an verstorbene Mutter Gut 1520 fl. 18 x. bestimmt, und hiefür ihnen für 1040 fl. Güter als Eigenthum zugeschrieben, d.... nach dem Unterpfandsbuch Tom II Blatt 160 den Rest ihres anerstorbene Mutter guts mit 480 fl. 18 x. durch Unterpfänder sicher gestellt.

        §.2.
Das beibringen der Ehefrau betreffend, so besteht solches in 1500 fl. Ein tausend Fünf Hundert Gulden theils in baarem Geld, theils in Fahrnus, dann hat sie nach einem Auszug aus der Real-Abtheilung ihres Stief Vaters Carl Lang geweßenen Bürgers und Bauern zu Brezfeld o.o. 27.Feb. 1833 ererbt 445 fl. 4 x.

        §.3.
Dieses beiderseitige Beibringen wird von den Eheleuten zusammen, geworfen und von denselben eine allgemeine Güter-Gemeinschaft errichtet, zu Folge derselben nicht nur jenes, sondern auch alles desjenigen, was sie während der Ehe entweder durch Thätigkeit erringen, erbs- oder schenkungsweise erhalten, als Gemein-Gut erklärt wird

        §.4.
An das selbe soll jeder Ehegatte gleich rechtliche Ansprüche zu nehmen haben.

        §.5.
Ereignet sich eine Ehe-Trennung durch den Tod und es wäre der Ehemann vor der Ehefrau ohne Hinterlaßung von Kindern aus dieser Ehe sterben, so bleibt die Ehefrau, solange sie sich nicht verheyrathet, in dem Besitz des Gesamt-Vermögens mit Ausschluß jedoch des anerstorbenen Mutter-Guts der Kinder erster Ehe, das denselben realita ausgefolgt wird.
Würde sie aber zur anderweiten Ehe schreiten, so würde die Güter-Gemeinschaft aufgelöst, und eine Theilung vorgenommen und die Hälfte der Verlassenschaft der Ehefrau und die andere Hälfte den Kindern erster Ehe zugeschieden werden.

        §.6.
Würde aber der Ehemann mit Hinterlaßung von Kinder aus dieser Ehe sterben, so würde es wie bey $.5. es bestimmt ist gehalten werden

        §.7.
Sollte die Ehefrau nicht mehr auf das Absterben ihres Ehemannes heyrathen und in den Besitz des Gesamt Vermögens bleiben, so soll auf ihr dereinstiges Absterben, wenn sie keine Kinder erzeugen sollte, ihren nächsten Anverwandten 400 fl. zufallen, das übrige gesamt Vermögen bleibt den Kindern erster Ehe.

        §.8.
Würde aber die Ehefrau vor dem Ehemann mit Todt abgehen, ohne Kinder aus dieser Ehe zu hinterlaßen, so ist letzterer schuldig ihren nächsten Anverwandten 400 fl. als Rückfall hinaus zahlen.
Würde aber die Ehefrau Kinder aus dieser Ehe hinterlaßen, so müßte eine Inventurasiation und Theilung vorgenommen werden und ihren Kindern das anerstorbene Muttergut dadurch bestimmt werden.

        §.9.
Würde aber wieder verhoffen der Fall eintreten, daß der Ehemann und seine Kinder erster Ehe vor der Ehefrau auch ohne hinerlaßung von Kinder aus dieser Ehe versterben würden, so soll die Hälfte von dem hinterlassenen Vermgen der Ehefrau und die übrige Hälfte die nächsten Anverwandten der verstorbenen Ehemannes erhalten.

Vorstehender Ehe- und Erb Vertrag, welcher vor der ..."



Nachtrag vom 04.07.1839

          "Nachtrag zu dem vorstehenden Ehe und Erbvertrag
Beide Eheleute haben sich in Anbetracht, daß die für ihren Schwager Carl Gans in Klaster für eine Schuld von 300 fl. bey dem Königlichen Preusischen Schul Director Zeller dermalen in Stuttgart Bürgschaft geleißtet haben, und in weitern Anbetracht, daß sie diesem weiter zu bestreitung seines Bauweßens noch Vorschüße geben müßen, miteinander dahier verabredet und beschloßen, daß er der Ehemann und seine Kinder durchaus dadurch nicht in Schaden kommen sollen.
   Es soll daher der §.8. von dem vorstehenden Ehe und Erb vertrag ganz und gar aufgehoben seye und kein Rückfall auf das Absterben der Ehefrau an ihre nächste Anverwandten hinaus bezahlt werden.
Dagegen sollen von dem bestimmten Rückfall die Kinder ihrer Schwester Johanne Catharine an Carl Gans in Kloster verheyrathet.
     100 fl. Einhundert Gulden
auf ihr Absterben erhalten, ihre angeheyratheten 2 Kinder
   Christina Margaretha und
   Johann Georg Mugele
dagegen 300 fl. Dreyhundert Gulden

Die beiden Eheleute verzichten auf alle Einrede sie ..."



Johann und Ludwig Mugele haben Johann Gerhardt geschlagen - 1835
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 01.April 1835 heist es:
im Namen des Königs
In der Untersuchungssache gegen Johann und Ludwig Mugele von Vörrenberg wegen nächtlicher Mißhandlung des Johann Gebhardt von dort erkant das K. Amts Gericht Pfedelbach daß der gegen Johann Mugele GemeindePfleger von Vörrenberg und Ludwig Mugele von da erhobene bezicht einer nächtlichen Verübung von Real Injurien gegen Johann Gebhardt von als überwisen zu beruhen habe, und dem Johann Gebhardt in Rücksicht der ihm erwießenermaßen zur laß
fallenden Trunkenheit der Ersatz der Untersuchungskosten aufzulegen sey
So beschloßen im K. Amts Gericht Pfedelbach
den 1ten April 1835

Johann Gottlieb Mugele wird gestraft - 1836
Im "Schultheißen-Amts Protokoll" findet sich am 28.Dezember 1836 folgendes:
Im Namen des Königs
4) Gemeinde Pfleger Mugele von Vörrenberg wegen Ueberlassung seines Feuergewehrs an einen Unberechtigten zu einer Geldbuse von einem Reichsthaler und bezahlung von 1/6 der untersuchungs Kosten zu Verurtheilen

Kaution des Johann Gottlieb Mugele betreffend - 1845
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 18.August 1845 liest sich das so:
Da das Cautions Instrument des gewesenen Gemeindepflegers jezigen Schultheißen Mugele noch bei dem Königl-Oberamte Oehringen aufbewahrt ist, so wurde
Beschlossen
Es solle die Anzeige erstattet werden daß von Seiten des Gemeinderaths der Zurückgabe fragl. Cautions-Urkunde kein Hinderniß im Wege stehe

Johann Gottlieb Mugele will ein Amt abgeben - 1846
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 05.Dezember 1846 liest sich das so:
In die heutige Sitzung beorderte der kranke Schultheiß Mugele seinen Sohn mit dem Auftrag, zu melden daß da seine Gesundheit sehr geschwächt, er nicht mehr im Stande sey, das Accis Amt länger fortzuführen und er daher bitten lasse, für diese Stelle einen andern in Vorschlag zu bringen
Beschluß
Als Acciser den
Gemeindepfleger Ilg
vorzuschlagen und H. Kammeralamt Auszug aus diesem Protokoll zuzusenden
Accis Amt auch Akzise genannt:
Accisen im engeren Sinne waren Steuern auf den Lebensmittelverbrauch, den Genussmittelverbrauch und auf den sonstigen Verbrauch.

Margaretha Christinea Mugele will nach Sulzbach heiraten - 1849
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 08.November 1849 liest sich das so:
Christine Mugele, Tochter des Schultheißen Mugele v. hier bittet um ausfertigung eines Geburtsbriefes Behufs ihrer Uebersiedlung nach Sulzbach OA. Weinsberg
Beschluß
zu bezeugen
1. das gedachte Christine Mugele die eheliche Tochter des Johann Gottlieb Mugele Schultheißen von hier und seiner Gattin Carolina, geb. Endreß und laut vorgelegten Taufscheins am 17.Mai 1827 zu Verrenberg geboren ist
2. daß dieselbe zur evang. luth. Konfession bekennt
3. daß sie zur Zeit unverehlicht und Kinderlos sei,
4. daß sie Württembergische Staats Bürgerin und Gemeinde Bürgerin zu Verrenberg ist.
5. daß dieselbe hinsichtlich ihres Prädikats unsers Wissens an keinem der im Geseze vom 15.April 1828 Art, 19. bezeichneten Mängel leidet
6. daß, was ihr Vermögen betrifft, dieselbe nach glaubhaftem Ausweise von ihrem Vater Johann Gottlieb Mugele, den wir nach seinem eigenen Vermögen zur Abreichung eines solchen Heyrathguts für befähigt erachten, zur Heirathguth erhält, und mit einrechnung daher Heirathguts
  an Liegenschaft 0f.
  an Capital und andern Ausständen 0f.
  an baarem Gelde 2000f.
  an sonstiger Fahrniß mit Ausschluß der Kleider und des Leibweißzeugs, wird das Inventarium ausweisen
im ganzen also 2000f.
mit Worten Zwei tausend Gulden
besizt, wovon nichts in Nuzniesung steht und worauf unseres Wissens keine Schulden haften
7. daß ihrem Austritt aus dem diesseitigen Staats und Gemeinde Verband unseres Wissens kein Hinderniß im Wege steht.

Johann Gottlieb Mugele will einen Webstuhl verkaufen - 1858
Im Hohenloher Boten von 1858 liest sich das so:

Nach dem Tod des Johann Gottlieb Mugele wird seine Fahrnis verkauft - 1861
Im Hohenloher Boten von 1861 liest sich das so:

 

Quellennachweis.

Bitzfelder Kirchenbücher (Mikrofilm KB 1503 Band 25 und 26)

Ortsarchiv Verrenberg: Feuerversicherungsbuch von 1869
Ortsarchiv Verrenberg: Schätzungsprotokoll von 1869
Ortsarchiv Verrenberg: Gemeinderatsprotokolle
Ortsarchiv Verrenberg: Schultheißen-Amt Protokoll
Ortsarchiv Verrenberg: B 2 Ruggerichtsrezessbuch 1833-1888
Ortsarchiv Verrenberg: Verzeichnis aktiver Bürger ab 1828
Ortsarchiv Verrenberg: A 303 Nr.35 Ehe- und Erbvertrag Gottlieb Mugele 1833

Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote 1858
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote 1861