Verrenberg HistorischZehntablösung zwischen Hohenlohe-Bartenstein und
dessen vormaligen Pflichtigen von Verrenberg; 1852

Am 15. Januar 1852 wurde die Zehent-Ablösungs-Urkunde durch das Königl. Kameral Amt und dem Verrenberger Gemeinderath unterzeichnet.
Als Grundlage diente das Gesetz zur Ablösung der Zehnten vom 17. Juni 1849.
Hier soll versucht werden, den Inhalt der Urkunde zusammen zu fassen.


I. Name und Wohnort der Betheiligten

Zehnt-Berechtigter: Das Königl. Kameralamt Öhringen
Zehntpflichtige: Der Gemeinderath und Bürgerausschuß, da die Ablösung auf die Gemeinde übernommen worden ist.

II Bezeichnung der abgelösten Zehentrechte

Der große Frucht Zehente, welcher früher zwischen dem Kloster Lichtenstern und der Kellerei Weinsberg je zur Hälfte geteilt war, den nun das Kameralamt allein zu beziehen hatte.
   
Die kleine Zehente zur hälfte.
Die Fläche des Großen Zehent Distrikts umfaßt incl. 3 1/2 Morgen Novalien und 5 Morgen zu Wiesen gerichtete Ackern, verner statt eines Naturalzehenten ein unveränderliches Geld Surrogat von 6 fl. 19x erhoben wurde - ein ins württembergische Maß reduzierte Stück von 483 Morgen 8 19/100 Rtl.
Und es wurden zu diesem Zehenten vermög Lagerbücher Bestimmungen alle Gattungen von Halmfrüchten als Weizen, Roggen, Gerste, Dinkel, Haber sowie auch der Winterraps gerechnet.
Beim kleinen Zehnten wurde der Ertrag von Flachs, Hanf, Erdbirn, Kraut p. p. erhoben.
   
Der Weinzehente Der Weinzehente von 122 Morgen 1 ... zur Hälfte welcher ebenfalls vom Kloster Lichtenstern herrührt, sodann vom s.g. K...lers Zehenten a 16 3/4 Morgen so wie von 1 Morgen im Schaftrieb aber die gleichfalls von der Kellerei Weinsberg und dem Kloster Lichtenstern herrühren, gehört der Zehente ganz dem Kameralamt.


III. Rohertrag dieser Zehenten

Der durchschnittliche jährliche Rohertrag welchen die unter Ziff. II bezeichneten Zehent-Rechte in der achtzehnjährigen Durchschnitts-Periode von 1830 bis 1847 gewährt haben, berechnet sich nach der vorliegenden Ertrags-Nachweisung auf:

A. beim Großen Zehenten incl.8fl. 6x Fuhrlohn für die freihe __fuhr der Früchte auf 427 fl. 51 x
B. beim kleinen Zehenten auf 14 fl. 10 x
C. beim Weinzehenten auf 335 fl. 37 x
  777 fl. 38 x


IV. Abzüge (Bezugs-Kosten, Nachlässe, Gegenleistungen)

Der Jahreswerth derselben beträgt nach der hierüber gefertigten Zusammenstellung von den achtzehn Jahren 18 30/47
A. beim Großen Zehenten 0 dagegen
B. beim kleinen Zehenten 0 dagegen
C. beim Weinzehenten 19 fl. 14 1/2 x
  777 fl. 38 x


V. Zehent Rein Ertrag

Wird von dem Roh-Ertrag, Ziff. III., abgezogen der Aufwand, Ziff. IV., so bleibt jährlich Rein-Ertrag
758 fl. 23 1/2 x


VI. Zehent-Ablösungs-Capital

Der sechszehnfache Betrag dieses jährlichen Rein-Ertrages bildet nach Art. 8 des Gesetzes das Ablösungs-Capital mit
A.   6 845 fl. 36 x
B.      226 fl. 40 x
C.   5 062 fl.              
Summa 12 134 fl. 16 x


VII. Abrechnung mit den Zehentpflichtigen über Zinse und Abschlags-Zahlungen

Diese Abrechnung ist in einer besonderen hier beiliegenden und gehörig anerkannten Ausfertigung enthalten, deren Ergebniß von beiden Theilen hiemit wiederholt für richtig erklärt wird; wonach bei der vorbemerkten Ablösungsschuld von 12 134 fl. 16 x in Abzug kommen
           als seither zu viel    geliefert
                                       - 106 fl. 19 x
und als jetzige Schuldigkeit sich ergeben
    12 027 fl. 57 x    Zwölf Tausend, zwanzig sieben Gulden 67 kr

verzinslich vom 1. Januar 1851 an.

VIII. Art und Zeit der Tilgung der Forderung des Zehent-Berechtigten

1) Die Befriedung des Zehentberechtigten um Capital und Zins erfolgt in Zeitrenten (Ges. Art. 15 und 39) mit 23 jähriger Tilgungs-Zeit (vergl. § 62 der Vollziehungs-Instruktion).
Die erste Rente verfällt am 1. Januar 1852 und die letzte am 1. Januar 1875.

2) Die jährliche Renten-Schuldigkeit der Pflichtigen berägt für ihre Schuldigkeit von 12 027 fl. 57kr.

   809 fl. 35 kr.    Acht Hundert neun Gulden 35 kr.

und ist solche durch die von dem bürgerlichen Collegium aufgestellten Cassiern, und zwar:
    Christoph Lay, Bürger und Söldner für den Frucht und kleinen Zehenten
         und
    Gemeindepfleger Ilg für den Weinzehenten

kostenfrei und aus einer Hand an das Königl. Kameral-Amt in dessen Amtssitz abzuliefern, auch ist für jede verspätete Zahlung 4% Verzugs-Zins (Instr. §. 69) zu entrichten.

3) Die Mittel zur Verzinsung und Tilgung des Ablösungs-Capitals werden durch Umlage auf die zehentbaren Grundstücke aufgebracht, und die Renten alljährlich in Geld bezahlt.


IX. Auf dem vorstehend genannten Zehenten haften keine bekannte Lasten

Hinsichtlich auf den Zehenten und anderem Eigenthum zugleich ruhenden Lastungen, deren Abfindungen Gesetz Art. 41. einem andern Gesetz unterstellt wird, werden sich Seitens der Finanz Verwaltung alle Rechtszuständigkeiten, welche aus dem zu erwartenden Gesetze für sie hervorgehen, vorbehalten.
 

Quellennachweis.

Staatsarchiv Ludwigsburg: F 192 I / Bü 126; Zehntablösung zwischen Fürst Karl zu Hohenlohe-Bartenstein und dessen vormaligen Pflichtigen von Verrenberg, nebst 1 Ablösungs-Urkunde von 1852 (Kameralamt Öhringen-Verrenberg)