Friedrich Martin
??.??.1872 Bitzfeld - ??.??.????
oo ??.??.1897
Sofie Martin
??.??.???? Öhringen - ??.??.????
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Elise Rosa Marie Friedrich
??.??.????- ??.??.????- ??.??.????- ??.??.1907?- ??.??.????-
??.??.???? ??.??.???? ??.??.???? ??.??.2006 ??.??.????
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?????? Gretel
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|- Christa |- Inge
|- Kurt
Von 1890-91 hat Friedrich Martin die Weinbauschule in Weinsberg besucht.
Mit 23 Jahren berief ihn die fürstl. Standesherrschaft auf den "Weingartmeisterposten" nach Verrenberg.
Friedrich Martin war von 1895 - 1930 fürstl. "Weingartmeister" in der Verrrenberger Wiesenkelter.
Er war bekannt für seine Zucht schwarzwälder Ziegen, die wir u.a. auf dem Foto des Kinderfestes von 1930.
Die Kinder der Familie Martin waren alle sehr musikalisch, jeder spielte ein Instrument und an schönen Sonn- und Feiertagen stiegen sie
auf den Golberg und schmetterten ihre Lieder ins Tal.
| Friedrich Martin wird Commisionsmitglied - 1896 |
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Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 25.April 1896 findet sich folgendes: Zur Überwachung der Reblauskrankheit in den Weinbergen ist das Comissionsmitglied der Weinbaufl. Fürst v. Öhringen nach Amerika gezogen und wird daher für diesen Aufsichtskreis nehmlich Verrenberg Winterhälden Klingenweinberg und Schwärzle der von der fürstl. Herrschaft neu aufgestellte Aufseher nehmlich Friedrich Martin von Bitzfeld die Stelle der Ortscomission übertragen welcher sich hiezu bereit erklärt. |
| Die Comission war 1888 aufgrund der minist. Verfügung vom 5.April 1888 Regbl. S.152 einberufen worden. Ihre Aufgabe war die Überwachung der Weinberge in Bezug auf das Auftretten der Reblaus. |
| Friedrich Martin will das Verrenberger Bürgerrecht - 1919 |
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Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 16.Mai 1919 findet sich folgendes: Der am 18.Sept 1872 in Bitzfeld geborene Friedrich Martin Fürstl Weingartmeister sucht um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht nach; in Erwägung, daß er ein solches nicht besitzt, Württ. Statsbürger ist, seit Nov. 1913 staats und Gemeindesteuer hier entrichtet, daß bei ihm die Voraussetzung der Art. 14 und 57 des Gemeindeangeh. Gesetzes vom 16.Juni 1885 nicht zutrifft, wird Beschlossen 1. Dem Gesuch gegen die in Art. 253 der Gemeindeordnung festgesetzte Gebühr von 2M hiemit zu entsprechen, letztrer wird hiemit zur einnähmlichen Verrechnung angewiesen. 2. Ist hiemit zu entsprechen und der Gemeindepflege Auszug hievon zuzustellen 3. Eintrag in der Bürger und Wohnsteuerliste 4. Eröffnung an den Nachsuchenden |