2 Die Familie Georg Christian Görz (1808-1890) in Verrenberg

Verrenberg HistorischDie Familie Georg Christian Görz
(1808-1890) in Verrenberg


Georg Christian Görz möchte das Bürgerrecht - 1842
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 24.November 1842 findet sich folgendes:
Christian Görz Sohn des verstorbenen Weingärtners Michael Görz von Geddelsbach bittet um bürgerliche Aufnahme hier, da er die Tochter des Michael Hohbach Bürgers und Weingärtners v. Verrenberg zu heurathens und bereits sich angekauft habe.
Christian Görz legt einen Geburtsbrief vor gemäs dessen er an keinem der im Art.19 frd revidirten Bürgerschafts Gesezes v. Dec 1833 leidet und ein Vermögen von
758f.30x
schuldenfrey besizt
Bürgerausschuß ist mit der Ansicht des Gemeinderaths einverstanden, daß man dem Wunsche des Görz will... solle.
Und wurde hierauf
Beschlossen
Dem Christian Görz v. hier verb.. die Zustimmung fürst, Standesherrschaft das hiesige Bürgerrecht zu verleihen und anzusagen
pro Surrogat 10f.
Surrogat für Feuer Aimer und Obstbäume  2f.42x
Weisenhaus Sportel 1f.
Gemeinderaths Sportel 3f.       
  16f.42x

Christian Görtz erwirbt das aktive Bürgerrecht - 1842
In der Liste zum aktiven Bürgerrecht im Ortsarchiv findet sich folgendes:
Art der Erwerbung des Bürgerrechts: durch Aufnahme0
Art und Zeit des Eintritts in das Bürgerrecht: "Verheurathung in 1842"

Christian Görtz verkauft Liegenschaften - 1852

Auflistung der Inhaber von Schäferei Gerechtsamen in Verrenberg - 1854
1854 wird Christian Görtz mit 1 der insgesamt 120 Anteilen der Schäferei Gerechtsamen in Verrenberg aufgelistet.
Man sieht, dass die Anzahl der Anteile seit 1801 unverändert ist.
Diese Anteile sollen auf das Haus, den Hof gebunden sein.

Carl Klaiber klagt gegen Christian Görtz- 1859
Im "Schultheißen-Amts Protokoll" findet sich am 16.März 1859 folgendes:
Es erschien Carl Klaiber von hier und klagt an er habe neben Christian Görtz von hier einen Aker im Langenfeld welcher mit einer bedeutenden Hohen Grasrain an der grenße zwischen mir und Görtz umgeben an diesem Rain hatte mit Görtz so viel Erde weggenommen daß die grenzsteine beinahe umfallen auch hat er nicht nur biß zur Grenße gemacht sondern dieselbe noch überschritten ich bitte daher Gemeinderäthliche oder von dem Felduntergang zu nehmen die Einsicht nehmen lassen zu wollen und nach Erfund dessen in der Sache zu entscheiden
Görtz wurde über vorstehendes verständigt gibt an es ist unrichtig daß ich die Grenße durch Erdarbeiten überschritten ich habe nur biß an die grenße die Erde weggeschaft, und wenn der Kläger von der Thatsache Einsicht nehmen lassen will habe ich nichts darüber zu erinnern und bin desgleichen auch mit einverstanden
Auf obige Erklärung des Klägers so wie des Beklagten hat man den Felduntergänger Anton Hörger und Gemeinderath Käppler beauftragt sich an Ort und Stelle über welche die Klage erhoben werden ist zu begeben und Pflichtgetreu Einsicht von der Sache zu nehmen, und nach Erfund dessen die Erklärung hiemit zu Protokoll zu geben.
Nach genommener Einsicht erscheinen die beiden Beauftragten und geben an.
Wir haben die Sache eingesehen und haben erfunden daß Görtz gegen Klaiber unrecht gehandelt hat, Klaiber hat einen sehr hohen Grasrain an seinem Aker und da hat Görtz an der Grenße einen Graben ausgemacht und so weit die Erde weggeschafft daß die Marksteine Theilweiße für jezt schon zu Grunde gehen was ganz gesezwidrig ist, Nach der gesezlichen FeldOrdnung gehört Görtz wegen dem zu Grunde gehenden Marksteinen schon gestraft weiter wissen wir nichts zu erinnern
Nach obiger Angabe der Beauftragten Commission wurde der Kl. s.w. der Beklagte zur I.ten mündlichen Verhandlung vorgeladen worauf beide in Persohn erschienen sind.
Dem Beklagten wurde erörtert daß er die Grenße überschritten und die Marksteine theilweise beinahme zu Grunde zugerichtet habe. Auf dieses Vergehen sieht man sich daher veranlaßt den Beklagten in eine Warnungsstrafe mit 1f. zu verfällen unter Belehrung des Recoursrechts.
Beklagter erkennt die Strafe an und Verzichtet auf den Recours

Nachtag links
Beisatz
Kläger verzichtet auf Schadenersatz wenn der Beklagte die Comissionskosten mit 36x ersezt, letztere erklärt hiemit daß er die Unkosten welche Kläger vorgelegt habe baar ersezen wolle

Franz Atz klagt gegen Christian Görtz - 1859
Im "Schultheißen-Amts Protokoll" vom 22.April 1859 findet sich folgendes:
Es erschien Franz Atz von hier und trägt vor ich besize auf hies. Markung einen Weinberg Distrikt Gummenstock mit einem hohen Grasrain umgeben, an diesem Grasrain hat mir der nebenlieger Christian Görtz von hier, so viel weggenommen daß der Grenzstein umgefallen und zu diesem noch weiter an den Rain gegraben als es sein Besitzthum war er bitte daher durch das Untergangsgericht Einsicht von der Sache nehmen zu lassen und nach Erfund dessen auf Unrechtskosten über den Beklagten zu verfügen.
Auch pflanzte derselbe noch an meinem Weinbergg einen Obstbaum an welchen ich nach dem Geseze nicht schuldig bin zu dulden ich bitte ebenfalls den Beklagten zur Entfernung dieses Baumes anzuhalten
Der Beklagte wurde über vorstehendes verständigt gibt an
ich glaube nicht daß ich über die Grenze der auf Erden wegnehmen überschritten habe und wenn der Kl. Einsicht von der Sache nehmen lassen will so kann er solches vollziehen lassen. Den Baum zu entfernen will ich am nächsten Spätjahr vollziehen
Auf Verlangen des Kl. hat man die Felduntergänger Mattheus Mugele und Anton Hörger beauftragt sich an Ort und Stelle zu begeben und nach genommenen Augenschein den Erfund desselben hier zu Protokoll zu geben.
Nach genommenen Augenschein erschienen die Beauftragten und erklären hiermit
wir haben die Sache eingesehen und haben erfunden daß die Sache von keiner Bedeutung war, wir sind der Ansicht daß der Bekl. sowie dessen nebenlieger Ludwig Mugele welcher auf frischer That nahe an die Grenze hingegraben auf weiteres verwarnt werde
Beschluß
Die Beklagten da nach Erfund des genommenen Augenscheins kein Strafantrag zu vollziehen ist auf fernerhin verwarnen und zu Kostenersatz von je 15x zu verurtheilen unter Belehrung des Recoursrechts. Beide verzichten auf den Recours und erkennen den Kostenersatz zu zahlen an

Catharina Schanzenbach klagt gegen Christian Görz - 1859
Im "Schultheißenamt Protokoll" vom 03.Mai 1859 heist es:
Es erschien Catharina Schanzenbach led. Volljährig 43 Jahre alt und trägt vor ich besize auf der hies. Markung Gelände Lindenhölzle einen Weinberg welcher auf der einen Seite mit einem Grasrain umheragen an diesem Rain hat mir der nebenlieger meines Weinbergs Christian Görz so nahe hingearbeitet daß der Rain ganz in den Weinberg des Christian Görtz gehallten ist ich bitte daher Augenschein von der Sache nehmen zu lassen und nach Erfund dessen gegen Görtz zu verfügen
Görtz wurde über vorstehendes vernommen gibt an wie ich meinen Weinberg neu angelegt habe ich nicht gerade nach den Grenzsteinen gerichtet, die Grenze aber durch Abnehmen von Erden durchaus nicht überschritten und wenn die Kl. sich nicht zufrieden stellt so steht es ihr frei, auf Unrechtskosten Augenschein von der Sache nehmen zu lassen
Auf obige Angabe des Bekl. erschien am 4.Mai 1859 und erklärte, ich will auf meine Klage verzichten

Christian Görz bietet im Hohenloher Boten 300fl. zum ausleihen an - 1869

Umwandlung des Leibgeding des Christian Görz von Naturalien in Geld - 1888
Christian Görz hat sich beim Verkauf seiner Liegenschaft 1865 u.a. ein Leibgeding schreiben lassen.
Als der Hofbesitzer Abraham Kahn starb, wurde das geschriebene Leibgeding von Naturalien in Geldzahlung umgewandelt:

 

Quellennachweis.

Bitzfelder Kirchenbücher (Mikrofilm KB 1503 Band 25 und 26)
Ortsarchiv Verrenberg: Gemeinderatsprotokolle
Ortsarchiv Verrenberg: Schultheißen-Amt Protokoll
Ortsarchiv Verrenberg: Verzeichnis aktiver Bürger ab 1828
Ortsarchiv Verrenberg: B 56 Beilagen zum Gemeindegüterbuch Band II: Schäfereiwesen 1801-1858
Ortsarchiv Verrenberg: B 78 Kaufbuch Teil 14 1881-1890
Neuensteiner Familienregister 1808-1960 Bd 17 Bild 202 (www.archion.de)
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote; 1852
Hohenloher Kreisarchiv: Der Hohenloher Bote; 1869