Verrenberg HistorischRund ums Bauen in Verrenberg



Der Weg vom Stroh- zum Ziegeldach
1564 wird in Bitzfeld eine Ziegelhütte erwähnt, die schon länger Bestand hatte.
Sie wurde im 30jährigen Krieg zerstört, danach aber wieder aufgebaut. 1669 wurde dann in Bretzfeld eine weitere Ziegelhütte errichtet.

Beim Abdecken des Haus Nr.25 wurden zwei datierte Biberschwanzziegel von 1713 und 1714 gefunden. Es kann also davon ausgegangen werden, dass es von Beginn an komplett mit Biberschwänzen eingedeckt wurde.

Im Verrenberger Ruggericht von 1844 heist es: "Stroh- und Schindeldächer befinden sich keine hier, ..."
In der Beschreibung des Oberamtes Gerabronn von 1847 heist es: "... und kommen nach und nach die noch zahlreich vorhandenen Strohdächer ab.."



Württembergische Bauvorschriften um 1890 ...
... und die Vorschriften über Feuerungseinrichtungen um 1890:


Hausnummern:
Bevor die Häuser mit Nummern versehen wurden, gab es zur Unterscheidung individuelle Hauszeichen und Häusernamen. Die Häuser in den Städten waren meist anhand von bemalten Schildern zu erkennen. In den Dörfern gab es Hofnamen, die nicht mit dem Familiennamen des Hofinhabers übereinstimmen mussten.
Im Verrenberger Primärkataster finden sich die Hausnummern als Konskriptionsnummer. Das bedeutet, dass der Ort zunächst komplett durchnummeriert wurde. Anschließend erhielten alle neuen Gebäude in der Reihenfolge ihrer Errichtung eine fortlaufende Nummer, die vielerorts bis heute auch die Einlagezahl im Grundbuch darstellt.
Die Angaben im Hauptstaatsarchiv (Q 3/30 BÜ19) lässt vermuten, dass die Hausnummern 1805 eingeführt worden waren.


Aus dem "Befehlbuch" des Schultheißenamt - 1838
Detailierte Vorschriften für das Bauwesen.
Im ""Befehlbuch des Schultheißenamt" findet sich am 26.März 1838 folgendes:
Die unterzeichente Stelle fündet sich veranlaßt, zum Behufe der Bewirkung einer gleichförmigen Behandlung der Bau-Concessions Gesuche auf den Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen folgendes bekannt zu machen:
1) Vor jedem neuen Bauwesen und vor jeder Veränderung an einem bestehenden Gebäude durch Erhöhung oder weiteres herausrücken des Gebäudes, oder durch auswechseln der umfassungs Wände eines Stocks, wenn überhaupt das Gebäude oder ein Theil deselben eine andere Gestalt erhalten solle, oder wenn von Aenderung alter oder Einrichtung neuer Fachwerk es sich handelt, ist in gemäsheit der Bauordnung und der General-Verordnung vom 13.April 1808 in Betreff der Feuer-Polizei-Gesetze dem Orts Vorstand die Anzeige zu machen, damit der Untergang abgeordnet werde, Einsicht zu nehmen die betheiligten zu hören und das Protokoll mit seinem gutachten, wie mit dem Bau-Rissen, dem Orts Vorstand und Gemeinde Rath vorzulegen. Welcher ja nach dem Maas seiner Befugniß, selbst über das baugesuch zu erkennen oder dasselbe mit bericht dem Oberamt zur geeigneten weiteren Einleitung, oder Verfügung vorzutragen hath.
2) Wer die hiernach vorgeschriebene Anzeige von einem Bau-vorhaben unterlässt, und ehe er Erlaubniß hath, mit dem Bau beginnt, oder wer die ihm ertheilte Vorschriften bei Ausführung des Bauwesens nicht einhält wird im ersten Fall mit der gesetzlichen Strafe von 10f. und in dem letztern mit einer nach den Umständen bis auf 10 Tahler steigende Strafe belegt und hat insbesonders wenn das unternommene Bauwesen den Feuer Polizeigesezen zuwieder läuft, oder sonst schädlich oder gefährlich oder die aus polizeilichen Gründen ertheilten Vorschriften überschritten worden sind, zu gewärtigen, das er zur Abänderung der gesetzwidrigen oder sonst unzuläsigen Bau Einrichtung angehalten, oder wenn dieses auf keine andere Weise geschehen könnte, das Bauwesen ohne Weiteres niedergerissen werde. Wer im Feuerwerk oder einer Feuerstätte als Bcköfen Branntwein, Mosth Brau Kessel Rauch Kammern Obstdörren Essen der Feuerarbeiter Hafner Brennoffen ohne Obrigkeitliche Besichtigung und Erlaubniß neu einrichtet oder einrichten läst oder abaendert der Verfällt in eine Strafe von 15f.
Welche auch die Handwerksleute trift, die zu solch einer unerlaubten Bausache mitgewirkt haben, und waneben nach umständen noch das Einreissen des Feuergefährlichen Gebäuten Werks stattfindet
3) Der Bau Untergang aus einigen Mitgliedern des Gemeindes Zimmer- und Maurer-Handwerks bestehend, oder die Bau- und Feuerschau hat für sich nach der bestehenden organisation weder in Privatlicher noch in Polizeilicher beziehung selbst zu entscheiden, sondern dem Orts Vorstand und Gemeinde Rath die ertheilung des bescheids oder den Vortrag bei der höheren behörde zu überlassen ueber die Verhandlungen in Bau-Sachen wird ein abgesondertes Protokoll, unter dem Titel Bauschau Protokoll geführt.
4) In dem Protokoll ist stets anzugeben, in welcher breite und länge ein Gebäude aufgeführt und wie viel Raum zum Holzplatz bestimmt werden will;
Die Bestimmung und Bau-Ort desselbigen, wie weit entfernt nach Dezimal-Schuhen der neue Bau von den Nächsten Gebäuden und Strassen zu stehen kommt; ob der Bau Platz ganz oder Theilweise eine berechtigte Bau-Stätte, Allmand oder Feldgut, und von welcher Keller Art das selbe seye, ob zehentbar oder nicht, im ersten Fall wie hoch der abgehende Zehnde dem Morgen nach geschätzt werde; ob und welche guthsherrliche Verhältnisse (also Lehen- und Zins-Güter) zur Frage kommend, ob Privatrechtliche Hinder......, welche durch Vernehmung der Nachbarn und sonst. Beteilichten zu erheben sind, oder Polizeiliche Anstände vorwalten und welche? Ob das Gebäude nicht zu nahe an Waldungen oder an Flußwasser zu stehen kommen oder der Wasser Gefahr durch ueberschwemmung ausgesezt werde; ob nicht die benützung einer Wasserkraft beabsichtigt und ob kein bauholz aus Staats-Waldungen angesprochen werde.
Ins besondere aber ist ausdrücklich zu bemerken, ob das Gebäude in- oder außerhalb Etters, das heißt der Gränzen des geschlossenen Bezirks von Wohngebäuden zu stehen komme, und letzten Falls wenn nemlich auserhalb Etters gebaut werden will, sind alle Polizeilichen Privatrechtlichen und Wirtschaftlichen Gründe ausführlich anzugeben, welche ein solches baugesuch unterstützen, oder gegen dasselbe sprechen: es ist daher insbesondere in den Dießfällhigen berichten auszuheben, ob solche gebäude wegen ihrer lage nicht als Verdächtige Herberge für die öfentliche Sicherheit gefährlich werden könne; ob keine gefährdung der Feldfrüchte zu befürchten seye und endlich sind in diesen, so wie in allen, der Oberamtlichen Coquition unterliegenden Bau-Consessions-Gesuchen die Vermögens- und Pradikats-Verhältnisse der baulustigen zu bemerken.
5) Die Bauschau- und Gemeinde- Obrigkeit hat ihren Verfügungen wie in ihren Anträgen an das Oberamt, die bestimmungen der Bauordnungen, das Feuer-Polizeigesetzes und der Weg Ordnung, zur genauen Richtschnur zu nehmen, und besonders auf die Zierde und Reinlichkeit der Orte und Strassen, eben so wie auf Feuersichern Ausführung das Augenmerk zu richten
6) Die berichts Erstattung an das Oberamt unter Vorlegung eines Protokoll Auszugs zuverläsiger Situations Plane und Bau Risse in welchen auch die Abtritte und Dungstätten eingezeichnet werden müsen muß geschehen.
a) Wenn auf Almanden oder Feldgütern und auf solchen Grundstüken welche, ob gleich innerhalb der Ortschaften gelegen, bisher der Zehent-Abgabe oder bewaidung unterworfen waren und überhaubt auch als berechtigte Hofstätte anzusehen sind oder wenn an Staats Strassen in oder außerhalb Etters neue Gebäude errichtet oder an Staats Straßen alte Gebäude auf ein Mal oder allmählig erneuert, oder an solchen Straßen Mauern und Verzäunungen neu aufgeführt werden.
Hierh er gehören Wohn- und Oekonomie Gebäude aller Art, Wagenhütten Laubhütten, Back- und Waschhäuser, Backöfen und andere unbedeutende Gebäude dieser Gattung, auch deren allmähliche Entfernung von den Strassen und Gassen, auch bei erheblichen Reparations Fällen, Von der Orts-Behörde abzuheben ist.
b) Wenn eine Vergrösserung bereits bestehender Gebäude in länge oder breite durch Vorrückungen gegen die Strasse in- und außerhalb Etters beabsichtigt wird oder
c) Die Wiederherstellung eines auf irgend eine Weise abgegangenen auf Allmanden oder Feldgütern gestandenen Gebäudes, oder die einrichtung einer Wohnung in ein Gartenhaus oder in ein Oekonomie Gebäude, beabsichtigt wird
d) Wenn es sich um einrichtung einer Feuerwerk Stätte, oder eines vom Zimmer aus heitzbaren Ofens in Gebäuden welche nicht ganz von Stein ausgeführt sind, handelt in welcher beziehung die Verfügung vom 28.Merz 1831 Regierungsblat Seite 179-182 Strenge einzuhalten ist
e) Wenn bei Einrichtung einer oder bei einer Aenderung bereits Vorhandener Gebäude von dem Bau Strassen und Feuer-Polizei-Gesezen eine abweichung verlangt wird, so wie auch in Ortschaften, für welche eigene Baupläne im allgemeinen, oder eine für einzelne .... z.B. zur Versetzung derienigen Gebäude, welche durch Ueberschwemmung zu Grunde gerichtet oder stark beschädigt worden sind, auch and er solchen Ver...rungen nicht ausgesetzte Plätze bestehen
Hieher gehört insbesondere der Fall, wenn ein Gebäude in einer bereits bestehenden Strasse oder Gasse, welche die gesetzliche breitte von 40'' nicht hat und bei alten nicht weiter erweitbaren Neben Gassen, jene von wenigstens 25'' (Bau-Ordnung Seite 44) abgebrannt, abgebrochen oder sonst abgegangen ist, und wieder aufgeführt, oder die umfassungs Wände eines Gebäudes in Gassen und Strassen von nicht gesetzlicher breite ausgewechselt werden wollen.
f) wenn die anlegung von Müs... und Wasserwerken, oder wenn überhaupt von den baulustigen jemand in Wasser-benützung (und aus nahme der brunnen ) beabsichtigt wird
g) Wenn Bauholz aus Staats-Waldungen gefordert wird außer den angezeigten Fällen steht es
7) dem Orts-Vorstand und Gemeinde Rath frei, wenn sie im Zweifel sind ob die Erledigung von ihren aus Ortspolizeilichen befugniß geschehen könne, oder von der höheren Behörde abhänge, ob alle in den verschiedenen Verordnungen befohlenen Vorschriften gehörig beachtet seyen bei dem Ober Amt unter Vorlegung der Akten bescheid einzuholen und hiedurch künftigen Verantwortungen und andere unzuträglichkeiten zu vor zu kommen
8) Die Verfügungen der Gemeinde Obrigkeit oder des Oberamts sind den bauenden, wie deren Bau-Handwerksleuten, unter zustellung der Risse zu eröffnen, nach befind zu erläutern und deren zurückgabe nach der ausführung zu den Akten aufzuerlegen. Von neuen Gebäuden sind die bau plätze unter obrigkeitlicher Coquition auszusteken, so wie überhaupt auch während der bauausführung sich zu überzeigen und zu bemühen ist das die gesetzlichen und besondern Vorschriften eingehalten und abweichungen gleich geregelt werden bei jeder Visitation des Ober Feuerschauers sind solchem die Bau- Consessionen und Risse zu behändigen damit er sich von der vorgeschriebenen ausführung überzeugen und die Nicht beobachtung zum geeigneten Verfahren anzeigen kann Hienach ist sich künftig genau zu benehmen und diese Verordnung auch in das befehlbuch einzutragen

Die Hausnummern im Ort müssen neu geschrieben werden - 1866
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 11.Juni 1866 findet sich folgendes:
Bei der am 4.Juni 1866 vorgenommenen Oberamtsfeuerschau ist angeordnet worden, daß die Haus No. Im ganzen Ort allgemein ziemlich verloschen und deshalb Neu zu schreiben sind.
Der Gemeinderat zieht daher in Betracht dieses Geschäft einem Manne welcher die Zahlen gut schreiben imstand die betreffenden Nummerbleche mit guter Farbe anstreichen kann
zugleich beschlossen
Den Gemeindepfleger Mugele zu beauftragen daß er sich nach einem Maaler erkundigen und eine angemessene Uebereinkunft wegen den Kosten mit ihm treffen soll.
Die Kosten haben die Hausbesitzer an den Uebernehmer dieses zu zahlen

Die Bauüberwachung muss streng sein - 1876
Im "Schultheißen-Amts Protokoll" findet sich am 24.November 1876 folgendes:
Gemäß der Bekanntmachung des Königl. Oberamts vom 4.Nov. D.J.
Hohl. Bote No 134 S.544
wurde heute dem Baukontroleur Werkmeister Bayer von Oehringen der Minist. Erlaß vom 19.Oktober d.J. Minist. Amtsbl. V. 1876 S.275 mitgetheilt und die unverweilte Anzeige der entdekten Verfehlungen eingeschärft

Es ist ein neues Mitglied zur Bauschau zu wählen - 1892
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 11.März 1892 findet sich folgendes:
Auf das am 1ten März d.J. erfolgte ableben des GemRats und Bauschaumitglieds Mattheus Mugele ist durch die Erledigung der letzteren Stelle ein Mitglied zur Bauschau zu wählen, bei dieser Wahl welche heute in geheimer Abstimmung vorgenommen wurde haben Stimmen erhalten
Gemeindepfl. Mezger mit 4 St
GemRat Weiß mit 1 St
es ist somit Gemeindepfleger Mezger als Mitglied zur Bauschau gewählt.
Derselbe nimmt die Wahl an und wird auf die am 12. Juni 1889 vorgenommene Verpflichtung als Stellvertrettendes Mitglied oben bl. 188 hingewiesen.
Siehe Eintrag vom 12.Juni 1889. Er war als Ersatz nachgewählt worden

Der Vorstand der Bauschau ist zu wählen - 1892
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 11.März 1892 findet sich folgendes:
Gemäß Ruggerichts R … $33 ist der Ortsvorsteher als Vorstand der Bauschau nicht besonders gewählt was zu geschehen hat, diese Wahl wurde heute vorgenommen und wurde Schultheiß Carle als Vorstand und Geschäftsleidentes Mitglied zur Bauschau mit 5. Stimmen gewählt
Beschluß
Dem Kl. Oberamt gemäß Erlaßes vom 28.Novbr. 1883 Hohl. Bot. No. 144 S. 607 durch Protokollauszug anzeige zu machen

Nummerierung der Häuser und das anzulegende Grundbuch - 1898
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 10.März 1898 findet sich folgendes:
In Folge Erlasses des Kl. Oberamts vom 23.Febr. D.J. betrefend die Durchführung der Nummerierungsweise der Gebäude in den übrigen öffentlichen Büchern hat man mit Rücksicht darauf, daß in aller nächster Zeit mit Anlegung des durch das Bürgerliche Gesetzbuch nöthig werdenden Grundbuch begonnen wird und dabei die in den Schätzungsprotokollen eingetragene neue Nummerirung der Gebäude berüksichtigt werden muß
wird beschlossen
Von der Durchführung der neuen Nummirungsweise in den sämtlichen dieß bezüglichen Urkunden Umgang zu nehmen

Die neue Nummerierung der Häuser wird angenommen - 1898
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 10.August 1898 findet sich folgendes:
Dem Gemeinderat wird heute von der Neunummerirung der Gebäude namentlich der Neben u. Hintergebäude durch den Schätzerobmann Hl. Oberamtsbaumeister Herrmann auf Grund der hohen Erlasse des Verwaltungsrats der Gebäudebrandversicherungsanstalt S. des K. Oberamts Kenntnis gegeben worauf
Beschlossen wird
Die so vollzogene Neunummerirung gut zu heißen

Jahresschätzung zur Gebäudebrandversicherung - 1903
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 12.Oktober 1903 findet sich folgendes:
Im Betreff der Einleitung der Jahresschätzung zur
Gebäudebrandversicherung ist die nötige Aufforderung an die Gebäude Eigentümer ergangen und heute unter Beiziehung des Ortsfeuerschauers das Feuerversicherungsbuch einer Durchsicht unterzogen, auch sind die Brandversicherungs- mit den Gebäudesteueraufschlägen verglichen worden
Das Ergebnis ist folgendes
Geb. No.10a abgebrochen (Würzburger)
Geb. No.23 Neuer Anbau (Karl Carle)
Geb. No.72 Neuer Anbau (Heinrich Schumacher)

Jahresschätzung zur Gebäudebrandversicherung - 1904
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 14.Oktober 1904 findet sich folgendes:
In Betreff der Jahresschätzung zur Gebäudebrandversicherung ist die nöthige Aufforderung an die Gebäude Eigentümer ergangen, und unter Beiziehung des Ortsfeuerschauers das Feuerversicherungsbuch einer Durchsicht unterzogen, auch sind die Brandversicherungs mit den Gebäudesteueranschlägen verglichen worden.
Das Ergebnis ist folgendes
Gebäude No.52 Erb. einer Rem. Fr. Hofmann
No.57 Verbesserung Chr. Görtz

Jahresschätzung zur Gebäudebrandversicherung - 1906
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 27.März 1906 findet sich folgendes:
In betreff der Jahresschätzung der Gebäudebrandversicherung ist die nöthige Aufforderung an die Gebäude Eigentümer ergangen und unter Beiziehung des Ortsfeuerschauers das Feuerversicherungsbuch einer Durchsicht unterzogen, auch sind die Brandversicherungs mit den Gebäudesteueranschlägen verglichen worden.
Das Ergebnis ist folgendes
Gebäude No.9 an die Schreinerwerkstatt angebaut

Wahl eines Ortsbautechnikers - 1911
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 01.Juli 1911 findet sich folgendes:
Auf Grund der am 1.Juli d.J. in Kraft tretenden Bauordnung vom 28.Juli 1910, und der Vollzugsverfügung hiezu vom 18.Mai 1911 hat das Kgl. Oberamt mit Erlaß vom 16. Juni 1911 die Gemeindekollegien angewiesen, darüber Beschluß zu fassen, ob in der Gemeinde ein geprüfter Ortsbautechniker aufgestellt werden soll und zutreffendenfalls ab demselbem Privatarbeiten untersagt hier sollen.
Zugleich wurde darauf hingewiesen, daß nach Art. 10. Abs. 2 der neuen Bauordnung mehrere Gemeinden sich eines und desselben Bauverständigen als Ortsbautechniker bedienen können, und daß mit Zustimmung des Bezirksrats als Ortsbautechniker oder als dessen Stellvertreter in einer oder mehreren Gemeinden des Bezirks auch der Oberamtsbaumeister aufgestellt werden könne, ferner, daß nach Art. 107 Abs.3 wenn der Ortsbautechniker mit dem Bauenden oder seinem Planfertiger oder Baumeister in gerater Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3.Grad verwandt oder bis zum 2.Grad verschwägert oder wenn er oder seine Ehefrau bei dem Bauvorhaben persönlich beteiligt ist, für ihn ein geeigneter Stellvertreter berufen werden muß.
Will von der Aufstellung eines geprüften Ortsbautechnikers Umgang gewonnen werden, so ist nach Art.107 Abs.1 ein tüchtiger und zuverlässiger Bauverständiger, der in der Regel mindestens die Berechtigung zur Führung des Meistertitels als Maurer oder Zimmermeister haben soll, aufzustellen, in welchem Fall die Gemeinden die beschränkten Befugnisse, - wie sie in Art. 103. Abs.2 aufgezählt sind, erhalten.
Nach stattgehabter Beratung wird vom Gemeinderat und Bürgerausschuß
Beschlossen
1) für die hiesige Gemeinde III Klasse einen geprüften Ortsbautechniker (Bauwerkmeister) und einen Stellvertreter mit der gleichen Eigenschaft aufzustellen
2) demselben die Übernahme von Arbeiten auf dem Gebiet des Bauwesens für Privatpersonen sowie dem Betrieb eines Bau- oder Baumaterialengeschäfts und die entgeltliche Vermittlung von Geschäften oder Lieferung für ein solches zu untersagen
3) die Regelung der Aufstellungs- und Gehaltsverhältnisse zunächst noch auszusetzen Hierauf hat der Gemeinderat nittels geheimer Abstimmung die Wahl vorgenommen.
  Es haben Stimmen erhalten
    a. Als Ortsbautechniker
      Hl. Oberamtsbaumeister
      Herrmann in Oehringen 11 Stimmen
    b. als dessen Stellvertreter
      Hl. Oberamtsstraßenmeister
      Ziegler in Oehringen 11 Stimmen
  Hierauf ist gewählt
  Hl. Oberamtsbaumeister
  Herrmann in Oehringen
  als dessen Stellvertreter
  Hl. Oberamtsstraßenmeister
  Ziegler in Oehringen
Beschluß
1. Kgl. Oberamt mittelst Protokollauszug von dieser Wahlanzeige zu machen
2. Dem Bezirksrat um Genehmigung der Wahl zu bitten.

Wahl von Stellvertretern des Ortsbautechnikers - 1911
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 01.Juli 1911 findet sich folgendes:
Nach Art. 118 §2 Abs.2 der Bauordnung liegt die Beaufsichtigung der vorschriftmäßigen Ausführung der Bauten dem Ortsbautechniker, oder dem hiezu besonders aufgestelten Sachverständigen (Baukontroleur) ob.
In denjenigen Fällen nun in denen der Ortsbautechniker verhindert ist, wäre für denselben einer oder mehrere Stellvertreter aufzustellen.
Dieselben sollen namentlich auch in solchen Fällen ohne weiteres in Tätigkeit treten
Beschlossen
2. Stellvertreter für den Ortsbautechniker in seiner Eigenschaft als Baukontroleur aufzustellen.
Vom Gemeinderat wird sofort zur geheimen Wahl geschritten und gewählt
1. Christian Mezger mit 9 Stimmen
2. Jakob Ungerer mit 6 Stimmen
3. Friedrich Haußler mit 4 Stimmen
weitere Stimmen erhielt Karl Carle jun.

Führung des Baulastenbuch - 1911
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 11.August 1911 findet sich folgendes:
Auf dem Oberamtserlaß vom 16. Juni 1911 betreffend das Inkrafttreten der neuen Bauordnung wird
Beschlossen
sich folgendermaßen zu äußern
1. in hiesiger Gemeinde herscht der landwirschaftliche Betrieb in allen Ortsteilen vor,
2. im untern wie im obern Ort besteht weiträumige Bauweise
3. Die Einträge in dem bisher geführten Bau...buch sind in das neu angelegte Baulastenbuch bereits durch den Ortsvorsteher übertragen worden, dem also die Neuanlegung und Fortführung des Baulastenbuchs hiermit übertragen wird

Gebühren für die Begutachtung der Baugesuche - 1911
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 26.Oktober 1911 findet sich folgendes:
Gemäß §.115. der Verfügung des K.Minist. des Innern zum Vollzug der Gemeindeordnung vom 10.Mai 1911 (Reg. Bl. S.77.) wird heute durch den Gemeinderat beraten und
Beschlossen
1. Die Gebühren für die Begutachtung der Baugesuche durch den Ortsbautechniker werden nach der voraussichtlichen, vom Bauenden innerhalb des nachbezeichneten Rechnens nach möglichst genauer Schätzung anzugebenden und von der Baupolizeibehörde festzustellenden Höhe der Baukosten wie folgt festgesetzt:
a; bei Baukosten bis zu
  100M => 0,5M
  500M => 1M
  1.000M => 2M
  5.000M => 3M
  10.000M => 4M
  für je weitere 10.000M der Bausumme 2M mehr
b; für die örtliche Beaufsichtigung der Bauausführung bei Baukosten bis zu
  100M => 1M
  500M => 3M
  1.000M => 6M
  5.000M => 9M
  10.000M => 12M
für je weitere 10.000M der Baukosten 3M mehr und soll der Einzug durch den Gemeindepfleger besorgt werden.
2. Die mit der Bauaufsicht betrauten Personen haben 50% der in Ziffer 1b bezeichneten Gebührensätze als Belohnung zu beanspruchen

Diese Gebühren werden zu 50%/50% zwischen der Gemeindepflege und der Person geteilt, die die Beaufsichtigung durchführt

Neuer Ortsbautechniker wird gewählt - 1913
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 20.Juni 1913 findet sich folgendes:
Nach Art. 107 der Bauordnung liegr die Bauaufsichtigung der vorschriftsmäßigen Ausführung der Bauten dem Ortsbautechniker oder dem hiezu besonders aufgestellten Sachverständigen ob.
In verhinderungsfall sollte für denselben ein Stellvertreter aufgestellt werden
Beschluß
An Stelle des seitherigen Ortsbautechnikers Chr. Mezger hier, welcher dise Stelle abgelehnt hatte einen neuen zu wählen, ebenso auch einen Sachverständigen als Stellvertreter an Stelle des seitherigen J. Ungerer.
Vorgeschlagen werden Maurermeister Sonner von Windischenbach Maurer Fischer von Bitzfeld und Gottfr. Stein Schreinermeister hier
es wurde nun zu einer geheimen Wahl vorgeschritten.
Es erhielt als Sachverständiger (Ortsbautechniker) Gottfr. Stein Schreinermeister hier 6 St.
als Stellvertreter desselben
Maurermeister Sommer Windischenbach 4. St.
Welche nun als gewählt zu betrachten sind

Neuer Ortsbautechniker wird gewählt - 1919
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 19.August 1919 findet sich folgendes:
Der Vorsitzende trägt den Oberamtl. Erlaß vom 29. Juli d.J. vor, wonach die Stelle eines Ortsbautechnikers infolge der Zuruhesetzung des Oberamtsbaumeisters Hermann der zuletzt Ortsbautechniker war, nun zu besetzen ist.
Gleichzeitig sollte auch ein Stellvertreter für den Ortsbautechniker gewählt werden.
Auf den Vorschlag des Vorsitzenden wird einstimmig
Beschlossen
Zum Ortsbautechniker den Oberamtsbaumeister Ziegler und dessen Stellvertreter den Oberamtsbaumeister Sattelmayer zu bestellen

Gebühren für Begutachtung und Baukontrolle - 1922
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 28.November 1922 findet sich folgendes:
Bezüglich der Baukosten u Gebühren für Begutachtung u Baukontrolle wird
Beschlossen:
1) Die Gebühren für die Begutachtung sollen wie seither in die Gemeindekasse fließen
2) Die Gebühren für die Baukontrolle soll dem örtlichen Baukontrolleur als Belohnung zu gute kommen

Übernahme der Baukontrolle durch die Oberamtsbaumeister - 1926
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 13.Juli 1926 findet sich folgendes:
Auf den Beschluß der Amtsversammlung vom 26.Mai 1926 betreffend Übernahmen der örtlichen Baukontrolle durch die Oberamtsbaumeister wird dem Gemeinderat hiemit der jeweilige Oberamtsbaunmeister zu diesem Zwecke und als Stellvertreter der bisherige örtliche Baukontrolleur, letzterer gegen entsprechende Entschädigung aus der Kasse der Oberamtspflege für seine etwaige Tätigkeit aufgestellt.
Die Gebühren für Begutachtung und Baukontrolle fallen hiernach künftig in die Kasse der Oberamtspflege, welche auf 15.April und 15.Oktober alljährlich Gebührenverzeichnis vorzulegen ist.

 

Quellennachweis.

Ortsarchiv Verrenberg: Gemeinderatsprotokolle
Ortsarchiv Verrenberg: Befehlbuch Schultheißenamt
Ortsarchiv Verrenberg: Schultheißen-Amt Protokoll
Buch: "750 Jahre Bitzfeld" von Hans Jörg ud Rosemarie Grieb. Seite270-273