Christian Michael Schluchter, Bürger u Bauer neues kirchl. Familienregister 1808-1890 fol. 118b
26.05.1855 Maienfels - 21.09.1930 Herbstschütz 1919-20
oo 29.03.1883
Rosina Elisabetha Hägele
14.06.1857 - 01.03.1923
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totgeboren Rosina Karolina Christina Karolina
10.01.1883- 04.04.1886- 10.09.1889-
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oo ???? oo 06.04.1911
Frank Christian Müller
29.12.1884- in Ohrnberg
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Christian Michael Schluchter kaufte 1883 eine Hälfte des Haus Nr.42
Christian Michael Schluchter kaufte 1887 eine Hälfte des Haus Nr.46
Ab 1905 hatte er dann das ganze Haus.
1911/12 ging der Hof dann aus Christian Müller über.
| Christian Michael Schluchter möchte für sich und seine Familie das Bürgerrecht - 1887 |
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Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 12.Dezember 1887 findet sich folgendes: Die hienach aufgeführten Persohnen bitten um Aufnahme in das hiesige Bürgerrecht, dieselben verzichten auf ihr seither gehabtes Bürgerrecht, nehmlich .... 7. Christian Michael Schluchter Tagl. geb. am 26. Mai 1855 in Happühl Gem. Maienfels verheirathet mit Rosina Elisabetha geb. Hägele geb. am 14. Juni 1857 in Verrenberg Vater von 1. Kind Rosina Karolina geb. am 4.April 1886 bisher bürgerlich in Maienfels seit 1883 resp. 1881 hier wohnhaft Nach den vorgelegten Nachweisen sind dieselben 1. Im Besitz der württembergischen Staatsangehörigkeit 2. Im alter über 25. Jahren 3. Entrichten dieselben seit wenigstens __ Jahren aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Vermögen , Steuer zur hiesigen Gemeindepflege. Im letzt verfloßenen Rechnungsjahr bezahlten in hiesiger Gemeinde neben der Wohnsteuer an Staatsamtskörperschaft und Gemeindesteuer von Grund, Gebäude und Gewerbe zusammen ... Zif. 7. Schluchter 14M 48d ... 4.) Liegt bei denselben keines im Art. 14. und 57 des Gesetzes über die Gemeindeangehörigkeit vom 16.Juni 1885 angeführten Mängel vor. 5.) Haben dieselben schon vor dem 1.Januar 1886 das Recht zur Theilnahme an der Wahl zu den Gemeindeämtern auf Grund des Art. 3. Abs. 1. des Gesetzes vom 6.Juli 1849 beseßen. Hienach haben die Nachsuchenden Anspruch auf Ertheilung des Bürgerrechts und ist das Bürgergeld anzusetzen nach Gesetz Art. 45. Abs.2. des Gesetzes. Beschluß 1.) Den vorerwehnten Persohnen Zif. 1-12 das Bürgerrecht in hiesiger Gemeinde zu ertheilen 2.) Denselben anzusetzen für die Verleihung des Bürgerrechts je 3M 3.) Die Ansätze der Gemeindepflege zum Einzug zu überweisen 4.) Eintrag in die Bürgerliste machen zu lassen 5.) Den Gemeinderat der betreffenden Orte wo die nachsuchenden Persohnen seither bürgerlich waren zu benachrichtigen 6.) Den Nachsuchenden Eröffnung zu machen. |