Johann Christian Gottfried Schmidt neues kirchl. Familienregister 1808-1890 fol. 117
14.09.1851 Verrenberg - 04.08.1911 Keltermann in der Wiesenkelter bis 1905
oo 09.11.1875
Johanna Rosina Carolina Hofmann
12.07.1852 Michelbach - 19.10.1878
oo 18.11.1879
Luise Catharine Hörger
07.02.1857 Schwabbach - 25.12.1929
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Christian Adam totgeboren ungetauft Christian Christine
Friedrich August Luise
09.09.1876- 18.08.1877 18.10.1878- 28.08.1880- 08.04.1885-
28.09.1876 18.10.1878 ??.??.???? ??.??.????
oo 23.12.1911 oo 10.09.1900
Pauline Rosine Otto Schlachter
Ungerer in Heilbronn
14.11.1888-
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Johann Christian Gottfried Schmidt lebte im Haus Nr.30
Johann Christian Gottfried Schmidt hatte Margaretha Regina Schanzenbach von "Walburgi 1879" bis 25.Juli 1882 in Verköstigung.
Johann Christian Gottfried Schmidt war von 1888 bis 18?? Keltermann in der Wiesenkelter.
| Johann Christian Gottfried Schmidt bekommt das Bürgerrecht - 1873/76 |
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Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 06.Dezember 1876 findet sich folgendes: Verrenberg den 6.Decbr. 1876 vor versammeltem GeRath und Bürgerausschuß Nach lt. Gemeinde Raths Protokoll III bl. 202 vom 23. Juni 1873 sind 3. Bürger anderer Gemeinden in das hies. Bürgerrecht aufgenommen worden nehmlich Peter Messer Peter Schanzenbach und Christian Schanzenbach diesen ist aber nur eine Gebür gleich denjenigen welche das angebohrne Bürgerrecht haben und in das Aktivebürgerrecht durch Verehlichung eintretten von 8f. 42x angesetzt und in der GePfleg verrechent worden für Obstbaum pflanzung und Feuerlöschgerätschaften. Nach lt. Ruggerichts Receß vom 22/23. August 1876 S.4 sollte die ordentliche Annahme Gebür, welche damals Anzusetzen Irrthümlich unterlassen worden ist noch nachgeholt werden. In Erwägung aber daß die fraglichen Bürger ihren Unterstützungswohnsitz schon längst hier erworben haben und das Bürgerrecht eigentlich keinen praktischen Werth mehr hat so wird Beschlossen 1.) bei den genannten 3 Bürgern sowie bei einem weiteren nehmlich dem Christian Schmidt jun. Bauer hier welcher die gleiche Gebür wie jene 3. bezahlt hat und in der Gemeindekasse verrechnet worden ist von einem weiteren Ansatz abzustehen 2.) die betreffenden Gemeinden von der Annahme zu benachrichtigen 3.) in Zukunft nur solche anzunehmen welche die volle Annahme Gebühr bezahlen. |