Verrenberg HistorischWeisengericht, sowie Inventuren und Teilungen in Verrenberg


Weisengericht Inventur und Teilung


 

Weisengericht

Im Gerichts-Notariats-Edikts vom 29. August 1819 wurde erstmals das Weisengericht eingerichtet.
Erst nach einer Bewährungszeit von 16 Jahren entstand das Notariatsgesetz vom 14. Juni 1843, das keine wesentlichen Änderungen brachte.
Unter anderem wurde die Einrichtung des Waisengerichts festgeschrieben, das zur Durchführung von Teilungs- und Vormundschaftssachen zuständig war und das sich aus dem Ortsvorsteher und weiteren gewählten Gemeinderatsmitgliedern zusammensetzte und zu dessen Beratung und Unterstützung die Gerichts- und Amtsnotare zuständig waren.
In jedem Todesfall wurde eine genaue Nachlassregelung gefordert, die entweder vom Gericht selbst durchgeführt oder bei Eigenvornahme wenigstens zu prüfen war. Damit verbunden war die sichere Feststellung des Nachlassbestands, die Schlichtung aller mit der Erbauseinandersetzung verbundenen, erfahrungsgemäß fast immer vorhandenen Differenzen unter den Beteiligten. Dieses württembergische Teilungsrecht wurde bis 1976 beibehalten.

Ab 1.Januar erhielt jede Gemeinde ein Grundbuchamt, ein Vormundschafts- und ein Nachlassgericht.
Der nun neu euingerichtet Bezirksnotar hatte den Vorsitz des ordentlichen Vormundschaftsgerichts und des ordentlichen Nachlassgerichts.
Zur Mitwirkung bei den Verhandlungen und Entscheidungen des Nachlass- und des Vormundschaftsgerichts wurden vier vom Gemeinderat auf drei Jahre gewählte, vom Amtsgericht bestätigte Waisenrichter berufen.
Aus Ersparnisgründen wurde durch ein Gesetz von 1909 die Zahl der Waisenrichter auf zwei reduziert.



Adam Hörger gibt Christiana Hörgerin von seinem Mütterlichen Vermögen
vom 11.Septbr. 1831 200fl. - 1832
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 15.Dezember 1832 liest sich das so:
Es erschien Adam Hörger und Christiana ..... mit ihrem Pfleger Michael Billinger bede von Waldbach.
Und wolden sich miteinander vergleichen wechen Corp...ions Vergehen in beisiz des Schultheis Käppler und Weisenrichter Bort und weisenrichter Schanzenbach und Michael Hörger mit beden ihrer Bewilligung.
erglehrte sich daß der Adam Hörger dem Kind, Christiana Hörgerin von seinem Mütterlichen Vermögen vom 11.Septbr. 1831 200fl. sage
zweihundert Gulden
in Zins Stellen wolte, welche schon vom Vater Versichert ist.
Und wurde Underpfändlich dem Pfleger übertragen und diese 200fl. in der Pflech Verwaldung stehen bleiben muß und diesen Zins auf das Kind zu ernährung verwendet werden, solde dieses Capital keine 5 Procent von 100 erstrecken so musste Adam Hörger das übrige darauflegen.

Matthäus Mugele wird Pfleger der Kinder des Feinauer - 1845
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 13.März 1845 liest sich das so:
Wurte als Pfleger aufgestellt für die Kinder des Feinauers von denen Erben und dem Weisen-Gericht, der Bürger Mattes Mugele, und wurde nach dem Eides … verpflichtet

u.a wird ein neuer Weisenrichter gewählt - 1867
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 03.Juli 1867 liest sich das so:
Auf das im Monat Mai 1867 erfolgte Ableben des Gemeinderaths, Weisenrichter und Felduntergänger sind Funktionen erledigt, behifs zur ergänzung der lezteren 2. Stellen hat man nach Oberamtsgerichtlicher Anordnung zu folge heute Tag forth eine Wahl vorgenommen, welche das Ergebniß geliefert hat.
Daß die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben und zwar
Gemeinderath Carl Carle als Waisenrichter
Gemeinderath Christian Mezger als Felduntergänger
Die Gewählten wurden sogleich auf ihre frühere Amts Pflichten hingewiesen, und der Eintrag in den betreffenden Protokollen vorgemerkt.
Die Wahl als Gemeinderat kann bis zum gesetzlichen Wahltag unterbleiben.

Vorgaben für den Ortsvorsteher als Weisenrichter - 1892
Im "Befehlbuch Schultheißen-Amt" findet sich am 08.August 1892 folgendes:
Es ist aus Anlaß eines Streitfalls, welcher durch strafrechtliche Verurtheilung seine Erledigung erhalten hat, zur Kenntniß der Civilkamer des Landgerichts gekommen, daß nach einer auch im dieß seitigen Landgerichtsspengel mißbräuchlich geübten und geduldeten Geschäftspraxis Ortsvorsteher als Vorstände der Waisengerichte Fahrnißaufnahmen für Beibringens und Verlaßenschaftsinventuren, ebenso Obsignationen von Verlassenschaften durch einen Incipienten oder Gehilfen und einen Waisenrichter besorgen lassen, das aufgenommene Protokoll aber als selbst anwesend und mitwirkend in amtlicher Eigenschaft unterzeichnen und beurkunden, auch die gebühren für das betreffende Geschäft berechnen und beziehen, wehrend sie persönlich nicht angewohnt und mitgewirkt hatten. Eine solche Gescheftsbehandlung ist durchaus ungesetzlich, sie verstöst gegen den Art.5 des Notariats Gesetzes, welcher die Beziehung von zwei Waisenrichter zu den bezeichneten waisengerichtlichen Verrichtungen vorschreibt, und es macht sich der Waisengerichtsvorstand, welches das durch einen Drithen an seiner Stelle vorgenommenen Geschäft in jener Weise als von ihm selbst vollzogen beurkundet, eines gerichtlich strafbaren Vergehens, nehmlich einer Verfehlung gegen §.348 Abs.1 des St.G.B. schuldig.
Auch der Thatbestand des §.352 bezw. sogar die Erschwerung des §. 349 des Strafgesetzbuchs kann in solchen Fällen in Folge der rechtswiedrigen Erhebung von Gebühren vorliegen.
Das Amtsgericht wird angewiesen die dießbezügliche Geschäftsführung der Waisengerichte einer besonderen aufsicht und Ueberwachung zu unterziehen.

Wahl der Waisenrichter - 1899
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 15.Dezember 1899 liest sich das so:
In hiesiger Gemeinde ist gemäß Art.41.44. des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen vom 28.Juli 1899. Reg. Bl. S. 423. und der Verfügung des Justizministerium vom 14.September 1899 betr. Das Vormundschaftswesen §3-7 und 49 Ziff.1. und das Nachlaßwesen §.2. (Amtsblatt des Justizministeriums von 1899 S.169. und S.210, die Wahl von Waisenrichtern und von Stellvertrettern derselben, als Mitglieder des ordentlichen Vormundschafts- und Nachlaßgerichts, für die drei Kalenderjahre 1900, 1901 und 1902 vorzunehmen.
Zunächst gibt der Ortsvorsteher die Erklärung zu Protokoll, daß er dem Vormundschafts- und Nachlaßgerichte angehören wolle.
Demnach sind nach dem Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch §Art. 42.44.72.3 Waisenrichter zu wählen.
Die Zahl der zu wählenden Stellvertretter der Waisenrichter wird vom Gemeinderat auf 4.bestimmt.
Bei der nach Maßgabe des Art 17. Abs. 6 des Gesetzes vom 6.Juli 1849 (Reg Bl. S.277) in geheimer Abstimmung vorgenommenen Wahl wurden durch Stimmenmehrheit gewählt
als Waisenrichter
a. Gemeidpfl. Mezger mit 5.Stimmen
b. GemR. Franck mit 5.Stimmen
c. GemR. Schmelzle mit 5.Stimmen
als Stellvertreter der Waisenrichter
a. GemR Scholl mit 5.Stimmen
b. GemR Schanzenbach mit 5.Stimmen
c. Obm. im Bürgs. Schenk mit 6.Stimmen
d. GemR Frank B. mit 3.Stimmen
aufgefordert, sich über die Annahme der ihnen eröffneten Wahl auszusprechen, erklären die Gewählten daß sie die auf sie gefallene Wahl annehmen.

Beratung betreffs des Vormundschaftsgerichts - 1902
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 16.Januar 1902 liest sich das so:
Der Gemäßheit des §. 27 der verfügung des Justizministeriums vom 14.September 1899 betr. das Vormundschaftswesen hats der Gemeindewaisenrat heute Beratung gepflogen aber nicht wegen Gefährdung der Person des Mündels oder wegen Gefährdung seines Vermögens ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts angezeigt ist
Beschluß
Eine Verfügung hierwegen nicht zu treffen, da derartige Fälle hier nicht bekannt sind

Wahl der Waisenrichter - 1902
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 22.Dezember 1902 liest sich das so:
In hiesiger Gemeinde ist gemäß Art.44. des Ausführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen vom 28.Juli 1899. Reg. Bl. S. 423. und der Verfügung des Just. Minist. vom 14.September 1899 betr. das Vormundschaftswesen §3 u 7 und 49 Ziff.1. und das Nachlaßwesen §.2. Amtsblatt des Justiz Minist. von 1899 S.169. und S.210, die Wahl von Waisenrichtern und von Stellvertrettern derselben, als Mitglieder des ordentlichen Vormundschafts- und Nachlaßgerichts, für die drei Kalenderjahre 1903, 1904 und 1905 vorzunehmen.
Zunächst gibt der Ortsvorsteher die Erklärung zu Protokoll, daß er dem Vormundschafts- und Nachlaßgerichte angehören wolle.
Demnach sind nach den Ausführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch Art. 42.44.72 3.Waisenrichter zu wählen;
Die Zahl der zu wählenden Stellvertreter der Waisenrichter wird vom Gemeinderat auf 4 bestimmt.
Bei der nach Maßgabe des Art. 17. Abs.6 des Gesetzes vom 6.Juli 1849 Reg. bl. S. 277 in geheimner Abstimmung vorgenommenen Wahl wurden durch Stimmenmehrheit gewählt
I. Als Waisenrichter
a. GemeindPfl. Mezger mit 4 Stimmen
b. GemeindR. Scholl mit 4 Stimmen
c. GemeindR. Schanzenbach 3 Stimmne
II. Als Stellvertretter
a. GedR Marmein mit 5 Stimmen
b. Bürg. Aus.Ob. Schenk 5 Stimmen
c. GdR. Carle 4 Stimmen
d. GdR. Frank 3 Stimmen
Aufgefordert, sich über die Annahme der ihnen eröffneten Wahl auszusprechen erklären die gewählten daß sie die auf sie gefallene Wahl annehmen.

Wahl der Waisenrichter - 1911
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 17.November 1911 liest sich das so:
Sodann ist gemäß Art. 125 Abs.3 des Ausf. Ges. z. Bürg. Gesetzb und zu dessen Nebengesetzen vom 28.Juli 1899 (Reg. bl. S.423) Abänderungs Gesetz vom 21.Juli 1909 (Reg. bl. S. 125)
und der Verfüg. des Justizminist. vom 14.Sept 1899 betr. das Vormundschaftswesen (§27 + 49 Zif.1) und das Nachlaßwesen (Amtsblatt des Justizministeriums v. 1899 S. 169. u 210. die Wahl der Waisenrichter und deren Stellvertreter für die Kalenderjahre 1912, 1913 u 1914 vorgenommen.
Der Ortsvorsteher gibt die Erklärung ab, daß er dem Vormundschafts- und Nachlaßgericht angehören wolle.
Demnach ist nach dem Gesetz vom 21.Juli 1909 (Reg. bl. S. 125) ein weiterer Waisenrichter zu wählen.
Die Zahl der zu wählenden Stellvertreter wird vom Geminderat auf 2. bestimmt.
Bei der nach Maßgabe des Art. 38. der Gdeordng vom 28.Juli 1906 in geheimer Abstimmung vorgenommenen Wahl wurden durch Stimmenmehrheit gewählt
Als Waisenrichter
Gemeinderat Brand mit 4 Stimmen
Als Stellvertreter
Gemeinderat Schenk mit 4 Stimmen
Gemeinderat Chr. Carle mit 3 Stimmen
Die gewählten erklären, daß sie die Wahl annehmen
Beschluß
Die Wahlprotokolle in doppelter Fertigung durch Vermittlung des Vorsitzenden des Vormundschg. zur bestättigung dem K. Amtsgericht mit dem Anfügen vorzulegen, daß die Gewählten weder in gerader Linie noch im zweiten Grad der Seitenlinie unter einander verwandt oder verschwägert sind.

Wahl der Waisenrichter - 1914
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 07.Januar 1914 liest sich das so:
Für die in der Nachlaßfrage des am 27.Juni 1914 verstorb. Johann Bort, Schultheiß a.D. in Verrenberg, dem Nachlaßgericht obliegenden Geschäfte sind, da der Weisenrichter Brand am 18.Oktober 1913 gestorben ist, der Weisenrichter Schulth. Bort selbst beteiligt ist, die beiden Ersatzmänner aber gemäß §6 Z.3. des Gesetzes betr. die freiwillige Gerichtsbarkeit ausgeschlossen sind, zwei Weisenrichter zu wählen.
Bei der nach Maßgabe des Art. 38 der Gemeinde Ortn. in geheimer Abstimmung vorgenommenen Wahl wurden durch Stimmenmehrheit gewählt
1. Christian Schmelzle
2. Friedrich Härterich
Die Gewählten werden vorgerufen und aufgefordert, sich über Annahme der ihnen bekannt gegebenen Wahl zu erklären, worauf sie beurkunden daß sie die Wahl annehmen
Beschluß
Das Wahlprotokoll in doppelter Ausfertigung durch Vermittlung des Vorsitzenden des Kgl. Nachlaßgerichts dem K. Amtsgericht zur Bestätigung der Wahl vorzulegen

Wahl der Waisenrichter - 1914
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 24.November 1914 liest sich das so:
Sodann ist Gemäß Art. 125 Abs.3 des Ausf. Ges. zum Bürg. Ges.Buch und zu dessen Nebengesetzen vom 28.Juli 1899 (Reg. bl. S. 423 Abänderungsgesetz vom 21. Juli 1909 Reg.bl. S.125. der Verfügung des Justizminist. Vom 14.Sept. 1899 betr. Des Vormundschaftswesen (o. 47 u 49 Z 1 ) und des Nachlaßwesen (Amtsblatt des Just. Ministeriums von 1899 S.169 u 210 die Wahl der Weisenrichter und deren Stellvertreter für die Kalenderjahre
1915, 1916 u 1917
vorzunehmen.
Der Ortsvorsteher gibt die Erklärung ab, daß er dem Vormundschafts u Nachlaßgericht angehören wolle.
Demnach ist nach dem Gesetz vom 21.Juli 1909 (Reg bl. S 125 ein weiterer Weisenrichter zu wählen;
Die Zahl der zu wählenden Stellvertreter wird vom Gemeinderat auf 2 bestimmt.
Bei der nach Maßgabe des Art. 38 der Gem. Ordn. vom 28.Juli 1906 in geheimer Abstimmung vorgenommener Wahl wurden durch Stimmenmehrheit gewählt
Als Weisenrichter
Gemeinderat Schenk mit 5 Stimmen
Als Stellvertreter
Gemeinderat Schmelzle mit 5 Stimmen
Gemeinderat Carle mit 3 Stimmen
Die Gewählten erklären, daß sie die Wahl annehmen
Beschluß
Die Wahlprotokolle in doppelter Ausfertigung durch Vermittlung des Vorsitzenden des Vormundschaftsgericht zur Bestätigung dem K.Amtsgericht mit dem Anfügen vorzulegen, daß die Gewählten weder in gerader Linie noch in tweiten Grad der Seitenlinien unter einander verwand oder Verschägert sind.

Wahl der Waisenrichter - 1917
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 03.November 1917 liest sich das so:
Sodann ist gemäß Art. 125 Abs.3 des Ausf. Ges. z Bürgl. Ges.Buch und zu dessen Nebengesetzen vom 28.Juli 1899 Reg. bl. S. 423 Abänderungsgesetz vom 21. Juli 1909 Reg.bl. S.125. der Verfügung des Just. Min. vom 14.Sept. 1899 betr. des Vormundschaftswesen (S.. 47 u 49 Z 1 ) und des Nachlaßwesen Amtsbl. des Just. Min. von 1899 S.169 u 210 die Wahl der Waisenrichter und deren Stellvertreter für die Kalenderjahre
1918, 1919 u 1920
vorzunehmen.
Der Ortsvorsteher gibt die Erklärung ab, daß er dem Vormundschafts u Nachlaßgericht angehören wolle.
Demnach ist nach dem Gesetz vom 21.Juli 1909 (Reg bl. S 125 ein weiterer Weisenrichter zu wählen;
Die Zahl der zu wählenden Stellvertreter wird vom Gemeinderat auf 2 bestimmt.
Bei der nach Maßgabe des Art. 38 der Gem. Ordn. vom 28.Juli 1906 in geheimer Abstimmung vorgenommener Wahl wurden durch Stimmenmehrheit gewählt
Als Weisenrichter
Gemeinderat Schenk mit 6 Stimmen
Als Stellvertreter
1. Gemeinderat Carle mit 6 Stimmen
2. Gemeinderat Schmelzle mit 5 Stimmen
Die Gewählten erklären, daß sie die Wahl annehmen
Beschluß
Die Wahlprotokolle in doppelter Fertigung durch Vermittlung des Vorsitzenden des Vormundschaftsgericht zur Bestätigung dem K.Amtsgericht mit dem Anfügen vorzulegen, daß die Gewählten weder in gerader Linie noch in tweiten Grad der Seitenlinien unter einander verwand oder Verschägert sind.

Wahl der Waisenrichter - 1920
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 25.November 1920 liest sich das so:
Sodann ist gemäß Art. 125 Abs.3 des Ausführungsgesetzes zum B.G.B. u zu dessen Nebengesetzen vom 28.Juli 1899 Reg.Bl.S.423 Abänderungsgesetz vom 21.Juli 1909 Reg.Bl.125 der Verfügung des Just.Min. vom 14.Sept. 1899 betr. des Vormundschaftswesen (§47 u 49 Z.1) u des Nachlaßwesen Amtsblat des Just.Min. von 1899 S.169 §210.
Die Wahl der Weisenrichter u deren Stellvertreter für die Kalenderjahre 1921, 1922 u 1923 vorzunehmen, der Ortsvorsteher gibt die Erklärung ab, daß er dem Vormundschafts u Nachlaßgericht angehören wolle.
Demnach ist nach dem Gesetz vom 21. Juli 1909 (Reg.Bl.S.125) ein weiterer Weisenrichter zu wählen;
Die Zahl der zu wählenden Stellvertreter wird von dem Gemeinderat auf 2 bestimmt.
Bei der nach Maßgabe des Art. 38 der Gem.Ordn, vom 28.Juli 1906 in geheimer Abstimmung vorgenommenen Wahl wurden durch Stimmenmehrheit gewählt.
1) als Weisenrichter
  Gemeinderat Härterich mit 4 Stimmen
Als Stellvertreter
  1) Gemeinderat Hofmann mit 5 Stimmen
  2) Gemeinderat Carle mit 5 Stimmen
Die Gewählten erklähren daß sie die Wahl annehmen.
Beschluß:
Die Wahlprotokolle in doppelter Fertigung durch Vermittlung des Vorsitzenden des Vormundschaftsgerichts zur Bestätigung dem Amtsgericht mit dem Anfügen vorzulegen, daß die gewählten weder in derader Linie noch im zweiten Grad der Seitenlinie unter einander Verwandt oder Verschwägert sind

Wahl der Waisenrichter - 1923
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 27.November 1923 liest sich das so:
Sodann ist Gemäß Art.125 Abs3 des Ausführungsgesetzes zum L.G.B u zu dessen Nebengesetzen vom 28.Juli 1899 Reg.Bl.S.125 der Verfügung des Just.Min. vom 14.Sept. 1899 betr. des Vormundschaftswesen (§47 u 49 Ziff.1) u des Nachlasswesen Amtsbl. Des Just.Min. von 1899 S.169 § 210-
Die Wahl der Weisenrichter u deren Stellvertreter für die Kalenderjahre 1924, 1925 u 1926 vorzunehmen, der Orstvorst. gibt die Erklärung ab, daß er dem Vormundschafts u Nachlaßgericht angehören wolle.
Demnach ist nach dem Gesetz vom 21.Juli (1919 Reg.Bl.S.125 ein weiterer Weisenrichter zu wählen;
Die Zahl der zu wählenden Stellvertreter wird von dem Gemeinderat auf 2. bestimmt.
Bei der nach Maßgabe des Art.38 der GOrdn. vom 28.Juli 1906 in geheimer Abstimmung vorgenommenen Wahl wurde durch Stimmenmehrheit gewählt:
1. als Weisenrichter mit 6 Stimmen Gemeinderat Härterich
  Als Stellvertreter:
   1.Gemeinderat Karl Bort 4 Stimmen
   2. Gemeinderat Johann Braun 3 Stimmen
Die Gewählten erklären daß sie die Wahl annehmen
Beschluß
Die Wahlprotokolle in doppelter Fertigung durch Vermittlung des Vorsitzenden des Vormundschaftsgerichts zur Bestätigung dem Amtsgericht mit dem Anfügen vorzulegen, daß die gewählten weder in gerader Linie noch in zweiten Grad der Seitenlinie untereinander Verwand oder Verschwägert sind

Ersatz für den verstorbenen Ortsvorsteher für die Inventurbehörde muß gewählt werden - 1912
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 27.Juli 1912 liest sich das so:
I. In heutiger Sitzung gibt der neue Ortsvorsteher die Erklärung ab, daß er an Stelle des seitherigen Schultheißen Bort dem Waisen u Nachlaß Gericht angehören wolle.
II. Ferner gibt der neue Ortsvorsteher die Erklärung ab daß er auch Mitglied der Inventurbehörde sein wolle
Beschluß
Dem K.Vormundschafts & Nachlaßgericht Protokoll auszug vorzulegen

 

Inventur und Teilung

„Inventuren und Teilungen“ sind Vermögensbeschreibungen, die bei der Heirat (Inventur) oder bei einem Todesfall (Teilung) erstellt wurden. Teilungen waren in Württemberg seit 1555 und Inventuren (oder „Beibringen“) seit 1610 vorgeschrieben. Sie bildeten in den württembergischen Realteilungsgebieten die Grundlage der Erbteilungen und sollten helfen, vermögensrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden. In der Praxis bedeutete dies, dass nach jeder Heirat und nach dem Tod einer verheirateten, manchmal auch einer unverheirateten Person Inventurrichter das Grundlage.
In Hohenlohe waren die rechtlichen Grundlage in "Der Graffschaft Hohenlohe gemeinsames Landrecht" von 1738 zusammen gefasst.

In den Gemeinderatsprotokollen findet sich zum Thema folgendes:

Ein Verzeichniss der "Inventuren und Theilungen" ab 1802 soll angelegt werden - 1846
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 03.Juni 1846 liest sich das so:
Da vermöge Pfandvisitations ...sses 17ten Oktober 1845 das Register über die Inventuren und Theilungen vervollständigt werden soll, dasselbe aber dem Zweke nicht entspricht, so ist zuvorderst ein neues Buch anzulegen und dieses vom 1802 an sowohl in chronologischer als alphabetischer Ordnung zu ergänzen.
Rathsschreiber Kern bemerkt nun, daß ihm dieß Geschäft vom Amtswegen nicht oblige, da die meisten Inventuren aus der Zeit vor seiner Anstellung herrühren. Dies wird für richtig erfunden und sofort beschlossen:
dem Rathsschreiber Born für Anlegung des fraglichen Registers eine Belohnung von drei Gulden auszusetzen und hiezu die höhere Genehmigung einzuholen, dabei aber zu bemerken, daß hier die Zahl der Inventuren bei weitem größer ist, als in Schwöllbronn und Windischenbach, wo je 2f. cassirten

Mitglieder für die Inventurbehörde müssen gewählt werden - 1899
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 15.Dezember 1899 liest sich das so:
In hiesiger Gemeinde ist gemäß Art. 125 Abs.3. des Ausführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen vom 28.Juli 1899 (Reg. Bl. S.423) und des §1. und 44. der Verfügung des Justizministeriums vom 21.Oktober 1899 betreffend die Aufnahme von Schätzungen (Amtsblat des Kgl. Justiz-Min. von 1899 S.381) die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der erforderlichen Ersatzmääner in die örtliche Inventurbehörde für die drei Kalenderjahre 1900, 1901 und 1902 vorzunehmen.
Zunächst gibt der Ortsvorsteher die Erklärung zu Protokoll daß er Mitglied der Inventurbehörde sein will.
Demnach ist ein Mitglied der Inventurbehörde zu wählen.
Die Zahl der zu wählenden Ersatzmänner wird vom Gemeinderat auf 2 bestimmt.
Als Mitglied der Inventurbehörde wurde gewählt
G Schmelzle mit 3 Stimmen
Gemeindepfleger Mezger mit 3 Stimmen
Als Ersatzmänner derselben
a. GmdR Schmelzle mit 5 Stimmen b. GdR Schanzenbach 3 Stimmen
Die Gewählten erklären die Annahme der Wahl und erhielten sofort gemäß $.4. der angeführten Verfügung des Justizministeriums je ein Exemplar der Vorschriften betreffend die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und die Vornahme von Schätzungen eingehändigt, auch wurden sie von dem Vorsitzenden darauf hingeweisen, daß sie nach obiger Verfügung verpflichtet sind, die ihnen bei Vornahme ihrer amtlichen Thätigkeiten bekannt werdenden Vermögens und Familienverhältnisse geheim zu halten, und daß sie sich der Ausübung ihres Amts in den Fällen enthalten sollen, in welchen sie selbst oder Verwande oder Verschwägerte in geraden Sinn oder in zweiten Grade der Seitenlinien unmittelbar beteiligt sind.
1902 wird erwähnt, dass für den Gemeinderat Schmelzle ein Ersat als Ersatzmann für die Inventurbehörde gesucht wird. Was ist mit dem oben erwähnten Mitglied Schmelzle????

Nach dem Tod von Michael Schmelzle wird ein Ersatzmann gewählt - 1902
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 15.Februar 1902 liest sich das so:
Nachdem am 17. Februar 1900 der Ersatzmann der örtl. Inventurbehörde GdR Schmelzle durch Tod abgegangen, wurde heute eine Neuwahl vorgenomen, es hat die meisten Stimmen als Ersatzmann für die Inventurbehörde erhalten
GdR Carle
Der gewählte erklärte die Annahme und wurde auf S. 23 hingewiesen.

Mitglieder für die Inventurbehörde müssen gewählt werden - 1902
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 22.Dezember 1902 liest sich das so:
In hiesiger Gemeinde ist gemäß Art 125 Abs.3 des Ausführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch u zu dessen Nebengesetzen vom 28.Juli 1899 Reb.Bl.S.423 und des §1. u 44 der Verfügung des Justitzministeriums vom 21.Oktober 1899 betreffend die Aufnahmen von Schätzungen Amtsblatt des Kl. Justitz Minist v 1899 S.381 die Wahl der Gemeinderaths Mitglieder und der erforderlichen Ersatzmänner in die örtliche Inventurbehörde für die drei Kalenderjahre 1903, 1904 u 1905 vorzunehmen.
Zunächst gibt der Ortsvorsteher die Erklärung zu Protokoll daß er Mitglied der Inventurbehörde sein will.
Demnach ist ein Mitglied der Inventurbehörde zu wählen.
Die Zahl der zu wählenden Ersatzmänner wird vom Gemeinderat auf 2 bestimmt.
Als Mitglied der Inventurbehörde wurde gewählt
Gemeinderat Mezger mit 4 Stimmen
Als Ersatzmänner derselben
Gemdr. Schanzenbach mit 4 St.
Gemeindr. Scholl mit 3 St.
Die Gewählten erklären die Annahme der Wahl u erhielten sofort gemäß §4 der angeführten Verfügung des Just.Minist. je ein Exemplar der Vorschriften, betreffend die Aufnahmen von Vermögensverzeignissen und die Vornahmen von Schätzungen eingehändigt, auch wurden sie von dem Vorsitzenden darauf hingewiesen, daß sie nach obiger Verfügung verpflichtet sind, die ihnen bei Vornahmen ihrer amtlichen Thätigkeit bekannt werdenden Vermögens und Familienverhältnisse geheim zu halten und daß sie sich der Ausübung ihres Amtes in den Fällen enthalten sollen, in welchen sie selbst oder Verwande oder Verschwägerte in geraden Linie oder in zweiten Grade der Seitenlinie unmittelbar beteiligt sind.

Mitglieder für die Inventurbehörde müssen gewählt werden - 1911
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 17.November 1911 liest sich das so:
Wahl der Mitglieder der örtlichen Inventurbehörde für die Kalenderjahre 1912 - 1914
Schultheiß Bort meldet sich, dass er Mitglied sein will
Als weiteres Mitglied Gemeinderat Brand gewählt
Als Ersatzmänner wurden gewählt
Gemeinderat Schenk und Gemeinderat Chr. Carle

Ersatz für den verstorbenen Ortsvorsteher für die Inventurbehörde muß gewählt werden - 1912
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 27.Juli 1912 liest sich das so:
I. In heutiger Sitzung gibt der neue Ortsvorsteher die Erklärung ab, daß er an Stelle des seitherigen Schultheißen Bort dem Waisen u Nachlaß Gericht angehören wolle.
II. Ferner gibt der neue Ortsvorsteher die Erklärung ab daß er auch Mitglied der Inventurbehörde sein wolle
Beschluß
Dem K.Vormundschafts & Nachlaßgericht Protokoll auszug vorzulegen

Mitglieder für die Inventurbehörde müssen gewählt werden - 1914
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 24.November 1914 liest sich das so:
In hiesiger Gemeinde ist gemäß Art.125 Abs.3 d Ausf.Ges. zum Bürg. Gesetzbuches u zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899 (Reg.Bl. S.423) u des §1 u 44 der Verfügung des Justitzministeriums vom 21.Oktober 1899 betreft die Aufnahme von Schätzungen (Just. Amts Bl.1899 S.381) die Wahl der Mitglieder der örtl. Infent Behörde u derren Ersatzmänner für die Kalenderjahre 1915, 1916 u 1917 vorzunehmen.
Der Ortsvorsteher gibt die Erklärung ab daß er Mitglied der Inventurbehörde sein wole.
Demnach ist ein Mitglied der Inventurbehörde zu wählen; die Zahl der zu wählenden Ersatzmänner wird vom Gemeinderat auf 2 bestimmt.
Als Mitglieder der Inventurbehörde wurde gewählt Art.38 d GOrdn
Gemeinderat Schenk mit 5 Stimmen
Als Ersatzmänner
Gemeinderat Carle mit 5 Stimmen und
Gemeinderat Schelzle mit 3 Stimmen
Die Gewählten erklären die Annahme der Wahl u erhielten sofort gemäß §4 der angeführten Verfügung je ein Exemplar der Vorschriften betr. die Aufnahmen von Vermögensverzeichnissen u die Vornahmen von Schätzungen; auch wurden sie vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, daß sie Verpflichtet sind, die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werdenden Vermögens u Familienverhältnisse geheim zu halten u daß sie sich der Ausführung ihres Amtes zu enthalten haben in den Fällen, in welchen sie selbst oder Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie unmittelbar beteiligt sind
Beschluß
Die Zusammenstellung der örtlichen Inventurbehörde auf 1.Januar 1915 sowohl dem Amtsgericht als auch dem Bezirksnotariat anzuzeigen

Mitglieder für die Inventurbehörde müssen gewählt werden - 1920
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 25.November 1920 liest sich das so:
In hiesiger Gemeinde ist gemäß Art. 125 Abs.3. des Ausführ.Ges. zum B.G.B und zu dessen Nebengesetzen vom 28.Juli 1899 (Reg. Bl. S.423) und des §1. und 44. der Verfügung des Just.Min. vom 21.Oktober 1899 betreffend die Aufnahmen von Schätzungen Just. Amtsbl. 1899 S.381, die Wahl der Mitglieder der örtl. Invent-Behörde u deren Ersatzmänner für die Kalenderjahre 1921, 1922 u 1923 vorzunehmen.
Der Ortsvorsteher gibt die Erklärung ab daß er Mitglied der Inventurbehörde sein wolle.
Demnach ist ein Mitglied der Inventurbehörde zu wählen, die Zahl der zu wählenden Ersatzmänner wird von dem Gemeinderat auf 2 bestimmt.
Als Mitglied der Inventurbehörde wurde nach Art.38 der Gem.Ordn. gewählt:
Gemeinderat Härterich mit 4 Stimmen
Als Ersatzmänner
1. Gemeinderat Hofmann mit 5 Stimmen
2. Gemeinderat Carle mit 5 Stimmen
Die Gewählten erklären die Annahme der Wahl u erhielten sofort gemäß §4 der angeführten Verfügung je 1 Exemplar der Vorschriften betr. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen u die Vornahme von Schätzungen; auch wurden sie vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, daß sie verpflichtet sind, die ihnen bei ihrer amtl. Tätigkeit bekand werdenten Vermögens u Familienverhältnisse geheim zu halten u daß sie sich der Ausführung ihres Amtes zu enthalten haben in den Fällen, in welchen sie selbst oder Verwande oder Verschwägerte in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie unmittelbar beteiligt sind

Mitglieder für die Inventurbehörde müssen gewählt werden - 1923
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 27.November 1923 liest sich das so:
In hiesiger Gemeinde ist Gemäß Art.125 Abs.3 des Ausführungs Ges. z B.G.B u zu dessen Nebengesetzen vom 28.Juli 1899 (Reg.Bl.S.423) u des §41 u 44 der Verfügung des Just.Min. vom 21.Oktober 1899, betr. Die Aufnahme von Schätzungen Just.Min.Bl. 1899 S.381, die Wahl der Mitglieder der örtl. Inventur Behörde u deren Ersatzmänner für die Kalenderjahre 1924. 1925 u 1926 vorzunehmen.
Der Ortsvorsteher gibt die Erklärung ab daß er Mitglied der Inventur Behörde sein wolle.
Demnach ist ein Mitglied der Inventur Behörde zu wählen, die Zahl der zu wählenden Ersatzmänner wird von dem Gemeinderat auf 2 bestimmt, als Mitglied der Inventur Behörde wurde nach Art 38 der Gem. Ordn gewählt:
Gemeinderat Härterich mit 7 Stimmen
Als Ersatzmänner
1. Gemeinderat Braun mit 4 Stimmen
2. Gemeinderat K.Bort mit 3 Stimmen
Die Gewählten erklären die Annahme der Wahl u erhielten sofort Gem. §4 der angeführten Verfügung je 1 Exempl. der Vorschriften betr. die Aufnahmen von Vermögensverzeichnissen u die Vornahme von Schätzungen; auch wurden sie vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, daß sie Verpflichtet sind, die ihnen bei Ihren amtlichen Tätigkeit bekannt werdenten Vermögens u Famil. Verhältnisse geheim zu halten u daß sie sich der Ausführung ihres Amtes zu enthalten haben in den Fällen, in welchen sie selbst oder Verwande oder Verschwägerte in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie unmittelbar beteiligt sind
Beschluß
Die Zusammenstellung der örtl. Inventur behörde auf 1.Jan 1924 sowohl dem Amtsgericht als auch dem Bezirksnotariat anzuzeigen

Mitglieder für die Inventurbehörde müssen gewählt werden - 1926
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 10.November 1926 liest sich das so:
Bezüglich der Wahlen der Inventurbehörde u Nachlaßrichter, wird auf den Inhalt der Einträge oben Seite 57 hier bezug genommen;
Die für 1927, 1928 u 1929 entsprechend Anwendung finden.
Der Ortsvorsteher gibt die Erklärung ab daß er Mitglied der Inventurbehörde u Nachlaßgericht angehören wolle.
In geheimer Abstimmung wurden gewählt als Mitglieder der Inventurbehörde
Gemeinderat Härterich mit 6 Stimmen
Als Ersatzmänner
Gemeinderat Braun mit 4 Stimmen
Gemeinderat Bort mit 4 Stimmen
Als Nachlaßrichter wurden gewählt
Gemeinderat Härterich mit 6 Stimmen
Als Stellvertreter
Gemeinderat Braun mit 4 Stimmen
Gemeinderat Bort mit 4 Stimmen
Die Gewählten nehmen die Wahl an.

Mitglieder für die Inventurbehörde müssen gewählt werden - 1929
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 30.November 1929 liest sich das so:
Bezüglich der Wahlen der Inventurbeh. u. Nachlaßrichter, wird auf den Inhalt der Einträge oben Seite 57 hier Bezug genommen, die für 1930, 1931 u 1932 entsprechend Anwendung finden.
Die Erklärung des Ortsvorstehers
Schulth Bort
Die geheime Wahl ergab als mitglied der Inventurbehörde
Gemeinderat Härterich 5 Stimmen
als Ersatzmänner
Gemeinderat K.Bort 4 Stimmen
Gemeinderat Brand 3 Stimmen
Als Nachlaßrichter wurden gewählt
Gemeinderat Härterich 6 Stimmen
als Stellvertreter
Gemeinderat K. Bort 4 Stimmen
Gemeinderat Görtz 3 Stimmen
Die Gewählten nehmen die Wahl an
Beschluß
Die Zusammenstellung der örtl. Inventurbehörde u. der Nachlaßrichter auf 1.Januar 1930 sowohl dem Amtsgericht als auch dem Bezirksnotariat Anzeige zu erstatten.
z.B. mit dem Anfügen daß die Gewählten weder in gerader Linie noch im zweiten Grad der Seitenlinien unter einander verwand oder verschwägert sind

Mitglieder für die Inventurbehörde müssen gewählt werden - 1932
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 20.Dezember 1932 liest sich das so:
Bezüglich der Wahlen der Inventurbehörde u Nachlaßrichter, wird auf den Inhalt der Einträge oben Seite 57 bezug genommen;
Die für 1933, 1934 u 1935 entsprechend Anwendung finden.
Der Ortsvorsteher gibt die Erklärung ab daß er Mitglied der Inventurbehörde des Vormundschafts u Nachlaßgericht sein wolle.
Die Wahl wird geheim vorgenommen u ergab als Mitglied der Inventurbehörde wurde gewählt.
Gemeinderat Görtz 7 Stimmen
Gemeinderat Bort 7 Stimmen
Als Nachlaßrichter wurden gewählt wie oben.
Gemeinderat Gebert mit 3 Stimmen
Görtz 7 St, Bort 7 St
Die Gewählten nehmen die Wahl an

 

Quellennachweis.

Ortsarchiv Verrenberg: Gemeinderatsprotokolle
Ortsarchiv Verrenberg: Befehlbuch Schultheißen-Amt
Buch "Würtembergische Medicinal-Verfassung" von W.C. Christlieb;1834
Auskunft Stadtarchiv Schwäbisch Hall; Daniel Stihler