Johann Georg Schenk, Bauer und Gemeinderat 1910-1921 neues kirchl. Familienregister 1808-1890 fol. 150b
16.04.1854 - 21.??.1926 Bürgerausschuß 1887-1909
oo 19.02.1878 Waisenrichter 1899-1902, 1914-1920 Stellv. Waisenrichter 1902-1914, Felduntergänger 1914-20
Rosina Friederika Schluchter
30.07.1856 - 05.07.1904
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Johann Luise Katharina Katharina Karl Georg Sophia
Michael Christine Sophia Rosina Peter Rosine
01.02.1879- 27.11.1881- 18.12.1882- 05.02.1890- 01.01.1897-
??.??.???? 21.06.1969 ??.??.???? 06.07.1895 ??.??.????
oo 28.01.1904 oo 10.10.1907 oo ??.??.1910
Magdalena Bort Ludwig Adam Bort
30.09.1874- 21.04.1879-
??.??.???? 10.10.1945
Johann Georg Schenk lebte im Haus Nr.31
| Johann Georg Schenk bekommt das Bürgerrecht- 1886 |
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Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 14.Dezember 1886 findet sich folgendes: Die hiernach genannten Personen bitten um Aufnahme in das hiesige Bürgerrecht unter Verzicht auf ihr seitheriges Bürgerrecht nehmlich ... 6) Johann Georg Schenk Bauer geb. am 16.April 1854 in Schepbach verheirathet mit Rosina Friederike geb. Schluchter geb. am 30 Juli 1854 in Verrenberg. Vater folgender Kinder a) Johann Michael geb. am 01.Februar 1879 b) Luise Katharina geb. am 27. November 1881 c) Katharina Rosina geb. am 18 Dezember 1882 bisher bürgerlich in Schepbach seit 1878 hier wohnhaft Nach den vorgelegten Nachweise sind dieselben 1. im Besitz der Würtb. Staatsangehörigkeit 2. im Alter über 25. Jahren 3. entrichten dieselben seit wenigstens 5.Jahren aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Vermögen Steuer zur hiesigen Gemeindepflege. Im letzt vorangegangenen Rechnungsjahr bezahlten in hiesiger Gemeinde neben der Wohnsteuer an Staats-Amts-Körperschaft und Gemeindesteuer von Grund Gebäude und Gewerbe zusammen Zif. 1. Massa 31M 83d Zif. 2. Messer 21M 98d Zif. 3. Fischer 26M 62d Zif. 4. Pfisterer 20M 95d Zif. 5. Stark 111M 39d Zif. 6. Schenk 80M 59d Zif. 7. Ludwig 37M 27d Zif. 8. Lederer 22M 18d 4. Liegt bei denselben keiner im Art. 14 und 57. des Gesetzes über die Gemeindeangehörigkeit vom 16.Juni 1885 angeführten Mängel vor 5. haben dieselben schon vor dem 1.Januar 1886 das Recht zur Theilnahme an der Wahl zu den Gemeindeämtern auf Grund des Art.3 Abs 1. des Gesetzes vom 6.Juli 1849 besessen. Hienach haben die Nachsuchenden Anspruch auf Ertheilung des Bürgerrechts und ist das Bürgergeld anzusetzen nach Gesetz Art. 45 Abs. 2. des Gesetzes Beschluß ... 1) Den vorerwehnten Persohnen Zif. 1-8 das Bürgerrecht in hiesiger Gemeinde zu ertheilen 2) Denselben anzusetzen für die Verleihung des Bürgerrechts je 3M 3) Die Ansätze der Gemeindepflege zum Einzug zu überweisen 4) Eintrag in die Bürgerliste machen zu lassen 5. Dem Gemeinderat der betreffenden Orte wo die nachsuchenden Persohnen seither bürgerlich waren zu benachrichtigen 6. Den Nachsuchenden Eröffnung zu machen. |