Verrenberg HistorischImpfbuchführer, Cholera, Hebammen, Weisengericht
und Bezirkskrankenschwester in Verrenberg


Impfbuchführer Cholera Hebamme Weisengericht Bezirks-
krankenschwester


 

Impfbuchführer



In dem Buch "Würtembergische Medicinal-Verfassung" von W.C. Christlieb aus dem Jahr 1834 findet sich zum Thema Impfbuchführer folgendes:
Impfbücher (§116)

Impfbücher

Hinsichtlich des Führens der Schutzpockenimpfbücher besteht folgende Vorschrift:
1) Zu jeder Gemeinde ist ein solches Buch erforderlich. Dasselbe hat nicht nur den Hauptort, sondern auch alle mit demselben im Verband stehenden
   Parcellen zu umfassen und sich, wenn auch die Bewohner des Gemeindebezirks verschiedenen Glaubensbekenntnissen zugethan sind, oder zu verschiedenen
   Pfarrsprengel gehören, nichts desto weniger über die gesamte Inwohnerzahl zu erstrecken.
   Sollte jedoch die Oertlichkeit es wünschenswerth machen, dass in einer größeren Gemeindeparcelle, oder in einem Complexe solcher Parcellen ein
   abgesondertes Imfph geführt werde, so hängt es von dem Erkenntniß des vorgesezten Bezirksamts ab, dieses zu genehmigen.
2) Das Impfbuch soll enthalten:
   a) Geburtstage und Namen aller seit dem ersten Januar 1817 geborenen, in dem Gemeindebezirk zur Welt gekommenen, oder vor der Impfung in denselben
      hereingezogenen Kinde, nebst dem Namen und Stand der Eltern
   b) Den Tag ihrer Vorberufung zur öffentlichen Impfung;
   c) Den Tag der geschehenen Impfung oder des Ausbruchs der Menschenpocken, welcher sie überflüssig machte;
   d) Den erfolg der Impfung;
   e) Den Namen des Impfarztes und des bei der öffentlichen Impfung oder bei der Nachvisitation als Zeuge anwesenden Magistratsgliedes; endlich
   f) Die Ursache des Richterscheinens bei der öffentlichen Impfung, oder der unterlassenen Impfung .

3) Die Führung des Impfbuches ist von dem Gemeinderath einem Ortseinwohner, der ein öffentliches Amt bekleidet, unter Verweisung auf die für dieses
   Amt abgelegten Pflichten, zu übertragen. Wer die öffentliche Impfung in dem Gemeindebezirk besorgt, kann nur ausnahmeweise und mit besonderem
   Consens der Regierung dazu berufen werden

4) Der Impfbuchführer ist verpflichtet:
   a) zum Behuf des Eintrags der Geburtstage und Namen der in dem Gemeindebezirk zur Welt kommenden Kinder (beziehungsweise ihrer Eltern) desgleichen
      der Todestage der etwa ungeimpft verstorbenen Kinder das Impfbuch in bestimmten - der Bevölkerung angemessenen - Zeitabschnitten dem
      Ortsgeistlichen, und wenn jüdische Glaubensgenossen in der Gemeinde wohnen, dem Rabbiner oder Ortsvorsteher (welche die Geburts- und Sterberegister
      führen) vorzulegen, auch am Schluß des Jahres bei Vollständigkeit des Eintrages durch diese beurkunden zu lassen; diejenigen Kinder aber, welche
      ungeimpft in den Gemeindebezirk hereinziehen (sobald ihm der sie betreffende Impfbuchauszug aus dem Geburtsort zugekommen ist) selbst einzutragen;
   b) aus den ihm übergebenen Privatimpfscheinen die Zeit der geschehenen Impfung, den Erfolg derselben und den Namen des Impfarztes in dem Impfbuch bei
      den betreffenden Kindern anzumerken, die Scheine selbst aber dem Impfbuch so lange beizuschließen, bis der Impfarzt solche eingesehen und für
      befriedigend erkannt hat;
   c) dem öffentlichen Impfarzt die Einsicht des Impfbuchs zu gestatten, so oft er es verlangt, um beurtheilen zu können, ob eine öffentliche Impfung
      vorzunehmen sey, auch denselben auf die Nothwendigkeit dieser Vornahme  von Amtswegen aufmerksam zu machen, sobald auf eine Einwohnerschaft von
      je 300 Menschen sechs über drei Monate alte Kinder vorhanden sind, deren Ansteckungsfähigkeit nicht als getilgt zu betrachten ist;
   d) nach erfolgreicher Festsetzung des Tags für eine öffentliche Impfung dem Ortsvorsteher die obenerwähnten Kinder zu benennen, um sie zur Impfung
      vorberufen zu können, auch, dass diese Vorberufung Statt gefunden habe, in dem Impfbuch zu bemerken;
   e) am  Tage der öffentlichen Impfung und der auf sie folgenden Nachvisitaion in dem Lokal, in welchem dieselbe vorgenommen wird, mit dem Impfbuch
      zu erscheinen, und den öffentlichen Impfarzt zum Eintrag des Tages der Impfung, des Erfolgs derselben und seines Namens - sodann auch den als
      Zeuge anwesenden Gemeinderath zu Beisetzung seiner Namensunterschrift zu veranlassen, die Gründe aber, aus welchen etwa einzelne vorberufene
      Kinder ausblieben oder nicht geimpft wurden (namentlich den jetzt erst erhobenen Tod, den Wegzug, die Krankheit, den jetzt erst in Erfahrung
      gebrachten Ausbruch der Menschenblattern, oder die jetzt erst nachgewiesene Privatimpfung) in dem Impfbuch anzufügen, auch - wenn der Grund in
      dem Wegzug eines Kindes liegt - einen dasselbe betreffenden Auszug an den Impfbüchern des neuen Aufenthaltsorts zu übersenden und den dafür zu
      verlangenden Empfangschein seinem Impfbuch so lange beizulegen, bis das Bezirksamt bei dem nächsten Ruggericht Einsicht davon genommen hat;
   f) je auf den 31.Dezember das Impfbuch dem Ortsvorstand vorzulegen und demselben diejenigen Kinder, welche drei Jahre alt sind, ohne dass ihre
      Ansteckungsfähigkeit als getilgt bemerkt wäre, zu bezeichnen, um gegen deren Eltern oder Vormünder das Geeignete vorkehren zu können - auch,
      dass diese Vorlegung Statt gefunden habe, in dem Impfbuch beglaubigen zu lassen;
   g) endlich, nicht nur dem vorgesezten Bezirksamt, dem Oberamtsarzt und dem Kreismedicinalrath auf jedesmalige Verlangen das Impfbuch zur Einsicht
      zu geben, sondern auch jedem Betheiligten auf sein Begehren einen urkundlichen Auszug daraus zu fertigen.
5) Die Kosten der Anschaffung des Impfbuches und die Belohnung des Impfbuchführers für seine Bemühung, sind aus der Gemeindepflege zu bestreiten;
   für die Auszüge wird er eigens bezahlt. Die Größe der aus der Gemeindepflege zu bestreitenden Belohnung und der von den Betheiligten zu
   übernehmenden Gebühren hat der Gemeinderath gleich bei seiner Anstellung zu bestimmen.
6) Derselbe ist dafür verantwortlich, dass das Impfbuch sicher aufbewahrt sey. Ausgeschriebene Impfbücher werden auf dem Rathaus bei den
   Bürger- und Beisitzerlisten niedergelegt.
7) Bei jeder öffentlichen Impfung hat der Impfarzt besorgt zu seyn, dass die Enträge in das Impfbuch gehörig vervollständiget werden.
8) Jedesmal bei Abhaltung des Ruggerichts hat sich der Bezirksbeamte das Impfbuch vorlegen zu lassen, um zu ersehen, ob es vollständig und in
   Ordnung geführt werde. Die entdeckten Gebrechen sind sogleich abzustellen.
9) Auch der Oberamtsarzt und in den unteramtsärztlichen Bezirken (aus beständigem Auftrag desselben) der Unteramtsarzt hat von Zeit zu Zeit, wenn
   er ohnedies in den Ort kommt, dasselbe einzusehen, auf das, was er mangelhaft findet, den Impfbuchführer aufmerksam zu machen, und wenn es nicht
   verbessert würde, solches dem Bezirksamt anzuzeigen.
10) Bei den Medicinal-Visitationen hat der Kreismedicinalrath die Impfbücher jedenfalls an dem Ort der Visitaion zu untersuchen, aber auch von
    einigen Amtsorten einzufordern und die Ergänzung der etwaigen Lücken durch das Bezirksamt einzuleiten.
11) Würde auf die Vervollständigung eines mangelhaft erfundenen Impfbuchs ein besonderer Aufwand zu machen seyn, so ist der Schuldhafte verbunden,
    diesen Betrag der Gemeindepflege zu ersetzen




Wer ist noch nicht geimpft - 1826
Im "Befehlbuch Schultheiß" vom 04.Februar 1826 heist es:
In Gesamtheit ergangenen Befehls hoher Regierung hat daß Schultheißenamt binen 14tagen unter riksprage mit dem betrepfenden jmpfsatz folgendes anzuzeigen
1) und nahmentlich alle über 3 Jahre alte Kinder und noch nicht geimpft
2) Wer als Impfbuch Führer auf gestelt sey und welches öffentliches Amt derselbe bekleidet

In Beziehung der aussezung von Premid... auf die Anzeige des an urspringlichen ..uhe .pogen erstatten.
Vieles wird auf das Staats und Regierungsblat vom 29ten nofember v J No .. hingewiesen
Pfedelbach den 4ten Febr 1826

Schultheiß Mugele gibt das Amt an den Gemeindepfleger Ilg ab - 1843
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 22.September 1843 findet sich folgendes:
Trägt Schultheiß Mugele vor:
Ich bin durch das Schultheißenamt, das Aeis Amt und die Bewirthschaftung meines Guts dergestallt in anspruch genommen, daß ich ein weiteres Geschäft nicht mehr besorgen kann.
Ein solches weiteres Geschäft lag mir seither wegen führung des Impfbuchs ab, und ich bitte hiemit jemand anders zu beauftragen
Beschluß
die führung des Impfbuchs dem Gemeindepfleger Ilg zu anferiren

Ilg möchte für das Führen des Impfbuches eine Belohnung - 1843
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 17.Oktober 1843 findet sich folgendes:
In der Sitzung v. 22. vorigen Monats ist beschlossen worden, dem Gemeinde Rath Ilg die Stelle eines Impfbuchführers zu übertragen.
Derselbe stellt nun den Antrag die jährl. Belohnung hiefür zu regulieren, und es wurde nach Einvernehmen des Bürgerausschußes
Beschlossen
Diese Belohnung vorbehältlich höherer Genehmigung auf jährl.
2f. Zwey Gulden
festzusetzen, wie diß in einer anderen beachbarten gleich großen Gemeinde (Windischenbach) ebenfalls geschehen.
Nun trägt Schultheiß Mugele vor:
ich versehe von 1832/42 die Stelle eines Impfbuchführers
und habe seither hirhin nichts erhalten. Wenn nun fürs künftige eine Belohnung ausgesetzt wird, so ist es nicht mehr als billig, daß man mich auch fürs Vergangene entschädige, gleichwie auch den Gemeindepfleger Meißner zu Windischenbach erst wenige Jahre für das Geschäft der Impfbuchführung auf mehrere Jahre rükwärts entschädigt wurde.
Der Gemeinderath so wie der Bürgerausschuß sind der Ansicht, es seye die Impfbuchführung früher nicht an so viele Vorschriften gebunden gewesen, habe nicht so accorat behandelt werden müssen als jezt.
Beide Collegien haben daher
Beschlossen
Dem Schultheißen Mugele eine Abfindungs Summe von
16f. Zehn Sechs Gulden anzusezen

Gemeinderat Mugele übernimmt das Führen des Impfbuches - 1854
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 22.Dezember 1854 findet sich folgendes:
Gemeinderath Mugele wird zur Führung des Impfbuches aufgestellt und demselben für die Besorgung dessen eine Belohnung alljährlich mit
1f. Festgesetzt

Der Schullehrer sollte die Impfbücher führen - 1856
Im "Befehlbuch Schultheiß" vom 22.Dezember 1856 heist es:
Erlaß an die Schultheißen Aemter
Da nach einer Verfügung der K. Ministerien des Kirchen und Schulwesens und des Innern dahin gewirkt haben werden soll, daß das Geschäft der Impfbuchführung wo immer noch den Umständen es thunlich erscheint den Volksschullehrern gegen die dafür auszusezende Belohnung aus der Gemeindekasse übertragen werde so wird dies den Gemeindebehörden zur möglichsten Berücksichtigung eröffnet.
Oehringen den 22.Dec 1856

Schultheiß Lay übernimmt das Führen des Impfbuches - 1862
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 23.Juni 1862 findet sich folgendes:
Ferner hat Mattheus Mugele als Impfbuchführer seiner Funktion zu entbinden beantragt. Der Gemeinderath hat auf dieses den Vorschlag gemacht dies Impfbuchführen dem Schultheiß Lay dahier zu übertragen ... besoldung 1f. jährlich
Beschluß
Vorstehende Wahlergebniß Gemeinderäthl. zu bekräftigen

Alljährlich sind die Impfbücher dem Schultheißen vorzulegen - 1863
Im "Befehlbuch Schultheiß" vom 12.Mai 1863 heist es:
Nach der Anordnung des K. Medicirat Collegiums sind die Impfbuchführer anzuweisen, alljährlichdie Impfbücher in den ersten Wochen des Monats Januar dem Schultheißenamt zu übergeben, damit dieses wegen rückständigen Impfungen, die erforderliche Verfügung treffen, und mit der Anzeige hierer das Impfbuch dem OberAmt und OberAmts Physikat vorlegen
den 12.Mai 1863

Schultheiß Lay bekommt eine höhere Belohnung für das Führen des Impfbuches - 1865
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 03.Juli 1865 findet sich folgendes:
Schultheiß Lay ist unterm 23.Juni 1862 als Impfbüchner bestellt und ihm eine hizu besoldung von 1f. Jährlich festgesezt worden. Der Impfbüchner erklärt daß er jetzt 3.Jahre das Impfbuch um diese geringe besoldung geführt habe aber da sich die Seelenzahl von Jahr zu Jahr vermehrt so stellt er den Antrag daß er von dieser Funktion entbunden werden möchte.
Der Gemeinderath hat hierüber Berathung gepflogen und einstimmig
Beschlossen
Dem Schultheiß Lay das Impfbuchführen auf fernerhin zu überlassen, demselben aber eine hizu Besoldung jährlich von 2f. und zwar 1.Juli 1865 an zu verwilligen und zwar aus dem Grund weil die Führung des Impfbuchs immer mehr Zeitaufwand erfordert. Diesem Beschluße gemäß aber die höhere Genehmigung einzuholen

Melden von Poken bei Kühen - 1882
Im "SchultheißenAmtProtokoll" vom 05.Mai 1882 heist es:
Heute wurde die Minist Verfügung vom18.April 1882 S.167 durch ausschellen im Ort öffentlich bekannt gemacht, daß nehmlich derjenige Viehbesitzer welcher die natürlichen Poken bei einer Kuh warnimmt und so zeitig dem Ortsvorsteher zur Anzeige bringt daß der Pokenstoff zu Impfung von Menschen benützt werden kann eine Belohnung von 24M erhält

Melden von Poken bei Kühen - 1884
Im "SchultheißenAmtProtokoll" vom 19.April 1884 heist es:
Heute wurde der Ministerial Erlaß vom 18.April 1882 im Ort öffentlich bekannt gemacht, daß nehmlich der jenige Viehbesitzer welcher eine Pokenkranke Kuh so zeitig zur anzeige bringt daß der Pokenstoff zur Impfung der Menschen benützt werden kann eine Belohnung von 24M erhält

 

Cholera



Cholera in Verrenberg - 1831
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 15.Oktober 1831 findet sich folgendes:
wurde gemeinde Redlieg beschloßen
wegen der Colera das wir ein Haus aus gega …en haben des Adam Erhardt sein Haus und ... er würte eine Wonung ein gereumt und die betstel würten won den Bürger im Vorrat und die überriegen zugeher würten von den Bürger bei getragen und würten die 3 Werter auf gestelt.
als werter wurten auf gestellt
Catharina Zörnin
Adam Erhardt.
Sinngemäß geht es darum, dass für Cholerakranke eine Wohnung im Haus des Adam Erhart eingeräumt werden soll.
Die Bettstätten und Überzüge sollen die Bürger beisteuern. Als Wärter wurden Catharina Zärnin und Adam Erhart aufgestellt.
Das ganze geschah wohl auf Anweisung der württembergischen Behörden, da es in SHA zur selben Zeit ähnliche Maßnahmen gab.

Cholera in Verrenberg - 1831
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 01.Dezember 1831 findet sich folgendes:
wurde beschlosen bei dem versammelten Gemeinderat wegen der Colera
daß die Bürger welche kranke Dienst boten haben
Peter Wenninger erklärte sich daß es seinem Knecht nach Haus gehen lies
Wenninger

Mates Kramer erklert sich das er seine Eltern selbst versorgen wolle
Krämer

Schefer Ditscher erklerte sich das es seinen Dienstboten selbst ver Pflegen wolle

Sonnen Wirth Atz, Anton Hörger, Georg Brant und Ludwig Carlin, Schultheuß Käppler das sie ihre Dienstboten selbst verpflegen wollen
Die Frankin Witwe erklärt sich das sie ihr Schuhknecht selbst verpflegen
Kern das gleiche
Johann Frank das gleiche
Michel Ilg des gleichen

Warnung an die Wirthe wegen der Colera - 1837
Im "Befehlbuch Schultheiß" vom 15.April 1837 heist es:
Dem Schultheißebamt Vörrenberg
Wird eröfnet das die Verfügungen vom Jahr 1831 in betref der Cholera Krankheit bis auf weiteres aufgehoben seyen.
Es sind jedoch da diese Krankheit sich an mehreren Orten des Auslands zeigt die Wirthe aufmerksam zu machen das man Freunde welche aus der von der Cholera ergriffenen Gegend kommen etwa bei ihnen schnell erkranken sollten und die Art der Krankheit auf den Verdacht der Cholera führe sogleich Anzeige hieher zu machen sey das ist ins Befehl buch einzuschreiben
Oehringen den 24ten Oktbr 1836 K Oberamt

 

Hebamme



In dem Buch "Würtembergische Medicinal-Verfassung" von W.C. Christlieb aus dem Jahr 1834 findet sich zum Thema Hebamme folgendes:
   Hebammen
$56
Wahl und Lehre
#001D00#555555sämmtliche Weiber ihre Stimme zu geben.
Die Gültigkeit der Wahl wird durch die eben erwähnten Eigenschaften bedingt; der Oberamtsarzt aber hat die in die Wahl aufzunehmenden Personen vorher
wegen ihrer Fähigkeit zum Unterricht und Hebammendienst zu prüfen und ein schriftliches Gutachten darüber auszustellen.
Der Gemeinderath übernimmt das Lehrgeld, welches für den vollständigen Unterricht durch einen Hebarzt oder in dem Clinicum zu Tübingen in 22fl.
Besteht; auch hat derselbe die erforderlichen Lehrbücher, Arzeimittel, Mutterspritzen, Geburtsstühle u.s.w. anzuschaffen. Der Unterricht in dem
Katharinenhospital ist enentgeldlich.
Die Fertigung neuer Geburtstühle darf der zufälligen Einsicht der Hebamme oder des Handwerkmanns nicht überlassen werden, vielmehr ist jedes Mal ein
anerkannt geschickter Geburtshelfer, zur Angabe ihrer Structur zu veranlassen.
Die Oberamtsärzte, welche die Geburtshülfe erlernt haben, und im Besitz der erforderlichen Hülfsmittel sind, können sich den Hebammenunterricht
ebenfalls widmen, obschon sie diese Kunst nicht persönlich ausüben.


§.57.
Anrechnungstaxe
Den geprüften Hebammen ist folgende Anrechnung erlaubt:
Für die Untersuchung einer der Schwangerschaft oder Geburt verdächtigen Weibsperson 1fl.
Für ausserordentliche Berufung zu einer Berathung 12x.
Für den Beistand bei einer Geburt, auch Besorgung der Mutter und des Kindes in den ersten Wochen nach der Entbindung :
a)        in leichteren Fällen 1 bis 2fl.
b)        In schweren - und wenn längere Zeit mit der Gebärenden zugebracht wurde 2 bis 5 fl.

Für die Nachtwache bei einer Entbundenen 30x.
Für Reise-Entschädigung bei der Medicinal-Visitation 48x.
Bei einzelnen chirurgischen Verrichtungen, welche in ihrer Befugniß liegen, haben sie wie ein Wundarzt anzurechnen, namentlich
a)        für ein Klistir 16x.
b)        für Anlegen von Blutegeln 18 bis 36x.
c)        für Einspritzen in die Mutterscheide 16 bis 24x.
d)        für die Beibringung eines Mutterkranzes 40x.

In Concursfällen kommt der Hebammendienst in die erste Klasse, sofern die Leistung inner 6 Monaten vor Ausbruch des Gants geschah.
Wegen der zu führenden Tagbücher gilt den Hebammen die oben bei den Geburtshelfern erwähnte Vorschrift.


§.58.
Dienstnormen
Die Hebammen dürfen den Gebärenden und den neugeborenen Kindern nur solche Arzeimittel reichen, zu deren Gebrauch sie in einzelnen Fällen durch
ihren Unterricht oder durch den Arzt angewiesen werden.
Sie sollen keine schlafbringenden und purgirenden Mittel anwenden, auch sich der Kur von bösen Brüsten und ähnlichen Schäden enthalten:
Es ist ihnen bei schwerer Strafe untersagt, irgend einer - am wenigsten einer verdächtigen - Weibsperson Fußaderlassen, treibende Mittel oder sonst
Etwas anzurathen, wodurch die Leibesfrucht beschädigt oder gar getödtet werden könnte; im Gegentheil sollen sie, wenn dergleichen Mittel von ihnen
begehrt werden, dieses ohne Verzug der Obrigkeit anzeigen; wie sie denn überhaupt verbunden sind, den Ortsvorsteher von unehelichen Schwangerschaften
und Geburten in Kenntniß zu setzen.
Die Anwendung des Mutterkorns bei mangelnden oder tägen Wehen ist ihnen streng verboten.
Bei misslichen Umständen der Kreisenden, bei einer widernatürlichen Lage des Kindes oder bei einer sich verzögernden Geburt sollen sie die Berufung
eines gesetzlichen Arztes beziehungsweise eines Geburtshelfers, verlangen.
Den Wöchnerinnen sollten sie den Gebrauch des Eichel-Kaffee's, als eines trefflichen Surrogats für die Muttermilch, empfehlen.
Wann eine Wöchernerin während oder unmittelbar nach der Entbindung stirbt, sollen sie bei Verfluß von 12 Stunden nicht aus ihrem Bett und Zimmer entfernt werde.
Nur bei Kindern, welche wirklich zur Welt geboren worden, dürfen sie die Nothtaufe verrichten, wie sie ihnen von dem Ortsgeistlichen gelehrt ist.
Uebrigens kommt es den Hebammen nicht zu, todte Kinder zu Grab zu tragen, oder den Dienst einer Leichensagerin zu versehen: auch ist die Besorgung
der Kindswäsche nicht ihre Obliegenheit.


§.59.
Prüfung
Die Prüfung der neuangehenden Hebammen hat durch den Kreismedicinalrath unentgeltlich zu geschehen; solche darf ausnahmsweise auch bei den
Medicinal-Visiation; solche darf ausnahmsweise auch bei den Medicinal-Visitation Statt finden.
Vor der Prüfung und vor erlangter Legitimation soll keine Hebamme zur Ausübung der Geburtshülfe zugelassen werden.
Das Prüfungs-Attestat ist ungefähr folgenden Inhalts:
Daß die Hebamme N.N. in der heute mit ihr gehaltenen Prüfung nicht nur ausgezeichnet gute theoretische Kenntnisse in allen Theilen der Hebammenkunst
bewiesen, sondern auch zu meiner völligen Zufriedenheit stattsam zu erkennen gegeben habe, dass sie alle zu einer guten Hebamme erforderlichen
practischen Kenntnisse, auch insbesondere noch die Geschiklichkeit, Wendungen zu verrichten, besitze, dieses bezeuge ich hiermit der Wahrheit und
meiner Pflicht gemäß und bestätige solches mit meiner Unterschrift und beigedrucktem Petschaft.
Jede zur Prüfung erscheinende Hebamme hat sich vordersamt durch ein Stadt- oder gemeinderäthliches Zeugniß über die auf sie gefallene Wahl auszuweisen;
auch ist dieses Zeugnis dem Bericht des Kreismedicinalraths über den Prüfungserfolg anzuschließen.


§.60.
Freie Praxis
Da keine gestzliche Bestimmung vorliegt, welche den angestellten Hebammen das auschließliche Recht zur Geburtshülfe einräumte, so mag auch keiner
Frauenperson, welche sich über den genossenen Hebammenunterricht ausweist, die Zulassung zur Prüfung und wenn sie diese mit Erfolg besteht, die Ausübung
der Entbindungskunst verweigert werden; nur darf eine solche nicht auf Unterstützung aus öffentlichen Kassen Anspruch machen.
Hebammen aus benachbarten Staaten dürfen jedoch zu keiner Geburt berufen werden


§.61.
Emolumente
Die Ehemänner der Hebammen sind von Frohnen und Naturalquartier befreit.
Bei neuen Allmandvertheilungen hängt es von dem Beschluß der Ortsbehörde ab, ob der Hebamme, als solcher, ein Antheil zukommen solle, oder nicht.


§.62.
Wartgelder
Die den Hebammen auszusetzenden Wartgelder können nach drei Klassen in 24 - 16 oder 8fl. Bestehen.


§.63.
Instruction
In der Medicinal-Ordnung von 1755 ist den Hebammen, ausser dem schon Angeführten folgendes aufgetragen:
Sie sollen sich gegen Arme und Reich, Gesunde und Kranke zu jeder Zeit, sowohl bei Tag, als bei Nacht , willig und bereit finden lassen, alles unnöthigen
Geschwätzes auch leichtfertiger Reden und Geberden sich enthalten; verschwiegen und sittsam seyn, und zu Haus oder an bekannten Orten ihres Berufens warten.
Wo mehrere verpflichtete Hebammen in einem Ort angenommen sind, soll keine die andre zu verdrängen suchen oder durch üble Nachrede verkleinern sollen
sie in gutem Einverständniß leben, in schweren Geburtsfällen sich gegenseitig zu Rath ziehen und bei ungünstigem Erfolg zeitig einen Arzt oder Hebarzt
beirufen lassen (§4).
Wenn eine Gebärende wegen Verhinderung ihrer gewohnten Hebamme eine andere beschickt, so soll diese ohne Weigerung sogleich erscheinen und ihre Hülfe leisten,
auch es sich gefallen lassen, wenn die ordentliche Hebamme den weitern Dienst bei der Wöchnerin nach deren Wunsch übernimmt.
Sollte bei langwierigen und schweren Geburthen eine zweite Hebamme verlangt werden, so hat die zuerst Berufene derselben willig und getreu zu eröffnen,
wie es um das Kind und die Gebärende steht, und ihr die eigene Erkundigung der Geburtslage frei zu geben (§6.).
Die Hebammen sollen ihre Verrichtung mit Gebet beginnen, den Gebärenden freundlich und tröstend zusprechen, solche nicht vor der Zeit zur Geburtsarbeit
anhalten und den Widerspenstigen mit bescheidenem Ernst begegnen (§7.).
In wirklich eingetretenen Geburtswehen soll eine Hebamme die Kreisende nicht verlassen, obschon sie gleichzeitig zu einer anderen gerufen worden, jeder
Nachtheil, welcher aus einer solchen Bewahrlosung entsteht, würde ihre strenge Ahndung zuziehen. (§.8.).
Wenn die Leibesfrucht todt, die Mutter aber lebend , oder umgekehrt die Mutter todt, das Kind aber lebend befunden wird, soll die Hebamme ohne Verzug
einen Geburtshelfer kommen lassen und diesem die Rettungsversuche anheim stellen (§.9.)
Hat eine Hebamme ein todtes Kind unter verdächtigen Umständen empfangen, so soll sie den Vorgang und ihre Wahrnehmungen sogleich bei dem Pfarramt, bei
dem Physikus und nöthigenfalls auch bei der Obrigkeit anzeigen (§.10.)
Ebenso, wenn eine Hebamme zu ledigen Weibspersonen von schlechtem Leumund berufen wird, hat sie zwar dieselben ohne Anstand zu bedienen, sobald aber die
Geburt besorgt ist, soll sie die geistliche und weltliche Obrigkeit davon in Kenntniß setzen, was um so mehr zu geschehen dann wenn Anzeigen vorhanden sind,
dass dem Kind von ihrer Ankunft durch Versäumniß unerlaubten Mittel, oder auf andre Art geschadet worden seye. (§.11.)
Bei aufgetragener Besichtigung einer der Schwangerschaft oder Geburt verdächtigen Person soll sie auf alle Umstände genau achten, den Befund gewissenhaft
hinterbringen und wo ihre Wissenschaft in solchen Fällen nicht ausreichen würde die Ansicht eines Arztes oder Hebarzt einholen (§.12.)
Uebrigens sollen die Hebammen keine Gelegenheit versäumen, um in ihrem Beruf durch Erfahrung (zumal bei ... Weiblicher Leichen) immer mehr zu lernen; auch
sollen sie hiezu dienliche Bücher mit Eifer lesen und das Unverständliche von Aerzten sich erklären lassen (§.13.).

§.64.
Eidesformel
Der Eid einer Hebamme ist folgender:
Ich N. N. schöre, dass ich meine Pflichten und Handlungen in dem mir anvertrauten Hebammendienst als eine gewissenhafte Christin bei allen dahin gehörigen
Vorfällen treu und sorgfälltig verichten, ohne alle Nebenabsichten handeln und Niemand vorsetzlich benachtheiligen will; vielmehr gelobe ich, durch meinen
Beistand den Gebärenden alle mögliche Hülfe zu leisten, solche nicht zur Arbeit vor der Zeit anzustrengen, sondern behutsam mit ihnen zu verfahren und
sie nebst ihren Kindern so lange bestens zu verpflegen, als es mir zukommt, überhaupt Alles zu beobachten, was die Medicinalgesetze den Hebammen auftragen.




Die Hebamme Eva Catharina Gebhard soll ein "Wardtgeld" erhalten - 1837
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 05.Juli 1837 findet sich folgendes:
Nach einem Oberamtlichen Erlaß solle der Hebame Johahanies Gebhardt ein Wardtgeld ausgesezt werden
so wurde Beschlossen
Jährlich ein Wardt Geld zu bezahlen von der Comon Case 3f.

Das "Wardtgeld" für die Hebamme Eva Catharina Gebhard wird erhöht - 1841
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 07.Juli 1841 findet sich folgendes:
Von dem Gemeinderath wird beschlosen das Wardtgeld der Hebame Gebhart wird von 3f. Bis auf 5f. Jährlich erhöt

Christina Dorothea Schäffner - wird Hebamme - 1860
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 11.Februar 1860 liest sich das so:
Die hies. Hebamme hatte von jeher solche Kinder welche als Sechswöchnerin Kinder gestorben sind auf den Gottesaker getragen was aber für eine Hebamme gesezwiedrich war, hierauf hat man die Dorothea Schäffner von hier in Vorschlag gebracht und dieser diese Stelle übergeben, mit dem Anfügen daß dieselbe ihrer Funktion pünktlich nachzukommen und die Anzeige zur Beerdigung dem K.Pfarramt .... dem Todtengräber zu machen hieher eine Gebühr von 36x anzusprechen habe.

Volkstümliche Überlieferungen aus Verrenberg zum Thema Hebamme - 1900
Aus dem Konferenzaufsatz des Verrenberger Volksschullehrer Pfeiffer aus dem Jahr 1900
Nach dem Glauben der Kinder holte früher die Hebamme die Kinder in Heilbronn aus dem Siebenröhrenbrunnen; jetzt heißt es, der Storch beiße zuerst die Mutter in den Fuß und bringe dann ein Kindlein.

Es gibt eine 2te Hebamme - 1910
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 14.Januar 1910 liest sich das so:
Der am 4.Dezember 1909 von dem Gesamt-Gemeindecollegium zu Bitzfeld gefaßten Beschluß, bereff. Bestellung einer II. Hebamme daselbst wird verlesen und hiernach
Beschlossen
1. Demselben hiedurch beizutretten
2. Dem Gesamtgemeindecollegium und dem Gemeindepfleger Auszug zuzustellen

Die Dienstunfähige Hebamme Wiedmann von Bitzfeld bekommt Unterstützung - 1912
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 20.Februar 1912 liest sich das so:
Das Schreiben des Schultheißen Schwenzer von Bitzfeld vom 16.d.M. betreffend die Gewährung einer unterstüzung an die Dienstunfähig gewordene Hebamme Wiedmann von Bitzfeld.
Wird verlesen, ebenso der Erlaß des K. Ministeriums des Innern im selben Betreff vom 6.Novbr. 1905 Oamt.bl.S409.
In Erwägung, daß die Wiedmann hier 37 Jahre Dienst that, in dürftigen Verhältnissen lebt, ihren Dienst niederlegt und 72 Jahre alt ist, wird
Beschlossen
Der seitens der Gemeinde Bitzfeld an 50M fortlaufenden Unterstüzung der hiesigen Gemeinde angef... Betrag in 12M50d pro Jahr ab 1.April 1912 aus der Gemeindepflege hiermit zu bewilligen

Die Dienstunfähige Hebamme Wiedmann von Bitzfeld bekommt Unterstützung - 1921
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 01.April 1921 liest sich das so:
Laut Minist. Erl vom 6.Nov 1905 S.409 wurde durch Beschluß des Gemeinderats hier siehe S.26 der Dienstunfähigen Hebamme Luise Wiedmann von Bitzfeld eine fortlaufende Prämien von 12M 50d gewährt. Einem Minist. Erl. vom 2.d.M. entsprechend hat der Gesamtgemeinderat Bitzfeld beschlossen die der dienstunfähig gewordene Hebamme Luise Wiedmann dort, seiner Zeit bewilligte Unterstützung von jährlich 50M von 1.April 1921 auf 100M zu erhöhen, die hiesige Gemeinde würde somit 1/4 = 25M beizutragen haben
Beschluß
Den Seitens der Gemeinde Bitzfeld an 100M fortlaufenden Unterstützung der hiesigen Gemeinde angesonnenen Betrag von 25M pro Jahr ab 1.April 1921 aus der Gemeindepflege zu bewilligen

 

Weisengericht

Im Gerichts-Notariats-Edikts vom 29. August 1819 wurde erstmals das Weisengericht eingerichtet.
Erst nach einer Bewährungszeit von 16 Jahren entstand das Notariatsgesetz vom 14. Juni 1843, das keine wesentlichen Änderungen brachte.
Unter anderem wurde die Einrichtung des Waisengerichts festgeschrieben, das zur Durchführung von Teilungs- und Vormundschaftssachen zuständig war und das sich aus dem Ortsvorsteher und weiteren gewählten Gemeinderatsmitgliedern zusammensetzte und zu dessen Beratung und Unterstützung die Gerichts- und Amtsnotare zuständig waren.
In jedem Todesfall wurde eine genaue Nachlassregelung gefordert, die entweder vom Gericht selbst durchgeführt oder bei Eigenvornahme wenigstens zu prüfen war. Damit verbunden war die sichere Feststellung des Nachlassbestands, die Schlichtung aller mit der Erbauseinandersetzung verbundenen, erfahrungsgemäß fast immer vorhandenen Differenzen unter den Beteiligten. Dieses württembergische Teilungsrecht wurde bis 1976 beibehalten.

Ab 1.Januar erhielt jede Gemeinde ein Grundbuchamt, ein Vormundschafts- und ein Nachlassgericht.
Der nun neu euingerichtet Bezirksnotar hatte den Vorsitz des ordentlichen Vormundschaftsgerichts und des ordentlichen Nachlassgerichts.
Zur Mitwirkung bei den Verhandlungen und Entscheidungen des Nachlass- und des Vormundschaftsgerichts wurden vier vom Gemeinderat auf drei Jahre gewählte, vom Amtsgericht bestätigte Waisenrichter berufen.
Aus Ersparnisgründen wurde durch ein Gesetz von 1909 die Zahl der Waisenrichter auf zwei reduziert.



Adam Hörger gibt Christiana Hörgerin von seinem Mütterlichen Vermögen
vom 11.Septbr. 1831 200fl. - 1832
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 15.Dezember 1832 liest sich das so:
Es erschien Adam Hörger und Christiana ..... mit ihrem Pfleger Michael Billinger bede von Waldbach.
Und wolden sich miteinander vergleichen wechen Corp...ions Vergehen in beisiz des Schultheis Käppler und Weisenrichter Bort und weisenrichter Schanzenbach und Michael Hörger mit beden ihrer Bewilligung.
erglehrte sich daß der Adam Hörger dem Kind, Christiana Hörgerin von seinem Mütterlichen Vermögen vom 11.Septbr. 1831 200fl. sage
zweihundert Gulden
in Zins Stellen wolte, welche schon vom Vater Versichert ist.
Und wurde Underpfändlich dem Pfleger übertragen und diese 200fl. in der Pflech Verwaldung stehen bleiben muß und diesen Zins auf das Kind zu ernährung verwendet werden, solde dieses Capital keine 5 Procent von 100 erstrecken so musste Adam Hörger das übrige darauflegen.

Matthäus Mugele wird Pfleger der Kinder des Feinauer - 1845
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 13.März 1845 liest sich das so:
Wurte als Pfleger aufgestellt für die Kinder des Feinauers von denen Erben und dem Weisen-Gericht, der Bürger Mattes Mugele, und wurde nach dem Eides … verpflichtet

u.a wird ein neuer Weisenrichter gewählt - 1867
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 03.Juli 1867 liest sich das so:
Auf das im Monat Mai 1867 erfolgte Ableben des Gemeinderaths, Weisenrichter und Felduntergänger sind Funktionen erledigt, behifs zur ergänzung der lezteren 2. Stellen hat man nach Oberamtsgerichtlicher Anordnung zu folge heute Tag forth eine Wahl vorgenommen, welche das Ergebniß geliefert hat.
Daß die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben und zwar
Gemeinderath Carl Carle als Waisenrichter
Gemeinderath Christian Mezger als Felduntergänger
Die Gewählten wurden sogleich auf ihre frühere Amts Pflichten hingewiesen, und der Eintrag in den betreffenden Protokollen vorgemerkt.
Die Wahl als Gemeinderat kann bis zum gesetzlichen Wahltag unterbleiben.

Wahl der Waisenrichter - 1899
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 15.Dezember 1899 liest sich das so:
In hiesiger Gemeinde ist gemäß Art.41.44. des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen vom 28.Juli 1899. Reg. Bl. S. 423. und der Verfügung des Justizministerium vom 14.September 1899 betr. Das Vormundschaftswesen §3-7 und 49 Ziff.1. und das Nachlaßwesen §.2. (Amtsblatt des Justizministeriums von 1899 S.169. und S.210, die Wahl von Waisenrichtern und von Stellvertrettern derselben, als Mitglieder des ordentlichen Vormundschafts- und Nachlaßgerichts, für die drei Kalenderjahre 1900, 1901 und 1902 vorzunehmen.
Zunächst gibt der Ortsvorsteher die Erklärung zu Protokoll, daß er dem Vormundschafts- und Nachlaßgerichte angehören wolle.
Demnach sind nach dem Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch §Art. 42.44.72.3 Waisenrichter zu wählen.
Die Zahl der zu wählenden Stellvertretter der Waisenrichter wird vom Gemeinderat auf 4.bestimmt.
Bei der nach Maßgabe des Art 17. Abs. 6 des Gesetzes vom 6.Juli 1849 (Reg Bl. S.277) in geheimer Abstimmung vorgenommenen Wahl wurden durch Stimmenmehrheit gewählt
als Waisenrichter
a. Gemeidpfl. Mezger mit 5.Stimmen
b. GemR. Franck mit 5.Stimmen
c. GemR. Schmelzle mit 5.Stimmen
als Stellvertreter der Waisenrichter
a. GemR Scholl mit 5.Stimmen
b. GemR Schanzenbach mit 5.Stimmen
c. Obm. im Bürgs. Schenk mit 6.Stimmen
d. GemR Frank B. mit 3.Stimmen
aufgefordert, sich über die Annahme der ihnen eröffneten Wahl auszusprechen, erklären die Gewählten daß sie die auf sie gefallene Wahl annehmen.

Beratung betreffs des Vormundschaftsgerichts - 1902
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 16.Januar 1902 liest sich das so:
Der Gemäßheit des §. 27 der verfügung des Justizministeriums vom 14.September 1899 betr. das Vormundschaftswesen hats der Gemeindewaisenrat heute Beratung gepflogen aber nicht wegen Gefährdung der Person des Mündels oder wegen Gefährdung seines Vermögens ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts angezeigt ist
Beschluß
Eine Verfügung hierwegen nicht zu treffen, da derartige Fälle hier nicht bekannt sind

Wahl der Waisenrichter - 1902
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 22.Dezember 1902 liest sich das so:
In hiesiger Gemeinde ist gemäß Art.44. des Ausführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen vom 28.Juli 1899. Reg. Bl. S. 423. und der Verfügung des Just. Minist. vom 14.September 1899 betr. das Vormundschaftswesen §3 u 7 und 49 Ziff.1. und das Nachlaßwesen §.2. Amtsblatt des Justiz Minist. von 1899 S.169. und S.210, die Wahl von Waisenrichtern und von Stellvertrettern derselben, als Mitglieder des ordentlichen Vormundschafts- und Nachlaßgerichts, für die drei Kalenderjahre 1903, 1904 und 1905 vorzunehmen.
Zunächst gibt der Ortsvorsteher die Erklärung zu Protokoll, daß er dem Vormundschafts- und Nachlaßgerichte angehören wolle.
Demnach sind nach den Ausführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch Art. 42.44.72 3.Waisenrichter zu wählen;
Die Zahl der zu wählenden Stellvertreter der Waisenrichter wird vom Gemeinderat auf 4 bestimmt.
Bei der nach Maßgabe des Art. 17. Abs.6 des Gesetzes vom 6.Juli 1849 Reg. bl. S. 277 in geheimner Abstimmung vorgenommenen Wahl wurden durch Stimmenmehrheit gewählt
I. Als Waisenrichter
a. GemeindPfl. Mezger mit 4 Stimmen
b. GemeindR. Scholl mit 4 Stimmen
c. GemeindR. Schanzenbach 3 Stimmne
II. Als Stellvertretter
a. GedR Marmein mit 5 Stimmen
b. Bürg. Aus.Ob. Schenk 5 Stimmen
c. GdR. Carle 4 Stimmen
d. GdR. Frank 3 Stimmen
Aufgefordert, sich über die Annahme der ihnen eröffneten Wahl auszusprechen erklären die gewählten daß sie die auf sie gefallene Wahl annehmen.

Wahl der Waisenrichter - 1911
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 17.November 1911 liest sich das so:
Sodann ist gemäß Art. 125 Abs.3 des Ausf. Ges. z. Bürg. Gesetzb und zu dessen Nebengesetzen vom 28.Juli 1899 (Reg. bl. S.423) Abänderungs Gesetz vom 21.Juli 1909 (Reg. bl. S. 125)
und der Verfüg. des Justizminist. vom 14.Sept 1899 betr. das Vormundschaftswesen (§27 + 49 Zif.1) und das Nachlaßwesen (Amtsblatt des Justizministeriums v. 1899 S. 169. u 210. die Wahl der Waisenrichter und deren Stellvertreter für die Kalenderjahre 1912, 1913 u 1914 vorgenommen.
Der Ortsvorsteher gibt die Erklärung ab, daß er dem Vormundschafts- und Nachlaßgericht angehören wolle.
Demnach ist nach dem Gesetz vom 21.Juli 1909 (Reg. bl. S. 125) ein weiterer Waisenrichter zu wählen.
Die Zahl der zu wählenden Stellvertreter wird vom Geminderat auf 2. bestimmt.
Bei der nach Maßgabe des Art. 38. der Gdeordng vom 28.Juli 1906 in geheimer Abstimmung vorgenommenen Wahl wurden durch Stimmenmehrheit gewählt
Als Waisenrichter
Gemeinderat Brand mit 4 Stimmen
Als Stellvertreter
Gemeinderat Schenk mit 4 Stimmen
Gemeinderat Chr. Carle mit 3 Stimmen
Die gewählten erklären, daß sie die Wahl annehmen
Beschluß
Die Wahlprotokolle in doppelter Fertigung durch Vermittlung des Vorsitzenden des Vormundschg. zur bestättigung dem K. Amtsgericht mit dem Anfügen vorzulegen, daß die Gewählten weder in gerader Linie noch im zweiten Grad der Seitenlinie unter einander verwandt oder verschwägert sind.

Wahl der Waisenrichter - 1914
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 07.Januar 1914 liest sich das so:
Für die in der Nachlaßfrage des am 27.Juni 1914 verstorb. Johann Bort, Schultheiß a.D. in Verrenberg, dem Nachlaßgericht obliegenden Geschäfte sind, da der Weisenrichter Brand am 18.Oktober 1913 gestorben ist, der Weisenrichter Schulth. Bort selbst beteiligt ist, die beiden Ersatzmänner aber gemäß §6 Z.3. des Gesetzes betr. die freiwillige Gerichtsbarkeit ausgeschlossen sind, zwei Weisenrichter zu wählen.
Bei der nach Maßgabe des Art. 38 der Gemeinde Ortn. in geheimer Abstimmung vorgenommenen Wahl wurden durch Stimmenmehrheit gewählt
1. Christian Schmelzle
2. Friedrich Härterich
Die Gewählten werden vorgerufen und aufgefordert, sich über Annahme der ihnen bekannt gegebenen Wahl zu erklären, worauf sie beurkunden daß sie die Wahl annehmen
Beschluß
Das Wahlprotokoll in doppelter Ausfertigung durch Vermittlung des Vorsitzenden des Kgl. Nachlaßgerichts dem K. Amtsgericht zur Bestätigung der Wahl vorzulegen

Wahl der Waisenrichter - 1914
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 24.November 1914 liest sich das so:
Sodann ist Gemäß Art. 125 Abs.3 des Ausf. Ges. zum Bürg. Ges.Buch und zu dessen Nebengesetzen vom 28.Juli 1899 (Reg. bl. S. 423 Abänderungsgesetz vom 21. Juli 1909 Reg.bl. S.125. der Verfügung des Justizminist. Vom 14.Sept. 1899 betr. Des Vormundschaftswesen (o. 47 u 49 Z 1 ) und des Nachlaßwesen (Amtsblatt des Just. Ministeriums von 1899 S.169 u 210 die Wahl der Weisenrichter und deren Stellvertreter für die Kalenderjahre
1915, 1916 u 1917
vorzunehmen.
Der Ortsvorsteher gibt die Erklärung ab, daß er dem Vormundschafts u Nachlaßgericht angehören wolle.
Demnach ist nach dem Gesetz vom 21.Juli 1909 (Reg bl. S 125 ein weiterer Weisenrichter zu wählen;
Die Zahl der zu wählenden Stellvertreter wird vom Gemeinderat auf 2 bestimmt.
Bei der nach Maßgabe des Art. 38 der Gem. Ordn. vom 28.Juli 1906 in geheimer Abstimmung vorgenommener Wahl wurden durch Stimmenmehrheit gewählt
Als Weisenrichter
Gemeinderat Schenk mit 5 Stimmen
Als Stellvertreter
Gemeinderat Schmelzle mit 5 Stimmen
Gemeinderat Carle mit 3 Stimmen
Die Gewählten erklären, daß sie die Wahl annehmen
Beschluß
Die Wahlprotokolle in doppelter Ausfertigung durch Vermittlung des Vorsitzenden des Vormundschaftsgericht zur Bestätigung dem K.Amtsgericht mit dem Anfügen vorzulegen, daß die Gewählten weder in gerader Linie noch in tweiten Grad der Seitenlinien unter einander verwand oder Verschägert sind.

Wahl der Waisenrichter - 1917
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 03.November 1917 liest sich das so:
Sodann ist gemäß Art. 125 Abs.3 des Ausf. Ges. z Bürgl. Ges.Buch und zu dessen Nebengesetzen vom 28.Juli 1899 Reg. bl. S. 423 Abänderungsgesetz vom 21. Juli 1909 Reg.bl. S.125. der Verfügung des Just. Min. vom 14.Sept. 1899 betr. des Vormundschaftswesen (S.. 47 u 49 Z 1 ) und des Nachlaßwesen Amtsbl. des Just. Min. von 1899 S.169 u 210 die Wahl der Waisenrichter und deren Stellvertreter für die Kalenderjahre
1918, 1919 u 1920
vorzunehmen.
Der Ortsvorsteher gibt die Erklärung ab, daß er dem Vormundschafts u Nachlaßgericht angehören wolle.
Demnach ist nach dem Gesetz vom 21.Juli 1909 (Reg bl. S 125 ein weiterer Weisenrichter zu wählen;
Die Zahl der zu wählenden Stellvertreter wird vom Gemeinderat auf 2 bestimmt.
Bei der nach Maßgabe des Art. 38 der Gem. Ordn. vom 28.Juli 1906 in geheimer Abstimmung vorgenommener Wahl wurden durch Stimmenmehrheit gewählt
Als Weisenrichter
Gemeinderat Schenk mit 6 Stimmen
Als Stellvertreter
1. Gemeinderat Carle mit 6 Stimmen
2. Gemeinderat Schmelzle mit 5 Stimmen
Die Gewählten erklären, daß sie die Wahl annehmen
Beschluß
Die Wahlprotokolle in doppelter Fertigung durch Vermittlung des Vorsitzenden des Vormundschaftsgericht zur Bestätigung dem K.Amtsgericht mit dem Anfügen vorzulegen, daß die Gewählten weder in gerader Linie noch in tweiten Grad der Seitenlinien unter einander verwand oder Verschägert sind.

 

Bezirkskrankenschwester



Beiträge der Gemeinde an die Bezirkskrankenschwester - 1921
Im Verrenberger Gemeinderatsprotokoll vom 01.April 1921 liest sich das so:
Für die in Bitzfeld stationirte Bezirkskrankenschwester hat die bürgerliche und Kirchengemeinde Bitzfeld Beiträge an den Verein für Kranken und Wohnungspflege in Weinsberg gebiettet, welcher anfangs 50M später 90M und seit 1.April 1919 200M betragen, und je hälftig getragen wurden. Infolge eines Gesuchs des Krankenpflege Vereins wurde der Beitrag von 1.Jan 21 an auf jährlich 500M he hälftig aus der Gemeindepflege und Kirchenpflege erhöht, in der Erwartung, daß die Nachbargemeinden in denen die Krankenschwester Dienste leistet, worunter auch die hiesige Gemeinde fällt, entsprechend teilnehmen.
Beschluß
An dem Beitrag der bürgerlichen Gemeinde von 250M 10% - 25M zu bewilligen

 

Quellennachweis.

Ortsarchiv Verrenberg: Gemeinderatsprotokolle
Buch "Würtembergische Medicinal-Verfassung" von W.C. Christlieb;1834
Auskunft Stadtarchiv Schwäbisch Hall; Daniel Stihler