Verrenberg HistorischEber- und Farrenhaltung, Fleischschätzer und Frohnmeister
in der Verrenberger Vergangenheit.


Eberhaltung Farrenhaltung Ziegenbock Fleischschätzer Frohn(meister)
 

Eberhaltung

Die Eberhaltung durch die Gemeinde Verrenberg (vergeben an einen Pächter) begann 1877.
In der Zeit von 1888 bis 1898 scheint es, dass man die Eberhaltung in Bitzfeld mit nutzte.
Wann die Haltung im Ort wieder begann, müsen Untersuchungen in den neueren Protokollen erst noch zeigen.

Name Zeit von-bis Bemerkung
  10.August 1877 "Nach der Anzeige der Farrenschau vom 15.Mai d.J. an das Kl. Oberamt wird die Haltung eines Ebers im hies. Ort empfohlen. Nach Anordnung des Kl. Oberamtes vom 04.August d.J. hat der Gemeinderath hierüber Beschluß zu fassen was in heutiger Sitzung geschah und wird nach längerer Berathung einstimmig Beschlossen:
1. Neben dem für den einzelnen Ritt von dem Eigenthümer des Mutterschweines zu bezahlende Gebür von 1.Mark einen Beitrag aus der Gemeindekasse bis zu 20 Mark zu gewähren.
2. Die Eberhaltung durch vorheriges Bekantmachen im Ort an den wenigsten fordernden zu vergeben und
3. Unter der Voraussetzung daß sich ein Eberhaler gegen die Vergütung Zif. 1 findet, eine Eberhaltung einzuführen."
Jacob Friedrich Christ 20.August 1877
(1877 - 1880)
Die Eberhaltung wurde an Friedrich Christ von 1877 bis 1880 vergeben. Neben der Gebühr von 1.Mark pro "Ritt" bekommt er jährlich 15 Mark aus der Gemeindekasse.
Jacob Friedrich Christ 20.November 1878 Der Pächter Friedrich Christ sucht umAufbesserung seines Gehaltes dahier wegen des Theuern Futters von 15M auf 40M aus der Gemeindekasse nach. Wird abgelehnt. Statt dessen soll das Rittgeld für Gemeindeangehörige auf 1M 20d erhöht werden. Das Rittgeld für nicht Gemeindeangehörige kann er selbst frei festsetzen.
Wilhelm Friedrich Hüttinger 25.März 1879 Friedrich Christ als bisheriger Eberhalter tritt die Eberhaltung an Wilhelm Hüttinger Wirth hier mit Wirkung vom 1.April d.J. nach den Bedinungen im besonderen Protokoll bei dem Rechnungsakten hiermit ab, somit der Aufbesserung nach unten bl.20b vom 1M auf 1M 20Pf Rittgeld.
Wilhelm Friedrich Hüttinger 07.Juni 1880
(1880 - 1883)
Die Pacht der hiesigen Eberhaltung ist für die Zeit 21.Sep 1880 bis 1.April 1883 neu zu vergeben. Den Zuschlag erhält wieder Wilhelm Hüttinger. Er bekommt von der Gemeinde jährlich 40M. Dazu kommt das Rittgeld(Ortsangehörige 1M, bei Wiederholungsfällen oder wenn ein Mutterschwein noch nicht Eberisch ist, für jedes probieren 20d)
  20.Dezember 1882 Zur Vornahme der nach dem Bundesraths Beschluß des Deutschen Reichs auf 10ten Januar 1883 anberaumten allgemeinen Viehzählung vom 16. Oktober 1882 Reg bl. S.461 ist genäß §4 eine Zählungs Commission zu bestellen, diese wurde heute für das hiesige Ort bestellt in den Personen
Schultheiß Carle
und GemeindePfl. Mugele
  15.Februar 1883 Der alte Pächter Wilhelm Hüttinger verlangte von der Gemeinde in Zukunft 50M. Da keine anderen Interessenten da waren und die Gemeinde nicht bereit war dies zu bezahlen, wurde beschlossen die Eberhaltung aufzugeben.
In einem Nachtrag am Rande heist es: unter bl.102 an Schmelzle die Eberhaltung vergeben.
Georg Kasper Michael Schmelzle 12.April 1883
(1883 - 1886)
Nachdem die Eberhaltung am 15. Februar nicht vergeben werden konnte, erklärte sich Michael Schmelzle bereit diese zu übernehmen. Er erhält jährlich 40M und das gewöhnliche Rittgeld von je 1M welche von dem Mutterschweinbesitzer zu bezahlen ist. Verpachtet auf 3 Jahre.
  30.März 1886 Die Eberhaltung ist neu zu verpachten. Da es keine Bewerber gab und in Bitzfeld der Bäcker Endreß 2 Eber hält soll die Eberhaltung in Verrenberg eingestellt werden.
Georg Kasper Michael Schmelzle 17.April 1886
(1886 - 1889)
Die Eberhaltung war wegen der Forderung des seitherigen Eberhalters gescheitert. Der Bürgerausschuss war aber der Meinung, dass die Eberhaltung im Ort wichtig sei. Es wurde neu mit Schmelzle verhandelt. Dieser führt die Eberhaltung unter folgenden Bedinungen bis 1889 weiter: Pachtgelt 45M; sonst wie gehabt.
  27.Februar 1888 Es sind Klagen aufgekommen, dass die Mutterschweine immer öfters nicht tragen. Da in Bitzfeld eine Eberhaltung da ist, wird beschlossen die Eberhaltung zum 1.April d.J. aufzugeben.
  02.November 1892 Es ist gemäß der Minist. Verf vom 7ten Sept. d.J. Reg. Bl. S.471 und des bes. Erlaßes des Kl. Oberamts vom 29ten Oktober d.J. auf 1.December d.J. eine allgemeine Viehzählung angeordnet und ist gemäß §3. der ... Verfügung in jeder Gemeinde eine Zählungs Commision unter dem Vorsitz des Ortsvorstehers zu bestellen. Da sich keine freiwilligen Zähler hier vorfinden, wird außer dem Ortsvorsteher welcher neben dem Vorsitz zugleich als Zähler funktionieren wird, ein weiteres Mitglies zur Zählungs Comission und als Zähler genügend sein und wird hiezu Gemeindepfleger Mezger in Vorschlag gebracht und wird für diese 2. nach der Zeitversäumniß das regultivmäßige Taggeld verwilligt.
Ueberdieß werden im Verhinderungsfall, 2. Ersatzmänner und wenn nöthig als Kommisionsmitglieder bestellt und werden hiezu in Vorschlag gebracht
Gemeinderat Schmelzle
und Gemeinderat Frank
  23.November 1893 Es soll eine außerordentliche Viehzählung erfolgen, um in Folge des trockenen Sommers die Verminderung des Viehstandes und der Schweine zu erheben. Dazu ist eine Zählungscomission einzurichten. Es wurden die selben Personen wie 1892 aufgestellt: Schultheiß Carle und Gemeindepfleger Mezger.
  04.November 1897 Nach dem Beschluß des Bundesrats vom 7.Juli 1892 Regbl. Von 1897 S.208 und der Bekantmachung des Kl. Oberamts vom 29.Oktober 1897 Hohl. Bot No.169 hat am 1.Decbr ein Viehzählung stattzufinden wozu eine Zählungs Comission und ein Zähler zu bestellen ist.
Dem gemäß wird als Zählungs Commission bestellt Schulth. Carle und Gem Pflg Mezger und als Zähler GemPfleger Mezger hier
Christian Johann Stark 04.November 1902 Da in dem abgelaufenen Jahr durch den niedern Frucht und Zukerrüben Preis die Schweinezucht in hiesiger Gemeinde stärker betrieben wird, und sämtliche Mutterschweine um trächtig zu werden in die Nebenorte verbracht werden müssen, wobei viel Zeitversäumniß entsteht, auch bei einem Ausbruch der Maul und Klauenseuche nicht aus dem Ort entfernd werden dürfen wobei den Schweinezüchtern ein beträchtlicher Schaden entsteht wird
Beschlossen
In hiesiger Gemeinde einen Zuchteber aufzustellen.
Nach vorausgegangner öffentl. Bekantmachung hat sich der Bauer Johann Stark gemeldet mit demselben wurde verhandelt und erhält derselbe für einen sprungfähigen Zuchteber welcher den Mutterschweinen hiesiger Gemeinde entspricht auf das Jahr pro 6.November 1902 bis 6.November 1903 einen Beitrag von der Gemeindekasse von 50M fünfzig Mark ferner als Sprunggeld für ein Schwein 1M 20d welches von den Schweinebesitzer selbst zu entrichten ist.
  31.März 1905 In Betreff der Vornahme einer Schutzimpfung gegen Schweinerotlauf wird
Beschlossen
Den Einzug der Impfgebühren und die Ablieferung der selben an die Kasse des hygienischen Laboratoriums des K. Medizinalkollegiums gegen 5% des eingezogenen Betrags auf die Gemeindekasse zu übernehmen
Bei der Viehzählung 1907 gab es folgendes Ergebniss:
Schweine: 222
  11.Juli 1913 In hiesiger Gemeinde befinden sich zur Zeit etwa 15-20 Mutterschweine und ebenso viele Ziegen, es ist sonach da die haltung nicht vorübergehend ist, die Gemeinde zurAufstellung eines Eber u. Ziegenboks verpflichtet
Beschluß
1. Sofort Bewerberaufruf zu erlassen und vom K.Oberamt sich die dazu verwendbare Vertragsformulare zu erbitten.
2. Sich weitere Beschlußfassung vorzubehalten
Christian Johann Stark 04.August 1913 Auf den Oberamtl. Erlaß vom 1.Juli d.J. betreffs Eber und Ziegenbock haltung in hiesiger Gemeinde wurde nachdem festgestellt ist daß sich in hiesigen Gemeinde etwa 20 bis 25 Stück Mutterschweine sowie ebensoviel zur Zucht verwendbare Ziegen befinden
Beschlossen
in hiesiger Gemeinde einen Eberhalter sowie einen Bockhalter aufzustellen und zwar für die 3 Jahre 1913/14, 1915, 1916, nach vorhergegangener öffentlicher Bekanntmachung und Bewerberaufruf haben sichgemeldet als Eberhalter Johann Stark Bauer hier, als Bockhalter Christian Vogg Weingärtner hier mit welchem nun sofort ein Vertrag abgeschlossen werden soll und zwar nach den Bestimmungen vom 29.März 1913 .. Amtsbl. S. 249 neben dem Verpflegungsgeld von Jährlich 120M für einen Eber ein Sprunggeld für jedes Mutterschwein von 1M 20d welches die Tierbesitzer zu entrichten haben soll beibehalten werden, ebenso für die Ziegenbsitzer soll dem Bockhalter ein Sprunggeld von 50d zu gute kommen.
Bei dem Eberhalter wird angenommen und kann erwartet werden daß die Eberhaltung gut gefürt wird indem derselbe selbst Besitzer von Mutterschweinen ist, sollte ein Mutterschwein im lauf der nächsten3 Wochen nachgeführt werden so ist ein Sprunggeld von 20d zu entrichten
Christian Johann Stark 17.August 1915 Nachdem seit einiger Zeit die Zahl der Mutterschweine auf 15 herunter gegangen ist und dieser Rückgang über die Kriegdauer noch mehr eintreten wird ist die Abschaffung des Ebers durch den Eberhalter Stark hier beantragt worden. Nicht nur daß der Eber nahezu bald ganz entbehrlich sein wird, auch mit dem Futter das bald ums Geld nicht mehr zu haben ist muß gerechnet werden, weil eben das Futter auch in der Volksernährung eine Rolle spielt;aus diesem Grunde wird in nächster Zeit die Schweinezucht überhaupt noch mehr zurückgehen
Es wird deßhalb
Beschlossen
die hiesige Eberhaltung über die Dauer des Krieges aufzugeben, dafür sich der Eberhaltung Bitzfeld anzuschließen, zusage ist von dort bereits gegeben
2) K. Oberamt um Genehmigung zu bitten
3) Hierauf Bekanntmachung in der Gemeinde zu erlassen
  01.April 1918 Laut Protokoll des Gemeinderats vom 17.April 1915 S. 339 wurde die Eberhaltung infolge Rückgangs der Mutterschweine über die Zeit des Kriegs aufgehoben und Beschlossen sich der Eberhaltung Bitzfeld anzuschliesen, Beitrag hiezu wurde bis jetzt dorthin nicht geleistet, indem nun die Gemeinde Bitzfeld infolge Erhöhung des Pachtgeldes durch den dortigen Eberhalter Fr. Wolf nachsucht einen entsprechenden Beitrag der Eberhaltung zu leisten wird
Beschlossen
Dem Eberhalter Fr. Wolf von Bitzfeld einen Jährlichen Beitrag von 50M auf die Dauer von 2 Jahren aus der Gemeindepflege zu gewähren
Bis dato wurden nur die Gemeinderatsprotokolle bis 1921 ausgewertet.
 

Farrenhaltung
Der Eintrag von 1843 zeigt, dass die Farrenhaltung erst in diesem Jahr eingeführt wurde.
Zuvor war "die Ferlosung von dem Fasel-Ochsen" gebräuchlich. Was war damit gemeint?

Begriff Farren: Das geschlechtsreife männliche Hausrind.
Name Zeit von-bis Bemerkung
Johann Balthes Käppler 16.März 1843 Da in dem Jahr 1843 den ten August die Ferlosung von dem Fasel-Ochsen zu Ende geht und die Losung nicht mehr Sadt find. So wird von dem Gemeinderath und Bürgerausschuss Beschlossen, da Ehr auf mehrere Jahre sollte in Abstrich verpacht werden, auf folgende Bethüngen.:
Die Bethungen sind folgende. Derselbe Bürger welcher den Farren in Pacht bekommt, hat einen Thichtgen und .... Farren anzuschafen, er bekommt von der Gemeinde einen Vorschuss von 44f. und hat die Rechte anzusprechnen ist aber nur hat der Pächter von der Erkauften Wiesen im Schmagenbilt, die Flüchelichen Almosen Gild zu entrichten. Dem Pächter aber wird versprochen da wenn ehr den Farren nicht verkaufen konte, so hat ehr das Recht denselben auf die Zeit nach Mathes Feuertag den 21.Dez zu Schlachten, und mu ein jeder nach dem Gewicht nach Seinem Kühstandt Fleisch zu nehmen, das um 1 Kreuzer ein Kreuzer wohlbleiben als es das Rindfleisch in der Metz gilt.
Die Pacht Zeit wird auf 3 Jahre Bestimmt und bez der Abstrichs Verhandlung hat Ihn Erhalten Baldes Käppler um 15f. Jährlich.
Johann Ludwig Carle 17.März 1846 Da der Akord des Farren Halden zu Ende geht, und auf Bartolomeh den 24.Aug 1846 auf 3 Jahre so wird heide die Verhandlung vorgenommen, auf dieselbe Londizion, wie es im Jahr 1843 Bldt 9 vorgeschrieben worten# ist.
Denselben hat erhalden Ludwig Carle um 39f. Treysig neun Gultn.
Johann Andreas Ilg 09.April 1849 Es wurden die gleichen Bedinungen aufgelistet, wie schon 1843.
Da es zwei Bewerber gab, durften diese steigern.
Johann Jacob Anton Hörger 45f.
Johann Andreas Ilg 44f.
Johann Jacob Anton Hörger 43f.
Johann Andreas Ilg 40f.
Johann Jacob Anton Hörger 39f.
Johann Andreas Ilg 38f.
Johann Jacob Anton Hörger 37f. 30x
Johann Andreas Ilg 37f.
Johann Jacob Anton Hörger 36f.
Johann Andreas Ilg 35f.
Johann Jacob Anton Hörger 34f.
Johann Andreas Ilg 33f.
Johann Andreas Ilg hat den Accord erhalten.
Johann Andreas Ilg 01.Mai 1852 Es wurden die gleichen Bedinungen aufgelistet, wie schon 1843.
Da es zwei Bewerber gab, durften diese steigern.
Johann Andreas Ilg 40f.
Johann Heinrich Käppler 39f.
Johann Andreas Ilg 38f.
Johann Heinrich Käppler 35f.
Johann Andreas Ilg 33f.
Johann Andreas Ilg hat den Accord erhalten.
Johann Heinrich Käppler 19.Juni 1855 Es wurden folgende Bedinungen aufgestellt:
§1. Der Pächter hat einen tüchtigen und zum Gebrauch tauglichen Farren ......... anzuschaffen. Dagegen dieser von der Gemeinde Casse zum Ankauf 60f. als Vorschuß erhält, solche aber nach Vollendung der Pachtzeit wieder an die Gemeindepflege abzugeben hat.
§2. Erhält der Pächter die Auflage wenn er einen Farren ankaufen will zuvor dem Gemeinderath Anzeige zu machen hat, um zuvor Einsicht von gegenwärtigen zu nehmen

§3.
Nach §15 der Ruchgerichts ..... bücher wurde Reccesirt daß der Farrenhalter für einen bedekten oder geheime Sprung ... zu sorgen und in stand zu bringen habe, wie hirmit in Wirkung tretten soll.
§4. Diejenigen Wiesen welche zum Farrenhalt schon früher benüzt worden sind gehen wieder auf leztern Pächter über.
§5. Wird dem Pächter noch Bedingen das er den Schlamm von dem G.... welcher von dem Gemeindebronn abwärts liegt nicht anzuspochen hat, weil derselbe ausgefüllt und flüssig gemacht werden muß.

Es hat gefordert jährlich:
Christian Metzger 55f.
Johann Heinrich Käppler 54f.
Christian Metzger 53f.
Johann Heinrich Käppler 52f.
Christian Metzger 51f.
Johann Heinrich Käppler 50f.
Christian Metzger 49f.
Johann Heinrich Käppler 44f.
lezterer hat ihn erhalten für 44f.

Nachtrag:
§7. Zum schlachten des Farren sollten die Bedinungen wie sie Vorgang Fol.108 aufgeführt sind hiermit in Wirkung
  08.April 1856 Es war bis dato so geregelt, dass der Pächter von der Gemeinde 44f. Vorschuss bekommen hat, um einen tüchtigen Farren anzukaufen. Nach Ende der Pachtzeit musste er diesen Vorschuss an den nächsten Pächter weitergeben. Dies war bis dahin nicht ordentlich in den Büchern geführt worden - wird in Zukunft nachgeholt.
Bei den hohen Preisen für Farren gibt die Gemeinde zu den genannten 44f. noch mal 16f. hinzu.
  26.Juni 1857 Der Zuchtfarren des Johann Käppler ist im Mai 1857 an der Luftseuche erkrankt. Durch Oberamttierärztliche Behandlung konnte er wieder hergestellt werden. Es ergab sich aber, dass das Tier verunglückte und dadurch ohne alle Hilfe geschlachtet werden musste. Die Gemeinde gibt dem Pächter 20f., um dessen Verlust teilweise auszugleichen.
Johann Heinrich Käppler 24.Juni 1858 Da die Pachtzeit zumm Farrenhalt am 24.August d.J. zu Ende geht, so wurde unter heutigen der Farrenhalt wieder auf 3. Jahre nehmlich vom 25.August 1858/61 verakkordiert und auf die Bedinungen wie sie in Gemeinderaths Protokoll Thl. II Bl. 202b - 303b aufgeführt und enthalten sind dem Pächter hingewiesen.
Es haben gefordert jährlich:
Ludwig Mugele 80f.
Christian Mezger 77f.
Johann Heinrich Käppler 75f.
Ludwig Mugele 70f.
Christian Mezger 66f.
Ludwig Mugele 60f.
Johann Heinrich Käppler 58f.
Es ist hirmit kein weiteres Angebot erfolgt worauf das lezte Angebot bestätigt und hiermit Gemeinderäthl. genehmigt wird.
Johann Heinrich Käppler 28.März 1861 Der Pacht des Farrenhalts ging am 24.August 1861 wieder zu Ende. Behufs zu Wiederverpachtung hat man nach örtlicher Bekanntmachung den heutigen Tag anberaumt und den Farrenhalt wieder auf 3. Jahre nehmlich 24.August 1861/64 im öffentlichen Abstrich verpachtet und hiezu folgende Bedinungen festgelegt:
§1. Der Pächter hat einen zur Zucht tauglichen und rittfähigen Farren anzuschaffen und sollte einer nicht rittfähig ...., die Stelle mit einem andern zu ergänzen bei dem Ankauf aber ist der Pächter verpflichtet Gemeinderäthlichen Augenschein von dem anzukaufenden Thier nehmen zu lassen.
§2. Zum Ankauf erhällt der Pächter 60f. als Vorschuß aus der Gemeindekasse, welche er aber nach vollendeter Pachtzeit der Gemeindekasse zu ersezen hat.
§3. Der Pächter ist verpflichtet für einen geeigneten Sprungplaz welcher nicht an offenen und sichtbaren Räumen angebracht werden darf zu sorgen.
§4. Zum Farrenhalt erhällt der Pächter zur jährlichen .....sung ungefähr 2.Viertel Wiesen im Schwarzen bild und 1 1/2 Viertel Wiesen im obern Gäsle und 1/2 Viertel Wiese im Hofaker welche Grundstücke der Pächter gehörig zu düngen hat und wird überdies dem Pächter das Recht eingeräumt, daß er den Morast vor dem Gemeindebrunnen und zwar vor der Zufahrt die welche in des Ludwig Mugele seinen Hofraum führt bis an das Ende an dem Sommergärtlein beim Armenhazs zu benuzen hat.
$5. Von der oben benanter Wiesen im Schaerzen bild hat der neue Pächter das Recht das Heu schon am Johanni 1861 einzu hei..., von der Wiesen im Gäsle und Hofaker aber darf der alte Pächter das Heu und Oehm noch im Jahr 1861 für sich verwenden.

auf vorstehende Bedinungen hat den Farrenhalt im letzten Abstrich erhalten auf jedes Jahr 60f. Johann Käppler von hier.
Johann Georg Ludwig Mugele 20.Januar 1862 Auf das im Frühjahr 1862 erfolgte Ableben des Farrenhalters Johann Käppler macht sich nach ergangener Ansuch ...ung an den Gemeinderath der Bürger und Bauer Ludwig Mugele daher verbindlich in den Pacht und zwar auf die nehmlichen Bedinungen und Pachtgeld wie solche dem Käppler vorgeschrieben sind einzutretten.
  22.März 1864 Die Farrenhaltung ist schon eine Reihe von Jahren alle 3 Jahre wieder verpachtet worden, die Bürgerlichen Collegien haben daher beschlossen:
Bei der fernern Verpachtung die Pachtzeit auf 6. Jahre festzusetzen.
Christian Friedrich Mezger 30.März 1864 Der Pacht der Farrenhaltung ging am 24.August 1864 wieder zu Ende. Behufs zur Wiederverpachtung hat man nach Örtlicher Bekanntmachung den heutigen Tag übernommen und die Pachtzeit auf 6. Jahre nehmlich vom 24.August 1864 bis dafür 1870 im öffentlichen Abstrich Verpachtet und hieda die Bedinungen festgesezt wie solche in diesem Buche bl.71 vom 28.Merz 1861 aufgeführt und beschrieben sind desgleichen der Farrenschau des Pächters unterworfen ist.
Auf vorstehenden Bedinungen wurde nun aufgeboten und hat gefordert:
Ludwig Mugele 70f.
Christian Mezger 68f.
Ludwig Mugele 66f.
Christian Mezger 65f.
Ludwig Mugele 58f.
Gutsverwalter Fries 57f. 30x
Christian Mezger 54f. 30x
Jährlich erhalten im lezten Abstrich Christian Mezger für 54f. 30x
Christian Friedrich Mezger 18.März 1870 Verpacht der Farrenhaltung ging am 24.August 1870 wieder zu Ende zur Wiederverpachtung wurde nach geschehener örtlicher Bekanntmachung der heutige anberaumt und wieder die bedinungen wie sie in diesem Buche Bl. 71 beschrieben sind wieder festgesezt:
Die Pachtzeit dauert vom 24.August 1870/76.
Den Pacht hat im lezten Abstrich erhalten Christian Mezger pro Jahr für 51f.
Christian Friedrich Mezger
Georg Kasper Michael Schmelzle
20.April 1876 Die Pachtzeit der hies. Farrenhaltung an Bartholomä d. 24.August d.J. wieder zu Ende geht, wurde dieselbe heute wieder auf 3. Jahre pro 24.August 1876/79 an Christian Mezger sen. hier um ein jährliches Pachtgeld von 148M (lt. besonderes Protokoll bei den Beil. der GePfl. Rechnung pro 1875/76) verpachtet.

Am linken Rand des Protokolles steht folgender Nachtrag:
Wegen verschiedenen Einwendungen von seiten der bürgerlichen Collegien wurde nebiger Farrenhaltungspacht nicht genehmigt und mit Michael Schmelzle ein Pachtvertrag unter der Hand abgeschlossen für jährlich 160M. Siehe Bl. 243
Georg Kasper Michael Schmelzle 19.Mai 1876 geschehene Verpachtung der Farrenhaltung wurde nicht genehmigt und der seitherige Pächter ist von dem Pacht abgestanden es wurde deßhalb heute ein Pachtvertrag nit Michael Schmelzle für 160M Ein Hundert sechzig Mark abgeschlossen, die Bedinungen und Unterschrift enthält das besondere Protokoll bei den Gemeindepfleg Akten.
Georg Kasper Michael Schmelzle 22.März 1879 Die Farrenhaltungspacht geht an Bartolomä (24. August d.J.) wieder zu Ende, es soll eine neue Verpachtung am Tage Maria Verkündigung 25.März d.J. vorgenommen werden. Die Pachtzeit soll mit dem neu eingeführten Rechnungs und Steuerjahr 1.April zusammen treffen, daher dies Pacht die Zeit vom 24.August 1879 bis 1.April 1883 umfasst. Auch soll Versuchsweise die Verpachtung für einen Farren und für zwei Farren gemacht werden.

Am linken Rand des Protokolles steht folgender Nachtrag:
Die Verpachtung wurde wie bestimmt am 25.März 1879 vorgenommen. Der seitherige Schmelzle hat die Farrenhaltung zu 2.Farren mit 238M jährlich wieder übernommen. Die Genehmigung des GeRathes und Bürgeraussch. ist erfolgt auf dem Protokoll bei den Rechnungs Akten
  20.Dezember 1882 Zur Vornahme der nach dem Bundesraths Beschluß des Deutschen Reichs auf 10ten Januar 1883 anberaumten allgemeinen Viehzählung vom 16. Oktober 1882 Reg bl. S.461 ist genäß §4 eine Zählungs Commission zu bestellen, diese wurde heute für das hiesige Ort bestellt in den Personen
Schultheiß Carle
und GemeindePfl. Mugele
Georg Kasper Michael Schmelzle 15.Februar 1883 Nach vorangegangener Gemeinderathlichen Berathung wurde die Neuverpachtung der Farrenhaltung welche sowohl wegen der am 1.April d.J. abgelaufenen Pachtzeit als wegen des Farrenhaltungsgesetzes vom 16.Juni 1882 und der Vollziehungsverfügung vom 31.Oktober 1882 erforderlich ist, auf die nächsten 6 Jahre pro 1.April 1883/89 auf den 12ten Februar d.J. in öffentl. Abstrich festgesetzt.
Das Ergebniß, mit einem jährlichem Pachtgeld von 265M gegenüber dem früheren von 238M somit mehr um 27M wobei nur 2.Lusttragende erschienen sind und eigentlich mehr unter der Hand verhandelt werden mußte, wurde dem GeRath heute mitgetheilt.
In Erwägung daß der eine Pachtvertrag auch wieder auf den seitherigen Farrenhalter Schmelzle hier übergeht, dessen Farrenhaltung in den letzten 6.Jahren klaglos ausgeführt wurde und daher auch die tadellose Besorgung für die nächsten 6.Jahre zu erwarten ist und in dieser Beziehung kein Bedenken besteht, so wird beschlossen:
Die Verpachtung der Farrenhaltung für ein jährliches Pachtgeld von 265M auf die 6 Jahre pro 1.April 1883/89 unter den in dem Verpachtungsprotokoll vom 12.Februar d.J. anthaltenen Bedinungen zu genehmigen.
Georg Kasper Michael Schmelzle 07.November 1887 Der Farrenhalter Michael Schmelzle hier hat schon früher um Aufbesserung seines Farrenhalterspachts nachgesucht, welcher nebst der Benützung von ca. 1 Morgen Wiesen an Geld jährlich 265M beträgt.
Nach der im Frühjahr vorgenommenen ordentlichen Farrenschau hat Schmelzle mit dem größeren Farren Cls Ib und mit dem kleineren Cls. IIb bekommen was bis jetzt noch nicht da war und wird auf Grund dessen beschlossen:
Dem Farrenhalter Schmelzle vom 1.April 1887 an und in so lange er einen Farren ZCls hat eine jährliche Zulage von 50M zu gewähren.
Georg Kasper Michael Schmelzle 16.Juni 1888 Der Farrenhalter Schmelzle von hier hat im vorjahr pro 1.April 1887/88 nach oben bl. 169 für die Farrenhaltung eine Aufbesserung von jährlich 50M weil er einen Farren I. Classe hatte erhalten. Heute sucht er um eine gleiche Aufbesserung nach. Er hat keinen Farren I.Classe mehr, aber zwei der IIb Classe. In Rücksicht, dass die Pacht nieder bemessen ist, wird beschlossen: Ihm auch in diesem Jahr eine Zulage von 50M zu verwilligen.
Georg Kasper Michael Schmelzle 25.Februar 1889 Die Farrenhaltung welche am 1.April d.J. zu Ende geht wurde heute wieder auf die nächsten 6. Jahre pro 1.April 1889/95 nach vorangegangener öffentl. Bekantmachung im Ort, an den seitherigen Farrenhalter Michael Schmelzle Bauer hier verpachtet.
Schmelzle erhält jährliches Pachtgeld 425M. überdieß 32ar 88 metr Wiesen in 3.Parcellen im Anschlag zu 40M. und 103M. Vorschuß zu Ankauf eines Farren die er schon in Händen hat und von jeder Kuh im Sprunggeld von 10d.
Wenn er einen Farren I.Cls. hat noch 25M Zulag jährlich so lang er einen solchen hat
  02.November 1892 Es ist gemäß der Minist. Verf vom 7ten Sept. d.J. Reg. Bl. S.471 und des bes. Erlaßes des Kl. Oberamts vom 29ten Oktober d.J. auf 1.December d.J. eine allgemeine Viehzählung angeordnet und ist gemäß §3. der ... Verfügung in jeder Gemeinde eine Zählungs Commision unter dem Vorsitz des Ortsvorstehers zu bestellen. Da sich keine freiwilligen Zähler hier vorfinden, wird außer dem Ortsvorsteher welcher neben dem Vorsitz zugleich als Zähler funktionieren wird, ein weiteres Mitglies zur Zählungs Comission und als Zähler genügend sein und wird hiezu Gemeindepfleger Mezger in Vorschlag gebracht und wird für diese 2. nach der Zeitversäumniß das regultivmäßige Taggeld verwilligt.
Ueberdieß werden im Verhinderungsfall, 2. Ersatzmänner und wenn nöthig als Kommisionsmitglieder bestellt und werden hiezu in Vorschlag gebracht
Gemeinderat Schmelzle
und Gemeinderat Frank
  23.November 1893 Es soll eine außerordentliche Viehzählung erfolgen, um in Folge des trockenen Sommers die Verminderung des Viehstandes und der Schweine zu erheben. Dazu ist eine Zählungscomission einzurichten. Es wurden die selben Personen wie 1892 aufgestellt: Schultheiß Carle und Gemeindepfleger Mezger.
Georg Kasper Michael Schmelzle 29.März 1895 Die Farrenhaltung deren Pachtzeit am 1.April d.J. abgelaufen ist, wurde am 19ten März d.J. wieder an den seitherigen Pächter Michael Schmelzle auf die nächsten 6. Jahre pro 1.April 1895/1901 für ein jährliches Pachtgeld von 420M nebst der 3. Wiesen und 103M Vorschuß und 10d. Sprunggeld für den ersten Sprung einer Kuh oder Kälbe, für ein Farren I.Cl. 25M Zulag verpachtet. S. besond. Protokoll.
  04.November 1897 Nach dem Beschluß des Bundesrats vom 7.Juli 1892 Regbl. Von 1897 S.208 und der Bekantmachung des Kl. Oberamts vom 29.Oktober 1897 Hohl. Bot No.169 hat am 1.Decbr ein Viehzählung stattzufinden wozu eine Zählungs Comission und ein Zähler zu bestellen ist.
Dem gemäß wird als Zählungs Commission bestellt Schulth. Carle und Gem Pflg Mezger und als Zähler GemPfleger Mezger hier
  22.Februar 1901 Die Farrenhaltung deren Pachtzeit am 1.April 1901 abgelaufen ist, wurde auf die nächsten 6 Jahre pro 1.April 1901 bis 31.März 1907 für ein jährliches Pachtgeld von 475M nebst der 3 Wiesen 103M Vorschuß und 10d Sprunggeld für den jeden Sprung einer Kuh oder Kalbel, für einen Farren I Classe 25M zulag verpachtet. S. besonders Protokoll
Christian Gottlieb Michael Mezger 22.März 1901 Vor versammelten Gemeinderat u Bürgerausschuß unterm 22.Februar d.J. wurde die Farrenhaltung auf 6 Jahre an
Christian Mezger Oeconom hier
für jährlich 500M neben einem Gutsgenuß von 32ar. 88.quat Wiesen und einem unverzinslichen Kapital von 103M vergeben, vorbehältlich der Genehmigung durch das Kl Oberamt.
In hiesiger Gemeinde in welcher vorherschend Milchwirtschaft betrieben wird, werden ca. 120 Küh gehalten und sind deßhalb 2 Farren nöthig. Der Farrenhalter hat die Verpflichtung 2. Farren II Klasse zu halten, falls er Farren I Klasse hält, werden ihm hiefür extra aus der Gemeindekasse für jeden Farren 25M vergütet.
Die ökonomischen Verhältnisse der Gemeinde lassen viel zu wünschen übrig, die Gemeinde ist vorerst nicht in der Lage die Haltung der Farren in eigenen Verwaltung zu übernehmen und dieselben auf ihre Kosten anzuschaffen.
Bei der wirkl. Leutennoth ist es nicht möglich einen geeigneten Farrenhalter zu finden, der die Fütterung und Pflege der Farren übernehmen würde.
Die bürgerlichen Collegien kommen in Erwägung der Sachlage zu dem
Beschluß
Beim Kl. Oberamt um Dispensation von der in Art. 1 und 2 des Gesetzes betref. die Farrenhaltung vom 1.Juni 1897 ausgesprochenen Verpflichtung zur Farrenhaltung auf die Dauer des gegenwärtigen Farrenhaltungsvertrag nachzusuchen.
  11.November 1904 Zu der am 1.Dezember d.J. vorzunehmende Viehzählung Reg 1904 bl. 9356 sind nach § 4. eine Zählungskomission zu bilden.
Ferner Zähler unter Leitung und Verantwortung des Gemeinderats aufzustellen
Beschluß
I. Die hiesige Gemeinde in 2 Zählbezirke einzuteiln wovon der erste Bezirk die östliche Ortshälfte umfaßt,
II. Als Zähler werden Bestellt Schulth. Bort für den ersten Bezirk
GePfl Brand für den zweiten Zählungsbezirk
Bei der Viehzählung 1907 gab es folgendes Ergebniss:
Rindvieh überhaupt: 322
darunter Kühe: 140
  12.März 1907 Der Oberamtserlaß vom 4. d.Mts wird verlesen und herauf
Beschlossen
Der §9 des Farrenhaltungsvertrags vom 16.Februar 1907 wird wie folgt abgeändert:
Der Farrenhalter erhält an Verpflegungsgeld in Halbjahresraten 560M pro Jahr und die Nutzung von 32a 88qm Farrenwiesen im Ertragsaufschlag von 40M jährlich, über die Dauer der Vertragszeit, Sprunggeld ist nicht zu entrichten. Hiemit erklärt sich der Farrenhalter vollauf für alle Ansprüche befriedigt und bewilligt damit die Vertragsänderung
  12.März 1907 Zu dem beim K. Ministerium des Innern einzureichenden Gesuch hier als Gründe anzuführen, daß die hiesige meist Weinbau betreibende Einwohnerschaft zum großen Teil in dürftigen oder doch recht bescheidenen Verhältnissen lebt, daß namentlich die Weißweinernte von 1906 recht nachteilig auf jene wirkt, daß die Gemeinde eine Umlage von 11,7% Gemeindeschaden und 50% Gemeindeeinkommensteuer, 3000M Schulden, sowie eine große Anzahl dringender Bedürfnisse hat, wozu eben leider die Mittel fehlen (z.B. Feldweganlagen, Feldbereinigungen, Entwässerungen, Errichtung einer Eisenbahnhaltestelle), daß sonach die Haltung der Farren in eigener Verwaltung der Gemeinde unmöglich ist
Christian Gottlieb Michael Mezger 20.April 1907 Die 3.hohen Erlaße vom 3. 8. und 10. April 1907 betreffend Gesuch der Gemeinde Verrenberg eine Dispensation von der gesetzlichen Verpflichtung zur Farrenhaltung werden verlesen und möchten die Gemeindekolegien zu ihrer Rechtfertigung folgendes vorbringen.
Unsere Gemeinde ist eine der am härtesten angelegten des Bezirks, und darum in derselben doppelte Sparsamkeit geboten, daß es uns bei Vergebung der Farrenhaltung nur darum zu tun ist, eine möglichst geringen Aufwand zu bekommen, ist durchaus unrichtig, im Gegenteil der Farrenhalter soll hinreichend bezahlt seyn, und nur richtig zu unserem Verhältnissen passende Zuchttiere halten; um aber zwei durchaus achtbare gewissenhafte uneigennützige dem Gemeinderat angehörige Männer sich anerbieten, die Farrenhaltung um einen mäßigeren, als den für Bezirk oder das ganze Land rücksichtslos vorgeschriebene Preis zu übernehmen, wen beide schon zu voller Zufriedenheit Farren halten wollen, und daher der Gemeindevertrettung volle Garantin für tüchtige Leistungen bieten, wäre es pflichtvergessen wen wir den Unternehmen mehr aufdrängen würden als sie wollten.
Unsere Bürgerschaft ist ohnedieß ganz empört über die erste Aufbesserung.
Da nun der Farrenhalter Mezger seine Entschädigung für durchaus angemessen hält. und sich damit zufrieden gibt wird
Beschlossen
auf die Vorschläge der Kgl. Zentralstelle für die Landwirthschaft nicht einzugehen, da wir das Gegenteil mit unsrem Diensteid nicht vereinigen könnten
  18.November 1907 Zu der am 2.Dezember d.J. vorzunehmende Viehzählung Reg 1907 S.635 ist nach §4. eine Zählungskommision zu bilden.
Ferner Zähler unter Leitung und Verantwortung des Gemeinderats aufzustellen
Beschluß
1. für die hiesige Gemeinde 1.Zählungsbezirk zu bilden
2. Als Zähler aufzustellen GePfleger Brand
  15.November 1912 Unter hinweis auf die Verfügung des K. Minist. Vom 13.August 1912 Reg. Bl. S. 615 betr. Viehzählung in Württemberg am 2.Dez. d.J. sind zur unmittelbaren Leitung der Viehzählung in jeder Gemeinde durch den Gemeinderat und aus dessen Mitte eine Zählungskommission unter dem Vorsitz des Ortsvorst. zu bilden.
ferner sind zur austeilung und wiedereinsammlung der Haushaltungslisten nach §4. freiwillige Zähler zu bestellen
Beschluß
Der hiesige Gemeindebezirk wird eingeteilt in zwei Zählbezirke,
Wovon der erste Bezirk die östliche Ortshälfte, der zweite Bezirk die westliche Ortshälfte umfaßt.
Als zähler werden bestellt für der ersten Bezirk Schulth. Bort hier abwesend
für den zweiten Bezirk
Gemeindepfl Brand hier


Nachtrag links:
Infolge abwesenheit wurde für den ersten Bezirk GemRat Chr. Carle bestimmt
  30.Januar 1913 Betreffs der Farrenhaltung in hiesiger Gemeinde wurde der Erlaß des K. Oberamts vom 29.Januar 1913 zur Kentniß gebracht und über eine etwaige Abänderung beraten.
Nach den Erfahrungen in der nun abgelaufenen Vertragszeit erklären die Gemeindekollegien, mit den seitherigen Verhältnissen ihre voll Zufriedenheit, die Farrenhaltung gibt zu keinerlei Beschwerden Anlaß, weder in der Zahl noch in der Beschaffenheit der Zuchtthiere noch der richtigen Pflege derselben.
Beschluß
Die Bürgerlichen Collegien ersuchen um Beslassung des seitherigen bestehenden Vertrags der hiesigen Farrenhaltung, und zwar möchte sie ihr Gesuch damit begründen, daß die hiesige meist Weinbautreibende Einwohnerschaft sich infolge der schlechten Herbst Ernten in den letzten Jahren in Notlage befindet.
Die Gemeinde hat ohnedies eine Umlage von 12,6% dazu kommen und können noch infolge Feldbereinigung, Elektr. Anlagen, Wegbauten, Einführung des Handarbeitsunterrichts u.f.m. vermehrte Geldaufwendungen so daß die Gemeinde unmöglich in der Lage ist nochmals eine Ausgabe in den Gemeindehaushalt zu stellen
Johann Jakob Christian Schmelzle 24.Februar 1913 Auf den Oberamtl. Erlaß vom 7.d.M. betreffen die am 31. kommenden Monats ablaufenden Vertrag über die Farrenhaltuing wurde beraten und
Beschlossen
1. Dem Farrenhalter in geheimer Abstimmung zu wählen und es bei dem seitheigen Vertragsbestimmungen zu belassen
2. Der in geheimer Abstimmung bei einer Stimmenthaltung von 8 abgegebenen Stimmen einstimmig gewählten Gutsbes. und GemRat Chr. Schmelzle sofort einen Vertrag ehnlich dem seitherigen abzuschließen.Capitals zu Übernehmen.
3. Zu Bestätigung daß Schmelzle mündestens ebensogut in der Lage ist Vermögen seiner großen Viehaltung und seines Landwirtsch. Betriebes zu übernehmen
4. Protokollauszug K. Oberamt vorzulegen
  04.April 1913 Auf den verlesenen Oberamtserlaß vom 21.Merz 1913 betreffend Farrenhaltung durch Gemeinder. Christian Schmelzle zu Verrenberg wird heute gepflogen und nach langerer Verhandlung
Beschlossen
... 560M Verpflegungsgeld für das Halten zweier Farren, zu vergleichen den Vertrag vom 24. Februar 1913 und neben der unentgeltlichen Benutzung der Farrenwiese ein Jahresertrag von 40M zu den Anschaffungskosten eines Farren I Classe 20% und eines solchen II Classe von 10% des Kaufpreises aus der Gemeindekasse hiemit zu verwilligen
  28.April 1913 Nach dem Erlaß des K. Oberamts betreff. Erhebung eines Sprunggeldes vom 25.April d.J. wird
Beschlossen
Dem Farrenhalter Christ Schmelzle ein sprunggeld von 10d für jeden Sprung der Farren zu bewilligen dieses Sprunggeld haben die Viehbesitzer zu entrichten
Johann Jakob Christian Schmelzle 30.März 1919 Der Farrenhaltungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Farrenhalter Chr. Schmelzle Gutsbes. hier geht am 31.März d.J. zu Ende, nach öffentl. Bekanntmachung und Aufforderung in der Gemeinde hat sichder seitherige Farrenhalter Gutsbes. Schmelzle für welchen die bürgl. Kollegien über die seitherige Farrenhaltung ihre volle Zufriedenheit ausgesprochen haben bereit erklärt, die Farrenhaltung wieder zu übernehmen.
Ein Vertrag hievon wurde abgeschlossen und dem seitherigen Farrenhalter die Farrenhaltung laut Vertrags auf weitere 6 Jahre übertragen.
  11.November 1919 Der Oberamtserlaß vom 28.Oktober 1919 betreffend die Farrenhaltung nebst den Forderungen der Farrenhalter des Bezirks vom Sept. 1919 werden dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht
Nach längerer Beratung wird wegen der als viel zu teuer, ja fast unmöglicher Übernahme der Farrenhaltung in eigene Verwaltung, alseinziger Ausweg, einstimmig in Abwesenheit des Gemeinderats Christ. Schmelzle Farrenhalters
Beschlossen
fraglichen Forderungen zu entsprechen und als Teuerungszulage an den Farrenhalter ab 1.April 1919 hiemit auszusetzen
1) Verpflegungsgeld 800M
2) Jahreswert von 22ar 88qm Wiese 600M
    zus. 1400M
3) Sprungeld (Teuerungszulage) 40d
4) Zuschuß beim Ankauf von Farren I.Klasse 25%
    Zuschuß beim Ankauf von Farren II.Klasse 15%
5) Die Sprungzeiten für Son und Feiertage und vom 1.Okt bis 31 März auf täglich vormittags und Abends zu beschränken.
6) Dem Oberamt und der Gemeindepflege Auszug zu fertigen
  12.Februar 1921 Der Oberamtliche Erlaß vom 7.d.M. betreffs: Farrenhaltung wird verlesen und unter Zustimmung des Farrenhalters Chr. Schmelzle, in Abwesenheit desselben als Gemeinderat
Beschlossen
1) Neben der Nutzung von 18ar 30qm Wiese das seitherige Verpflegungsgeld von jährlich 1200M auf 4000M zu erhöhen
2) Das Sprunggeld bei 50d wie seither zu belassen
3) Die seitherigen Ankaufszuschüsse von 25% bezw. 15% zu belassen
4) Das Sprunggeld für eine Kuh aus andern Gemeinden zugefürten Kühe auf 3M festzusetzen
5) Dem Oberamt und der Gemeindepflege Auszug zu fertigen
6) Die Grundstüke Paz.No.72 76qm und 73 3ar 82qm = 4ar 58qm Wiese in der Schmerhälde oder Hofäker verbleibt ab 1.April 1921 der Gemeinde
Bis dato wurden nur die Gemeinderatsprotokolle bis 1921 ausgewertet.
 

Haltung eines Ziegenbock zur Zucht

Name Zeit von-bis Bemerkung
Bei der Viehzählung 1907 gab es folgendes Ergebniss:
Ziegen: 19
  11.Juli 1913 In hiesiger Gemeinde befinden sich zur Zeit etwa 15-20 Mutterschweine und ebenso viele Ziegen, es ist sonach da die haltung nicht vorübergehend ist, die Gemeinde zur Aufstellung eines Eber u. Ziegenboks verpflichtet
Beschluß
1. Sofort Bewerberaufruf zu erlassen und vom K.Oberamt sich die dazu verwendbare Vertragsformulare zu erbitten.
2. Sich weitere Beschlußfassung vorzubehalten
Johann Christian Vogg 04.August 1913 Auf den Oberamtl. Erlaß vom 1.Juli d.J. betreffs Eber und Ziegenbockhaltung in hiesiger Gemeinde wurde nachdem festgestellt ist daß sich in hiesigen Gemeinde etwa 20 bis 25 Stück Mutterschweine sowie ebensoviel zur Zucht verwendbare Ziegen befinden
Beschlossen
in hiesiger Gemeinde einen Eberhalter sowie einen Bockhalter aufzustellen und zwar für die 3 Jahre 1913/14, 1915, 1916, nach vorhergegangener öffentlicher Bekanntmachung und Bewerberaufruf haben sich gemeldet als Eberhalter Johann Stark Bauer hier, als Bockhalter Christian Vogg Weingärtner hier mit welchem nun sofort ein Vertrag abgeschlossen werden soll und zwar nach den Bestimmungen vom 29.März 1913 .. Amtsbl. S. 249 neben dem Verpflegungsgeld von Jährlich 120M für einen Eber ein Sprunggeld für jedes Mutterschwein von 1M 20d welches die Tierbesitzer zu entrichten haben soll beibehalten werden, ebenso für die Ziegenbsitzer soll dem Bockhalter ein Sprunggeld von 50d zu gute kommen.
Bei dem Eberhalter wird angenommen und kann erwartet werden daß die Eberhaltung gut gefürt wird indem derselbe selbst Besitzer von Mutterschweinen ist, sollte ein Mutterschwein im lauf der nächsten 3 Wochen nachgeführt werden so ist ein Sprunggeld von 20d zu entrichten
Johann Christian Vogg 11.Juli 1916 Der Ziegenbockhaltungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Christian Vogg Weingärtner hier geht bis 31. August d.J. zu ende.
Nach den Erfahrungen in der nun abgelaufenen Vertragszeit erklären die GemeindeCollegien, mit den seitherigen Verhältnissen ihre Zufriedenheit und wird deßhalb
Beschlossen:
Dem seitherigen Bookhalter Vogg Christian die Bookhaltung nach den Bestimmungen vom 4.Aug. 1913 Gem. Rats Porotokoll S. 289 auf 3 weitere Jahre zu übertragen. 1917 1918 und 1919
Neben dem Verpflegungsgeld von 70M jährlich, soll dem Bookhalter noch ein Sprunggeld von 50d zu gute kommen.
Ludwig Bort 10.August 1919 Der von der hiesigen Gemeinde mit dem Ziegenbockhalter Christ. Vogg hier, abgeschlossene Vertrag ist am 31.August 1919 abgelaufen.
Nachdem der seitherige Bockhalter mit Tod abgegangen ist, der Weingärtner Ludwig Bort von hier den zur Zucht taugliche Bock von Christ. Vogg käuflich erworben hat, wird
Beschlossen
Mit dem Weingärtner Ludwig Bort der sich hiezu bereit erklärt hatte einen Vertrag nach den Bestimmungen vom 29.März 1913 Minist- Amtsblatt S.249 auf 3 Jahre bis 31.August 1933 abzuschließen, und zwar unter Gewährung eines jährlichen Verpflegungsgeldes von 150M, ferner soll ihm ein Sprunggeld von 50d zu gute kommen
Ludwig Bort 06.September 1921 Laut abgeschlossenem Vertrag vom 17.Aug 1919 erhält der Bookhalter L.Bort ein jährl Pachtgeld von 150M, im Jahr 1920 eine Teuerungszulage von 100M somit 250M, infolge Futtermangel und Teuerung der Verpflegungskosten sucht Bort um Aufbesserung nach
Die Gemeinde Bitzfeld welcher wir bei der Eberhaltung angeschlossen sind wurde ersucht sich hierher der Bookhaltung anzuschließen und hierher einen entsprechenden Beitrag zu leisten, indem dies laut Mitteilung des SchulthAmt Bitzfeld nicht mögl. nun wird
Beschlossen
Dem hiesigen Bookhalter L.Bort zu ermächtigen daß er für die von Bitzfeld und sonstigen Auswärtigen zugeführten Ziegen ein Sprunggeld bis 5M anzusetzen Berechtigt ist, sollte das von den auswerdig zugeführten Ziegen erhobene Sprunggeld 100M nicht erreichen so ist die Gemeinde hier verpflichtet den Rest aus der Gemeindepflege zu ersetzen
Bis dato wurden nur die Gemeinderatsprotokolle bis 1921 ausgewertet.
 

Fleischschätzer
Die Aufgabe der Fleischschätzer?
Einfach die unten stehenden Einträge aus den Gemeinderatsprotokollen studieren und schon müsste einiges klarer sein.
Name Zeit von-bis Bemerkung
Wilhelm Franz Happold Oktober 1842 Bei einer Auflistung verschiedener "untergeordneter obrigkeitlicher Diener" wurde Happold als "Viehschauer" bezeichnet.
Johann Heinrich Käppler
Johann Jacob Anton Hörger
15.August 1853 Da die frühere bestellten Friedrich Weiß und Franz Happold als Schäzungs Commission in Verrenberg erneuert waren, wenn ein Bürger ein Unglück von einem Stük Vieh in Vorschein kommen, war auf heute den 15.August 1853 erledigt worden und für diese, von dem Gemeinderath Neugewählte Schäzer Johann Käppler und Anton Hörger aufgestellt worden sind, da dieselben Pflichtmäßig, wenn ein Unglücksfall vorkommen sollte das Fleisch schäzen wie viel der Eigenthümer für das Fleisch zum Verkauf anrechnen oder annehmen darf. Es wird also noch beschlossen daß wenn in der Stadt bey den Metzgern das Fleisch über 6x. gilt, so muß sich der Unglücks Eigenthümer gefallen lassen 2x. weniger zu fordern als was in der Metz kostet wenn es aber unter 6x. Preiß ist, so wird nur 1x. angenommen.
Sollte aber von einem Stük Vieh das Fleisch ganz schlecht seyn, so hat die Commission darüber Pflichtmässig zu verfügen.
  18.Juli 1855 Da in dem hies. Orte sehr vielfach Unglücksfälle durch den Viehstand vorkommen und bei denjenigen Bürgern bei dehnen ein solches Unglück zu Theil wird oft durch Verwerthung seines Fleisch ein sehr großen Schaden leiden muß weil die Bürgerschaft nicht nach dem früher bestimmten Masgaben bei solchen Unglücksfällen je nach Stand ihres Viehes Fleisch haben und den Unglücksfall geeignete Beisteuerung beweisen, so wurde nach Bürgerberathung von dem Gemeinderath und Bürgerausschuss einstimmig beschlossen:
§1. Den Viehstand im hiesigen Ort bei jedem einzeln Bürger Aufzunehmen, und jede Aufnahme soll auf 1.Jahr gültig betrachtet werden. Nach befund dessen Viehstandes in welchem sich ein jeder Bürger befindet soll eine Austheilung gemacht werden wenn ein Unglücksfall vorkommt je nach Verhältniss an Gewicht des geschlachteten Stük Viehes:
§2. Jeder Bürger hat wenn ihm ein solches Übel zustehen würde, sogleich Amtliche Anzeige zu machen, damit die aufgestellten Fleischschäzer sogleich in Kenntniss gesezt werden können, daß sie das Fleisch schäzen und besichtigen für welchen Preiß es verkauft werden darf oder die Theilnehmenden dafür zu bezahlen haben.
§3. Wird ein jeder Bürger aufgefordert und in Kentniss gesezt, daß sogleich amtliche Anzeige erstattet werden muß wenn ein Stük erkrankt.
§4. Wird noch festgesezt daß jeder Bürger zu gewarten hat, wenn er seinen Theil welcher ihm bei Unteraustheilung zukommen ist, nicht abholt, solches durch den Gemeindediener gegen 6x. Trägerlohn zugesendet wird.
§5. Derjenige welche seinen Theil erhalten hat, es mag durch seine eigene Person oder durch den Gemeindediener geschehen sein, so hat einer jeder das in empfang genommene Fleisch sogleich baar zu bezahlen. In unterlassung dessen ist der ...ungslükte berechtigt nach Verflossenen 14 Tagen Klage gegen den säumigen Zahler zu haben.
Carl Christian Carle
Christian Friedrich Mezger
30.September 1862 Auf das Ableben des früheren Fleischschäzer bei einem vorkommenden Unglücksfall unter dem Rind vieh im hies. Orte wurde heute als neuer Fleischschäzer bestellt:
Carl Carle
Christian Mezger welcher auf ihre früher abgelegte Pflichten hingewiesen worden sind.


Der ehemalige Fleischschätzer Johann Jacob Anton Hörger war am 15.November 1861 verstorben.
Der ehemalige Fleischschätzer Johann Heinrich Käppler war 1862 gestorben. Er war vermutlich der oben genannte Verunglückte.
Christian Friedrich Mezger 12.Februar 1880 Christian Mezger sen. GeRath hier besorgt schon längst die Funktion als Fleischschauer, ohne daß jedoch über dessen Wahl ein Eintrag im GeRaths Protokoll zu finden ist.
Nach dem Ruggerichts Reces Protokoll vom 10.Januar 1880 §.5. ist die Wahl eines Fleischschauers angeordnet, diese Wahl wurde heute vorgenommen und wurde gewählt Christian Mezger sen. GeRath hier mit 6 Stimmen. Derselbe nimmt diese Stelle an und wird nach vorgeschriebener Weise verpflichtet.
Aufgrund des Reichsviehseuchengesetzes muss der Viehstand erfasst werden.
Im Gemeinderatsprotokoll vom 08.April 1881 liest sich das so:

In Gemäßheit des Reichsviehseuchengesetzes vom 23.Juni 1880 die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, Reichsgesetzbl. S153 ferner des Ausführungsgesetzes vom 20.März 1881 Regbl. S.189 nebst der hiezu erlassenen Vollzugsverfügung vom 23.März 1881 Regbl. S.196 und der Minist. Verfügung vom 24.März 1881 Mist. Amtsbl. S.81. Ist zu folge erhaltener Weisung des Kl. Oberamtes vom 2.April d.J. Hohl. Bot N.41 eine Person zur Aufnahme des Beitragspflichtigen Viehstandes und der Pferde Verzeichnung der Thierbesitzer, Erhebung und Einbringung der Jahresbeiträge aufzustellen. Hierüber wurde heute berathen und beschlossen:
1. zur Aufnahme des Beitragspflichtigen Viehstandes und der Perde Verzeichnung der Thierbesitzer Erhebung und Einbringung der Jahresbeiträge den Gemeindepfleger Matthäus Mugele von hier aufzustellen.
2. da sich jetzt schon ein Ueberblicknach der Gegenwärtigen Viehzahl und Pferde nach dem auf das Jahr 1881 festgesetzten Beitrag von 1.Pferd 40d und 1.St. Rindvieh 10d bemessen lässt und sich die einzureichende Summe bei der kleinen Gemeinde nur auf ca. 40M beläuft, so wird mit rücksicht auf die bekannten günstigen Vermögensverhältnisen des Einbringers , von Stellung einer Kaution abstand genommen.
Johann Jäger ist eine Kuh verendet. Er bekommt Unterstützung.
Im Gemeinderatsprotokoll vom 25.April 1892 liest sich das so:

Dem Johann Jäger Schumacher von hier ist am 22.März 1892 bei Westernbach auf offener Straße eine wertvolle Kuh grepiert welche nach dem Gutachten des Hl. Oberamts Thierartzts weder unter das Viehseuchengesetz gefallen ist, noch ist das Fleisch als genießbar erkannt worden und wäre daher ohne alle Entschädigung ausgegangen wenn nicht das Kl. Oberamt eine Hauskolekt erlaubt hätte. Da Jäger immer noch einen großen Schaden nachweist, so wird ihm auf seine Bitte aus der Gemeindekasse auf eine Unterstützung von 10M verwilligt und die GemPfl zur Ausbezahlung dieses Betrages angewiesen.
Carle aus Öhringen 10.Januar 1903 Der Ortsvorsteher verließt den Erlaß des Kl. Oberamts vom 3. d. M. betreffend die Durchführung der Fleischschau, nach welchem unter anderem der Vorschlag gemacht ist, Verrenberg mit weiteren umliegenden Orten, in welchen kein Metzger sich befinden, dem Beschaugebiet Oehringen für welchen der bisherige Fleischbeschauer von Oehringen Carle als Beschauer im Sinn der neuen Bestimmungen über die Schlachtvieh und Fleischbeschau vom 3.Juni 1900 untergestellt wird zuzuteilen.
Der Gemeinderat findet den Vorschlag des Kl. Oberamts für gut, und wünscht nur, daß solcher auch thatsächlich verwirklicht werde.
  10.Februar 1903 1. Auf erstatteten Vortrag des Ortsvorstehers und nach Verlesung des Erlasses des Kl. Oberamts vom 22. Juni d. J. betreffend die Bestellung des Oberamtstierarzts als weiteren Fleischbeschauer wird
Beschlossen
I. Dem Vorschag des Kl. Oberamts gut zu heisen und denselben in vollem Umfang zuzustimmen
Oberamtstierarzt Dambacher in Oehringen 19.März 1903 Behufs Durchführung der mit dem 1.April d.J. in Kraft trettenden Schlachtvieh und Fleischbeschau wird vom Gemeinderat nach Bekantgabe des oberamtlichen Erlasses vom 25. v. M. wird
Beschlossen
I. Dem Beschauer die in §25. Zff. I 4 enthaltenen Mindestsätze als Belohnung für die dort aufgeführten Einzelleistungen auszusetzen.
II. Die nach § 24. genanten Ministerialverfügungen erforderlichen Ausrüstungsgegenstände genehmigen, die nach dem oberamtlichen Erlasse anzuschafen vestg. den Betreff an den Anschaffungskosten auf die Gemeinde zu übernehmen.
III. Zur teilweisen Dekung der Beschau vorerst keine Gebühren zu erheben.
IIII. Für den Fall vorübergehender Verhinderung des Beschauers als Stellvertretter zu bestellen:
   Christian Landenberger in Pfedelbach und
   Karl Herrmann in Adolzfurt
V. Als ordentlichen tierärztlichen Beschauer Hl. Oberamtstierarzt Dambacher in Oehringen als dessen Stellvertretter Tierarzt Dieter von Oehringen und Distriktstierazt Erlenwein in Kupferzell aufzustellen
VI. Ortspolizeiliche Vorschriften über das Schlachten von Vieh und dem Verkehr mit Fleisch bestehen hier nicht, und wollen auch nicht aufgestellt werden.
VII. Die in Zff. 7 des nacherwähnten oberamtlichen Erlasses vorgeschriebenen Belehrungen und Bekantmachungen alsbald vollziehen zu lassen
Oberamtstierarzt Dambacher in Oehringen 23.September 1904 Der nach dem Bl. 73 als Fleischbeschauer gewählte
Oberamtstierarzt Dambacher in Öhringen hat den Dienst gekündigt. In Erwägung, daß hier nur ganz wenig Fälle der Beschau vorkommen und schon deßhalb geboten ist, sich einer andern
Gemeinde in dieser Beziehung anzuschließen, endlich das die Gemeinde allen Grund zur Sparsamkeit hat, wird
Beschlossen
den Fleischbeschauer ... Hellenschmidt Landwirt und frühere Metzger von Ohrnberg, welcher sich zur Übernahme bereit erklärt hat, für die hiesige Gemeinde aufzustellen und dem K. Oberamt Protokollauszug vorzulegen.
Oberamtstierarzt Dambacher in Oehringen 14.Dezember 1904 Der Fleischbeschauer Hl. Oberamtstierarzt Dambacher in Oehringen hat den Dienst als Schlachtvieh und Fleischbeschauer in der Gemeinde Verrenebrg gekündigt, sich jedoch bereit erklärt, den Dienst wieder zu übernehmen, wenn ihm die in der Minst. Verf. Vom 1.Febr 1903 und Ziffer II 1.-5.und 8. bezeichneten Gebühren verwilligt werden.
Mit Rücksicht auf die geringe Zahl der Fälle, welche in Verrenebrg von Schlachtvieh und Fleischbeschau vorgenommen werden muß, wird
Beschlossen
I. Dem Hl. Oberamtstierarzt Dambacher auch fernerhin den Dienst eines Schlachtvieh und Fleischbeschauers zu übertragen und Ihm vorst. Sätze der in §25 der Minst. Verf. vom 1. II. 1903 unter Ziff. II Ziff 1.-5.und 8. bezeichneten Gebühren zu verwilligen (Reg. bl. S. 38.).
II. Die Kosten der gesammten Schlachtvieh und Fleischbeschau auf die Gemeindekasse zu übernehmen
III. Dem Kl. Oberamt Auszug zuzustellen
  02.Juni 1905 Zu dem oben Bl.72b behufs Durchführung der
Schlachtvieh und Fleischschau am 19. Merz 1903 gefasten Gemeinderatsbeschluß erteilt der Bürgerausschuß hiemit seine Zustimmung

In Ergänzung des vorangehenden Beschlusses wird nach stattgehalten Beratung weiter
Beschlossen
Dem Schauer an Reisekosten bei Verrichtungen auserhalb des Wohnortes jeden zurückgelegten Kilometer 15d auszusetzen
  05.Mai 1914 Der prakrische Tierarzt Dr. Eichler in Neuenstein hat den Antrag gestellt, es möchte ihm vertretungsweise die Tierärztliche Ergänzungsbeschau in sämtlichen Fleischbeschaubezirken des Oberamtsbezirks übertragen werden.
Da von dem benannten Tierarzt gegen diesen Gesuch keine Einwendungen erhoben wurde wird
Beschlossen
vorstehenden Antrag zu genehmigen
  26.Juli 1919 Gemäß Ziffer 1 der Min. Verf. Vom 30. Mai 1919 Staatsanzeiger No. 147 sind die Richtsätze für die Be….. Der Belohnung derFleischbeschauer auf das doppelte erhöht worden.
Gemäß des Oberamtserlaß vom 18. Juli 1919
Beschluß
für die Dauer der Gegenwärtigen Teuerung den Beschauern die in §25.I 1-5 und II. 3-7 der Min. Verf. vom 1.Febr. 1903 entaltenen, bisher bezogenen Mindestbeträge um 100% zu erhöhen, doch so daß die in Ziff I 1c bestimmte Gebühr 1M beträgt und an Stelle der in Ziff II. 1, 2 und 8 enthaltenen Belohnungssätze bezw. Reise und Zeitaufwand die in Ziff. 2 bis4 der Eingangsgenannten Minist. Verfügung zugelassenen Mindestsätze, hiemit zu verwilligen
  20.Februar 1920 Laut Erlaß des Oberamts vom 9.April 1920 betreffend Gebühren für die Schlachtvieh und Fleischschau, zu der Min. Verf. vom 31.März 1920 Staatsanzeiger No 78 wird
Beschlossen
Die 100% ige Erhöhung, sowie die an Stelle der Stunden und Weggebühr (§25 Abs. 4 II. 8 der Min. Verf. vom 1.II 03 Reg Bl S.27) zu gewährende Vergütung für Reise und Zeitaufwand in Höhe von 3M für jeden zurückgelegten km wird hiemit genehmigt
Bis dato wurden nur die Gemeinderatsprotokolle bis 1921 ausgewertet.
 

Frohn(meister)

Der Frohnmeister war zuständig für die Instandsetzung der Straßen und Wege. Er beaufsichtigte die Ausführung der Arbeiten, nachdem er diese angestossen hatte.

Name Zeit von-bis Bemerkung
  11.Januar 1837 Das Oberamt hat dem Ortsvorsteher Vörrenberg mit einem Erlaß vom Dez 1836 ein Verzeichnis über die Leistungen der Grundholden der fürstl. Grundherrschaft Hohenloh. Waldenburg Bartenstein Jahr 1832 mit dem Auftrag zugeschikt solches genau zu prüfen, nachdem Ergebnis zu berichtigen und den Fehlenden nachzutragen auch etwaige Anstände mit Bericht anzulegen.
Heute wurde der Gemeinde Rath zu diesem Zwecke ansammelt und folgendes verhandelt:
Das die in dem mitgetheilt Verzeichniss enthaltenen Leistungen betrifft vornach
1. an Holzfuhrfrohnen
   28 Clafter Holz für den Hof... sowie für die Benanten beizuführen sind, wofür 4f. 12x als Gegenleistung der Herrschaft gegeben und ... ... so ist ang.... daß hir 6 Dinsthuße (Dienstbauern) die Un...... licher gehabt haben je 4 Clafter Holz hizuführen wofür je Clafter 1.f. engütet wird.
   Dabey wird kundt, daß 1. Diensthuß vor einigen Jahren abgelöst wurde welche unter obigen nicht mitbeziffen ist.
2. Was das Holzmachen betrifft wobey es jeden Seldner 3 1/2 Klafter aufzumachen haften soll so wurde für diese angeb. ....chtungen jedem Bürger mit ausnahme der Bauern jährl. 50x bezogen
... den es 1x ... bezeichneten Leistungen wurden an den ...folden nach folgend ...stirt
3 Jeder bürger wurd bisher führ 3 tage zu Jagdfrohnen angehalten
4 Jede bürgn jährlich 3f. Dienstgeld und nebenby an die Schatzung eine Grund... 30x Bei den Bienstbauern so.... eine Abreichung hiran ..... zu seyen worüber diesseits keine Aufklärung gegeben werden kann
5 Jede Güter Besitzer unter dem ... .... aus je 100f. rentamtl-Schatzung jährlich 100x der Ursprung d. ...... Eigenschaft diese Schuldigkeit ist unbekannt
Beschluß
Dem K Oberamt Oehringen Protocoll Auszug von dieser Verhandlung als Prüfung und berichtigung des mitgetheilten Verzeichnißes mit dem Anfügen einzusenden, daß die Bürgerschaft über ihre Erklärung ..... die Ablösung alsbald .... ....., und das Protokoll eingesandt werden solle, daß man sich aber im Fall der Ablösung der verzeichneten Leistungen vorbehalte. Nachweis über die Berechtigung zum Bezug von Standesherrschaftl. Seite zu verlangen, sowie ..... sich ..... seiner Zeit etwaige Einwendungen gegen die Richtigkeit der Forderungen hiemit ausdrücklich vorbehält
Vermutlich war Michael Matthäus Kraft 1842 der Frohnmeister.
  01.Juni 1848 Es wirdt beschlosen, daß die Strasen Frohnen nicht mehr Ohnentgeltlich, sondern daß es von heute an um einen gesetzlichen Lohn, es möge wegen Fuhr oder Handfrohnen seyn. Und zwar, - von einer steinfuhr von 2 Pferd vom Lindenberg a 24x - dito von 2 Ochsen 24x - dito 2 Küh a 18x auch wurde einem gesetzlichen Handlfrohnen a pro Tag von Georgi bis Martini a 24x bey der anderen Zeit a 20x.
Georg Matthäus Mugele 13.Februar 1854 ... zugleich wurde bei obriger Gemeinderaths Sizung für den Frohnmeister Mattheus Mugele für die Aufsicht der Frohnen auf Wege und Straßen eine Belohnung alljährlich zu 6f. Sechs gulden festgesezt und aber dabei Bedungen, daß dem Frohnmeister, wenn zum Fröhnen gebotten wird, in der Gemeinde dem Hauß pro nach, die Frohn Arbeiter zu bestellen, und während des Geschäfts scharfe Aufsicht auf solche zu machen hat die sich der Arbeit nicht angelegen seyn lassen wollen
Georg Matthäus Mugele 12.August 1859 In Beziehung auf die Frohnarbeiten sind von dem Frohnmeister Mugele schon öfters Klagen eingelaufen daß wenn er fröhnen lassen wolle, die Bürgerschaft ganz ungeneigt um den geringen Lohn von 24x welche auf 1.Mann pro Tag bezahlt werden zu arbeiten, hierüber hat der Gemeinderath beschlossen:
Das Taggeld von Georgi biß Martini statt 24x auf 30x zu erhöhen hiebei aber von Martini bis Georgi statt 20x 24x festzusetzen, daß jeder Bürger welchem zum fröhnen gebotten entweder selbst oder im Verhinderungsfall für einen Mann zu sorgen und zu stellen habe. Im Unterlassungsfall aber der säumige um 15x gestraft werden solle.
  26.August 1861 Auf vieles Klagen des hies. Frohnmeisters behufs in Betreff der Handfrohnen hat sich derselbe beschwert, daß er wenn er eine Arbeit in Angriff nehmen wolle, kein Arbeiter hiezu komme, weil der Verdienst zu gering ausgesezt sei.
Der Gemeinderath hat über diese Beschwerde Berathung gehalten und beschlossen:
Bei Sommertagen vom !.Juli 1860 an 36x und bey Wintertagen 30x pro Tag auszuzahlen, weil sich die Lebensmittel unmittelbar zu jeziger Zeit gesteigert haben.
Georg Peter Frank 23.Juni 1862 Ferner hat Frohnmeister Mugele seine Funktion zu entbinden den Antrag gestellt. Hierauf wurde zu einer neuen Wahl geschritten und hat nach den abgegebenen Stimmzettel die meisten Stimmen erhalten jg. Peter Frank mit 5 Stimmen.
Der Gewählte wurde sogleich in Pflicht genommen und zugleich erörtert, daß er eine hizu Besoldung aus der Gemeindekasse mit 6f. alljährlich zu beziehen habe auf die Dauer pro 1.Juli 1862/65.
Georg Peter Frank 03.Juli 1865 Johann Peter Frank ist unterm 23.Juni 1862/65 als Frohnmeister bestellt und eine Belohnung von 6f. Jährlich festgesetzt worden, Frank hat aber um Entbindung seiner Funktion nachgesucht. Und zwar aus dem Grund weil ihm die Belohnung zu gering erscheint, nach längerer Berathung erklärt derselbe, daß er sich entschlossen habe, das Frohnwesen wieder auf 3.Jahre nehmlich pro 1.Juli 1865/68 um den vorherbestandenen Betrag von 6f. jährlich besorgen wolle.
  15.September 1871 Regulierung der Handfrohnen betreffend: Nachdem frühere Bestimmungen in Betreff der Handfrohnen war für 1.Mai pro Tag von Geoergi bis Martini 36, und von Martini bis Georgi 30, als Taglohn ausgesezt worüber aber schon öfters Beschwerde erhoben wurde daß dieser Lohn zu gering sei.
Da sich nun die Lebensbedürfnisse von Zeit zu Zeit steigern so hat der Gemeinderath einstimmig beschlossen:
Das Taglohn zu erhöhen und zwar für den Mann pro Tag vom 01.Juli 1871 an
von Georgi bis Martini 40x
von Martini bis Georgi 32x
Georg Friedrich Schanzenbach 24.August 1872 Frohnmeister Frank hat den Antrag gestellt daß er von seiner Funktion als Frohnmeister entbunden sein wolle. Die Collegien haben den Friedrich Schanzenbach in Vorschlag gebracht und ein ... gehalten von 8f. ausgesezt unter der Bedinung daso der neugewählte dafür zu sorgen habe, daß die Straßen und Feldwege und was noch andere Geschäfte besonders auch die Gemeindeobstbäume in guten Stand erhalten und besorgen werden. Friedrich Schanzenbach erklärt hierauf ich will um obrigen Lohn die Geschäfte besorgen.
Georg Friedrich Schanzenbach 03.Februar 1874 Friedrich Schanzenbach wurde heute als Frohnmeister in Pflichten genommen.
Georg Friedrich Schanzenbach (krank)

Johann Georg Friedrich Weiß (Vertreter)
22.Februar 1879 Da der Frohnmeister Fr. Schanzenbach schon längere Zeit krank ist auch seine Genesung in nächster Zeit nicht in Aussicht steht so wird beschlossen:
Den Georg Weiß Bauer und Gemeinderat hier als Provisorischer Frohnmeister aufzustellen.
Georg Peter Frank 10.Mai 1879 Friedrich Schanzenbach GeRath hier, welcher am 24.August 1872 als Frohnmeister aufgestellt worden ist, ist am 15.März d.J. gestorben. Werend der Zeit des Krank seins ist Georg Weiß als provisorischer Frohnmeister aufgestellt gewesen, da aber Weiß mit der seitherigen Belohnung nicht zufrieden sein will, so wird heute die ... Stelle als Frohnmeister dem Peter Frank Bauer hier um die bisherige Belohnung vom 14M jährlich übertragen und zwar vom 1.April d.J. anfangend.
Dem nun bestellten Frohnmeister Frank wird die Pflichtgetreue und pünktliche Besorgung der sehr vernachläßigten Wege aufs dringenste anempfohlen. Frank ist mit dieser Belohnung von 14M zufrieden und wird sogleich in Pflichten genommen.
Georg Peter Frank 19.Dezember 1880 Auf der Ebene des Galsbergs soll ein Versuch mit Anpflanzung von ca. 100 Stück Kirschbäumen gemacht werden. Zu diesem Zweck wird Frohnmeister Frank beauftragt mit einem weiteren Gemeinderatsmitglied die Reihenweise Anlegung zu 100 Kirschbäumen zunächst auf der südlichen Seitezu bewirken, hierauf soll das Graben der Löcher in öffentl .Abstreich veracordiert werden und das Setzen der Kirschbäume am nächsten Frühjahr geschehen.
Georg Peter Frank 12.April 1883 Die Abtragung des Buckel in der Ortsstraße vor Görtz und Zöller (Haus Nr.56, Haus Nr.57) ist erledigt. Nach Angabe des Frohnmeister Frank können zur Planierung und Causierung dieses Straßenabschnittes nur geübte Leute verwendet werden. Es soll daher das Taggeld für diese Aufgabe von 1M auf 1M 50d erhöht werden. Wird so gemacht.
Georg Peter Frank 21.Mai 1889 Das Taggeld für Handfrohnen besteht schon längst im Sommertagen in 1M 14d in Wintertagen in 92d, auf Beschwerde des Frohnmeisters Frank, daß um diesen Lohn ordentliche Arbeiter sehr schwer zu bekommen sind und daher eine Lohnerhöhung beatragt wird beschlossen:
1. Das Taggeld in Sommertagen von 1M 14d auf 1M 40d und das Taggeld in Wintertagen von 92d auf 1M zu erhöhen.
2. Leute unter 16 Jahren sind auszuschlißen und nicht anzunehmen.
  28.August 1890 Die Löhne für Tagarbeiten werden zum 01.April 1889 angepasst.
Sommertage: von 1M 14d auf 1M 40d und der
Wintertage von 86d auf 1M.
Es war aber unterblieben einen Protokolleintrag zu erstellen und dem Gemeindepfleger zur Verrechnung zuzusenden. Das Versäumte wird nun rückwirkend nachgeholt.
Eberhart Fischer 04.April 1899 Frohnmeister Peter Frank welcher seit 10. Mai 1879 die Frohnmeister Stelle versehen hat ist wegen vorgerüktem Alter und Kränklichkeit halber zurück getretten, die Erledigte Stelle wurde durch Ausschellen im Ort bekannt gegeben es hat sich gemeldet
Friedrich Haußler und
Eberhart Fischer
Da aber Haußler mit der seitherigen Belohnung nicht einverstanden ist, wird die Stelle als Frohnmeister dem
Eberhart Fischer um die Belohnung von 20M jährlich übertragen und zwar vom 1.April d.J. anfangend, dem neuen Frohnmeister Fischer wird die Pflichttreue und pünktliche Besorgung der Wege empfohlen, auch die Bäume an den Wegen in Aufsicht gestellt.
E. Fischer ist mit der Belohnung von 20M zufrieden und wird sogleich in Pflichten genommne.
  18.Juni 1908 Gemäß §221. der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung wird heute einstimmig
Beschlossen
1. als Verwalter von Vorräten der Gemeindeverwaltung die jeweiligen Frohnmeister zu bestimmen
2. Demselben aufzuerlegen, daß er für die Übernahme und Abgabe der Vorräte ein Verzeichnis folgenden Inhalts zu führen habe

Bezeichnung
der Vorräte
Vorrat nach
dem letzten
Sturz
Neuanschaffung
nach
Gesamt-
betrag
Verwendung Restbetrag
    Hauptbuch
Seite Beil.No.
  Nachweis Betrag Soll Hat

3. Die Vorratsaufnahme ist Sache des Ortsvorstehers
Johann Braun 16.April 1913 Nachdem nun der seitherige Frohnmeister Eberhart Fischer welcher diese Stelle seit dem Jahr 1899 inne hatte, wegen vorgerüktem Alters bis 1.April d.J. diese Stelle gekündigt hatte, wurde nun um diese Stelle wieder neu zu besetzen ein Bewerberaufruf in hiesiger Gemeinde bekannt gemacht.
Es haben sich auf dieses hin gemeldet
Johann Braun
Christian Vogg
Wilhelm Herbst
Gottl. Jäger
Es wurde nun Beraten und Johann Braun einstimmig als Frohnmeister vorgeschlagen, die Belohnung des seitherigen Frohnmeisters war ohne Taggeld jährlich 20M die der Arbeiter 2M im Sommerhalbjahr 1M40d im Winterhalbjahr indem schon längst eine Aufbesserung des Taggeldes in Aussicht gestellt wurde wird
Beschlossen
Die Jährliche Belohnung (Wartgeld) des Frohnmeisters von 20M auf 25M zu erhöhen und den ortsüblichen Taglohn von 1M 40 im Winterhjahr auf 1M60 den im Sommerhalbjahr von 2M auf 2M 20d fest zu setzen.
Die Stelle wird dofort Joh. Braun pro 15.April 1913 anfangend übergeben auf die Pflichtreue und Pünktlichkeit der ihm obligenden Arbeiten hingewiesen und verpflichtet
  17.September 1918 Zufolge Erlasses des K. Oberamts Öhringen den 28.Mai 1918 wird heute über die Gewährung der
Teuerungszulagen an Beamte und Unterbeamte
der Gemeinde verhandelt
Nach eingehender Beratung werden in Abwesenheit der Beteiligten mit Wirkung vom 1.April 1918 hiemit durch
Beschluß
Die Gehälter erhöht und zwar
1. Ortsvorsteher von 600M auf 1000M
2. Gemeindebehörde der Einkommenssteuer von 60 auf 70M
3. Gemeindepfleger von 395M auf 450M
4. Schulheiz... von 20M einschl. Lieferung des Anzündreisichs von 20M auf 40M
5.Die Taglöhne für Sommerfrohnen auf 3M
   Die Taglöhne für Winterfrohnen auf 2M 50d
   Dem Vorarbeiter je 50d pro Tag Zulage
   Fuhrfrohnen mit 2 Pferden oder 2 Ochsen
     im Sommerhalbjahr auf 12M
     im Winterhalbjahr auf 10M
Johann Braun 30.März 1919 Der hier angestellte Frohnmeister Johann Braun hat schon öfter Beschwerde erhoben daß zu Frohnarbeiten keine Leute zu bekommen sein zurückführend weil die Taglöhne zu nieder angesetzt sind, laut Beschluß vom 17.September 1918 wurden die Taggelder erhöht für Sommer auf 3M für Winter auf 2M 50d pro Tag.
Nach längerer Beratung wurde
Beschlossen
Daß der jetzigen Zeit entsprechend ein Stundenlohn von 50d Sommer wie Winter bis auf weiteres festgesetzt sein soll und dem Frohnmeister pro Jahr 50M Wert... der Gemeindepflege Auszug hievon zuzustellen.
  20.Dezember 1919 Laut Beschluß vom 17.September 1918 S.383 und S.392 wurden die Fuhrfrohnen mit 2 Pferden oder 2 Ochsen auf 10M für den Tag auf das Winterhalbjahr, und 12 M auf das Sommerhalbjahr festgesetzt.
Da dieses Fuhrlohn die jetzigen Zeit nicht mehr entspricht wird
Beschlossen
Ab 1.Januar 1920 bis auf weiteres für 1 Pferdegespann festzusetzen pro Stunde 3M
für Taglohnarbeiten soll von 50d erhöht werden auf 1M pro Stunde.
  20.Februar 1920 Bei den immer steigenden Lohnforderungen ist es nicht mehr zu umgehen die Taglöhne der Frohnarbeiten und die der Fuhrfrohnen zu erhöhen, es wird daher
Beschlossen
Ab 1.April die Fuhrfrohnen zu erhöhen für 1. Pferdegespann mit 2 Pferden auf 6M mit 1 Pferd auf 4M und für einen Arbeiter auf 2M pro Stunde
Bis dato wurden nur die Gemeinderatsprotokolle bis 1921 ausgewertet.
 

Quellennachweis.

Ortsarchiv Verrenberg: Gemeinderatsprotokolle